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Wohngebäudeversicherung – Sturm – Aufräumungskosten für Bäume

AG Dippoldiswalde – Az.: 2 C 94/19 – Urteil vom 23.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.065,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem Sturmereignis weitergehende Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Beklagte ist Versicherungsgeberin einer Gebäudeversicherung vom 21.05.2015 für das Wohngrundstück des Klägers in der …. Ausweislich der Angaben des Versicherungsscheins zählen neben dem Einfamilienhaus und Nebengebäude auch Garagen und Carports zu den versicherten Gebäuden. Mitversichert ist ferner die so bezeichnete „SicherheitPlus“. In Teil A der Versicherungsbedingungen SicherheitPlus 2014 heißt es unter Ziffer 11 der Leistungsbausteine unter anderem wie folgt:

„Aufräumungskosten für Bäume

Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks bzw. vom Versicherungsgrundstück, sofern diese durch Sturm […] abgeknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume bereits abgestorben waren […].“

Am 23.09.2018 kam es auf dem klägerischen Grundstück zu einem Sturmschaden, bei welchem Äste einer großen Eiche auf das sich daneben befindende Wohnhaus fielen und dort Dach und Satellitenanlage beschädigten. Der Kläger ließ die herabgefallenen Äste und Baumteile durch eine Fachfirma für einen Betrag in Höhe von 1.840,00 EUR entsorgen. Darüber hinaus leistete er im Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 26.09.2018 eigenständig Aufräumarbeiten im Umfang von 15 Stunden.

Die Beklagte zahlte die Reparaturkosten für Dach und Satellitenanlage. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung jener Beträge auf, welche für die Beseitigung der herabgefallenen Baumteile angefallen waren. Für seinen Arbeitsanteil setzte er einen Stundensatz in Höhe von 15,00 EUR an. Die Beklagte lehnte eine Erstattung dieser Beseitigungskosten mit Schreiben vom 11.10.2018 ab. Eine im Anschluss erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung blieb erfolglos.

Mit der der Beklagten am 21.03.2019 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Erstattung jener Kosten habe, welche für die Beseitigung der herabgefallenen Äste angefallen seien. Ausweislich der Versicherungsbedingungen seien nach einem Sturmereignis auch die „Aufräumungskosten für Bäume“ erfasst. Dies umfasse nicht nur die Beseitigung vollständig umgestürzter Bäume, sondern auch die vorliegend herabgefallenen Äste.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.065,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2018 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ist der Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen die Kosten der vom Kläger vorgenommenen Beräumung nicht erfassen würden. Der Wortlaut sei eindeutig und erfasse lediglich die schwer abzusehenden Kosten für die Beräumung vollständiger Bäume. Bloße Beschädigungen einzelner Baumteile seien nicht erfasst, weil die Gebäudeversicherung anderenfalls zu einer Baumversicherung werde.

Die Parteien haben mit jeweiligem Schriftsatz vom 19.08.2020 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

I.

Dabei entscheidet das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren, vgl. § 128 Abs. 2 ZPO.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Wohngebäudeversicherung – Sturm - Aufräumungskosten für Bäume
(Symbolfoto: stockphoto mania/Shutterstock.com)

1. Der Kläger kann von der Beklagten keine weitergehende Zahlung in Höhe von 2.065,00 EUR wegen der Beräumung von herabgestürzten Baumteilen verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich zur hiesigen Überzeugung nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, insbesondere nicht aus der Regelung zu Ziffer 11 des Teils A der Versicherungsbedingungen.

Derartige Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung sowie aufmerksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann die Regelung zu Ziffer 11 verständigerweise nicht derart ausgelegt werden, dass bei einem Sturmschaden auch die Kostenerstattung für die Beseitigung jedweder herabgestürzter Baumteile verlangt werden kann.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Verwendung des Begriffs „Aufräumungskosten“ zunächst nahelegt, dass die im Falle eines Sturmschadens aufzuwendenden Beträge zur Beräumung des Schadensortes erfasst sein könnten. Anders als dies der Kläger meint, sind hiervon aber nicht sämtliche Kosten erfasst, sondern nach dem Wortlaut ausdrücklich nur jene „für das Entfernen von Bäumen“. Die hierzu aufgeführten Beispiele stellen sämtlichst darauf ab, dass der gesamte Baum unbrauchbar beschädigt wurde, namentlich dergestalt, dass eine natürliche Regeneration desselben nicht zu erwarten ist. Bloße Baumteile, wie etwa Äste oder Zweige, werden in den Regelungen hingegen nicht erwähnt. Ausdrücklich werde kein Ersatz geleistet, „wenn der Baum bereits abgestorben war“, was dafür spricht nur gesamte Bäume als erfasst anzusehen. Nur bei irreparabler Beschädigung des gesamten Baumes soll die Versicherung den Versicherungsnehmer also von den für eine komplette Baumbeseitigung nur schwer abzuschätzenden Kosten schützen. Bloße Baumteile werden zur hiesigen Überzeugung erst erfasst, wenn deren Abbrechen dazu führt, dass der gesamte Restbaum derart beschädigt wird, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Nur in diesem Fall wird die Kostenübernahme für Aufräumungsarbeiten übernommen, weil es dann den gesamten nicht mehr lebensfähigen Baum zu beseitigen gilt. Abgebrochene Äste hingegen sind für sich bereits einer natürlichen Regeneration nicht mehr zugänglich, sodass man diese Voraussetzung nicht hätte regeln müssen, wenn bereits Baumteile erfasst sein sollten.

Die Kostenübernahme für die Beseitigung von anderen Sachen, etwa von zerstörten Gebäudeteilen, ist an anderer Stelle der Bedingungen ausdrücklich gesondert geregelt, vgl. Ziffer 1 der Bedingungen. Entsprechendes gilt, soweit Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen wären, vgl. Ziffer 13 der Bedingungen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Zur hiesigen Überzeugung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung für eine derartige Auslegung, weil die Beklagte zutreffend darauf verweist, dass die als solche bezeichnete „Wohngebäudeversicherung“ zwar Gebäude, grundsätzlich jedoch nicht die auf dem Grundstück befindlichen Anpflanzungen versichern soll. Es handelt sich um keine „Baumversicherung“, zu welcher die Versicherung jedoch erweitert würde, wenn jeder Abbruch von Baumteilen erfasst wäre. Mit derlei Beschädigungen am Baum selbst ist bei nahezu jedem stärkeren Wind zu rechnen, was bei klägerischer Auslegung zur Folge hätte, dass die für Gebäude abgeschlossene Versicherung jedwede Kosten für die Beräumung des Grundstücks von abgebrochenen Ästen zu übernehmen hätte. Einem solchen Kostenrisiko für „gärtnerische Aufräumarbeiten“ will sich eine Versicherung aus verständiger objektiver Sicht bei einer „Gebäudeversicherung“ indes nicht aussetzen. Auch der Kläger wird nicht ernsthaft verlangen wollen, dass die Beklagte bei einer Gebäudeversicherung derart leistungsbereit sein möchte. Dies gilt auch dann nicht, wenn ein erweiterter „SicherheitPlus-Tarif“ vereinbart worden ist.

Die vom Kläger verlangten Leistungen sind unter Beachtung dieser Ausführungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

2. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung hierauf gerichteter Zinsen. Die Beklagte ist mit der streitgegenständlichen Forderung nicht in Verzug geraten.

3. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die hieraus gerichteten Prozesszinsen.

4. Weitergehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11; § 711; § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts ergeht nach den §§ 48, 63 GKG unter Berücksichtigung der geltend gemachten Hauptforderung.

 

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