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Wohngebäudeversicherung – Brandschaden – Sachverständigenverfahren

Ein verheerender Brand, zwei zerstörte Lagerhallen, ein beschädigtes Bürogebäude – und mittendrin ein erbitterter Streit um die Entschädigung. Eine Grundstücksgemeinschaft fordert von ihrer Versicherung Geld, doch das Gericht weist die Klage ab: Der Ausgang des Sachverständigenverfahrens ist entscheidend. Bis dahin bleibt die Frage offen: Wie hoch ist der Schaden und wer trägt die Kosten?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage der Grundstücksgemeinschaft auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherung wurde abgewiesen, da sie derzeit unbegründet war.
  • Die Klägerin beantragte Entschädigungsleistungen aufgrund eines Brandschadens an den versicherten Gebäuden.
  • Der Brand, verursacht durch einen technischen Defekt, führte zur vollständigen Zerstörung der Lagerhallen und zur Beschädigung des Bürogebäudes.
  • Ein gemeinsames Sachverständigenverfahren zur Feststellung des Schadens wurde initiiert, um die Höhe der Entschädigung zu klären.
  • Die Gutachten der beiden Sachverständigen wiesen erhebliche Unterschiede in der Einschätzung der Wiederherstellungskosten und des Mietausfalls auf.
  • Die abweichenden Gutachten führten zu einem Streit über die angemessene Entschädigung, der jedoch nicht zu einer Klärung der Ansprüche der Klägerin führte.
  • Das Gericht entschied, dass die Beweislage nicht ausreichte, um den Anspruch auf Entschädigung zu begründen und wies die Klage somit ab.
  • Der Ausgang des Urteils bedeutet, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
  • Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge erbracht wird.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Ansprüche der Klägerin, da sie die vorgeschlagenen Wiederherstellungskosten und den Mietausfall nicht einklagen kann.

Brandschaden und Wohngebäudeversicherung: Ein Fall zur Schadensbewertung

Schadenregulierung bei Brandschäden
Die Wohngebäudeversicherung schützt Immobilien vor Brandschäden, deren Entschädigungsansprüche von einem laufenden Sachverständigenverfahren abhängen, das die Fälligkeit klärt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Wohngebäudeversicherung spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz von Immobilien vor unvorhergesehenen Schäden, insbesondere durch Feuer. Brandschäden können nicht nur massive bauliche Schäden hervorrufen, sondern auch erhebliche finanzielle Belastungen für die Eigentümer mit sich bringen. In solchen Fällen können Versicherungsansprüche entstehen, die es zu prüfen gilt. Ein wichtiger Schritt in der Schadensregulierung ist das Sachverständigenverfahren, bei dem unabhängige Gutachter den Schaden bewerten und festlegen, welche Versicherungsschutz besteht.

Wer eine Immobile besitzt, sollte sich eingehend mit seiner Wohngebäudeversicherung befassen, um sicherzustellen, dass im Schadensfall alle relevanten Risiken abgedeckt sind. Gemeinsam mit der Hausratversicherung bietet sie einen umfassenden Schutz und trägt dazu bei, finanzielle Einbußen zu minimieren. Häufig ist eine detaillierte Risikoanalyse notwendig, um Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und etwaige Schäden bereits im Vorfeld zu vermeiden. Die Schadensmeldung an die Versicherung sowie die korrekte Dokumentation der Schäden spielen dabei eine zentrale Rolle.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Vorgehensweise bei einem Brandschaden und die damit verbundenen Herausforderungen der Schadensbewertung und -regulierung durch die Wohngebäudeversicherung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht sieht Entschädigungsanspruch als nicht fällig an

Ein Rechtsstreit zwischen einer Grundstücksgemeinschaft und ihrer Gebäudeversicherung über Entschädigungsleistungen nach einem Brandschaden wurde vom Landgericht Fulda als derzeit unbegründet abgewiesen.

Brandschaden und Streit um Entschädigungshöhe

Am 27. Juli 2020 kam es auf dem versicherten Grundstück zu einem Brand, der zwei Lagerhallen vollständig zerstörte und ein Bürogebäude beschädigte. Zur Feststellung der Schadenshöhe wurde ein Sachverständigenverfahren eingeleitet. Die von beiden Parteien beauftragten Gutachter kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Wiederherstellungskosten und des Mietausfalls.

Laufendes Sachverständigenverfahren verhindert Fälligkeit

Das Gericht stellte fest, dass der Entschädigungsanspruch aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Sachverständigenverfahrens derzeit nicht fällig ist. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen noch einem Obmann vorgelegt werden, dessen Entscheidung für die Vertragsparteien verbindlich ist.

Kein Anspruch auf weitere Abschlagszahlung

Die Klägerin forderte eine weitere Abschlagszahlung von 100.000 Euro. Das Gericht sah hierfür keine Grundlage, da unter Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen von 850.000 Euro kein weiterer unstreitiger Mindestanspruch in dieser Höhe feststellbar sei.

Mietausfallentschädigung ebenfalls nicht fällig

Auch der geforderte Mietausfallschaden von 203.061,60 Euro wurde als derzeit nicht fällig eingestuft. Das Gericht betonte, dass die Klägerin keinen unstreitigen Mindestschaden, sondern den vollen Ersatz des entstandenen Mietausfallschadens begehre.

Keine Erledigung des Rechtsstreits

Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte weitere Vorauszahlung der Beklagten führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Die Klage wurde als von Anfang an unbegründet eingestuft, da die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf die Versicherungssumme ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung des Sachverständigenverfahrens in Versicherungsstreitigkeiten. Es verdeutlicht, dass vor Abschluss dieses Verfahrens weder der Hauptanspruch noch weitere Abschlagszahlungen oder Mietausfallentschädigungen fällig werden. Dies gilt selbst dann, wenn bereits erhebliche Vorauszahlungen geleistet wurden. Die Entscheidung betont somit die Notwendigkeit der vollständigen Durchführung vereinbarter Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für Versicherungsansprüche.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Gebäudeeigentümer mit Brandschaden müssen Sie bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung besonders geduldig sein. Das Urteil zeigt, dass ein laufendes Sachverständigenverfahren Ihre Ansprüche auf Entschädigung und Abschlagszahlungen erheblich verzögern kann. Selbst wenn Sie bereits hohe Vorauszahlungen erhalten haben, können weitere Forderungen als verfrüht abgewiesen werden. Auch Ihr Anspruch auf Mietausfallentschädigung kann bis zum Abschluss des Verfahrens nicht durchgesetzt werden. Es ist daher ratsam, auf eine zügige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zu drängen und alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, um Ihre berechtigten Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen zu können.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie hilfreiche Antworten auf die häufigsten Fragen zur Schadenregulierung bei Brandschäden. Wir bieten Ihnen fundierte Informationen, um den Prozess besser zu verstehen und sicherzustellen, dass Ihre Anliegen schnell und effizient bearbeitet werden. Tauchen Sie ein in die grundlegenden Aspekte und wichtige Tipps, die Ihnen in dieser herausfordernden Situation zur Seite stehen.

Wie läuft ein Sachverständigenverfahren bei Brandschäden ab?

Ein Sachverständigenverfahren bei Brandschäden in der Wohngebäudeversicherung dient der unparteiischen Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Es wird in der Regel eingeleitet, wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht über die Höhe des Schadens einigen können.

Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren beginnt, wenn eine der Parteien es verlangt. Als Versicherungsnehmer können Sie ein Sachverständigenverfahren ohne Zustimmung des Versicherers einleiten. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie mit der Schadenseinschätzung der Versicherung nicht einverstanden sind.

Benennung der Sachverständigen

Jede Partei benennt einen Sachverständigen. Sie als Versicherungsnehmer wählen Ihren eigenen Sachverständigen, während die Versicherung ihren Gutachter bestimmt. Es ist ratsam, einen spezialisierten Brandschaden-Gutachter zu wählen, der über umfassendes technisches, physikalisches und chemisches Fachwissen verfügt.

Untersuchung des Schadens

Die Sachverständigen untersuchen den Brandschaden vor Ort. Sie dokumentieren den Schaden, suchen nach der Brandursache und bestimmen den beschädigten Bereich. Bei Verdacht auf Elektrogeräte als Brandauslöser werden diese oft separat im Labor untersucht.

Erstellung der Gutachten

Beide Sachverständige erstellen unabhängig voneinander ihre Gutachten. Diese enthalten detaillierte Informationen über den Schadensumfang und die geschätzte Schadenshöhe.

Einigung oder Obmann-Verfahren

Stimmen die Gutachten überein, ist das Ergebnis für beide Parteien bindend. Bei Unstimmigkeiten wird ein unparteiischer Obmann hinzugezogen. Dieser entscheidet über die strittigen Punkte und erstellt ein verbindliches Obergutachten.

Verbindlichkeit der Ergebnisse

Die Feststellungen des Sachverständigenverfahrens sind für beide Parteien bindend, es sei denn, sie weichen offensichtlich von der tatsächlichen Sachlage ab. Dies bedeutet, dass die ermittelte Schadenshöhe die Grundlage für die Regulierung durch die Versicherung bildet.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten für das Sachverständigenverfahren werden in der Regel zwischen den Parteien geteilt. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag, da manche Policen die Kosten für den selbst bestellten Sachverständigen ganz oder teilweise übernehmen.

Beachten Sie, dass ein Sachverständigenverfahren bei Brandschäden ab einer Schadenshöhe von etwa 50.000 EUR empfehlenswert sein kann. Es bietet Ihnen die Möglichkeit, eine faire und unabhängige Bewertung des Schadens zu erhalten und Ihre Interessen gegenüber der Versicherung zu wahren.

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Wann besteht Anspruch auf Abschlagszahlungen nach einem Brandschaden?

Wann besteht Anspruch auf Abschlagszahlungen nach einem Brandschaden?

Nach einem Brandschaden haben Sie als Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Abschlagszahlungen von Ihrer Gebäudeversicherung. Diese Zahlungen sollen Ihnen helfen, die unmittelbaren finanziellen Folgen des Schadens zu bewältigen.

Voraussetzungen für Abschlagszahlungen

Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht grundsätzlich, wenn:

  1. Ein versicherter Brandschaden vorliegt.
  2. Die Schadenshöhe bereits feststeht oder zumindest abschätzbar ist.
  3. Die Leistungspflicht dem Grunde nach von der Versicherung anerkannt wurde.

Wichtig zu wissen: Auch ein laufendes Sachverständigenverfahren steht einem Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung nicht entgegen.

Höhe der Abschlagszahlungen

Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem zu erwartenden Gesamtschaden. In der Regel können Sie mit folgenden Zahlungen rechnen:

  • Zeitwertschaden: Dieser wird oft vollständig als Abschlag gezahlt.
  • Neuwertspitze: Hierfür können Sie Abschläge erhalten, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist.

Beachten Sie: Die genaue Höhe kann variieren. Zu zahlen ist der Betrag, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist.

Arten von erstattungsfähigen Kosten

Neben dem eigentlichen Gebäudeschaden können auch folgende Kosten durch Abschlagszahlungen gedeckt werden:

  1. Aufräum- und Abbruchkosten: Diese umfassen Kosten für den Abriss beschädigter Gebäudeteile und die Entsorgung von Schutt.
  2. Schadenminderungskosten: Hierzu zählen Aufwendungen, die Sie getätigt haben, um den Schaden zu begrenzen.

Vorgehen bei Abschlagszahlungen

Wenn Sie Abschlagszahlungen benötigen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Kontaktieren Sie umgehend Ihre Versicherung und schildern Sie die Situation.
  2. Dokumentieren Sie den Schaden so gut wie möglich (Fotos, Beschreibungen).
  3. Fordern Sie explizit Abschlagszahlungen an und begründen Sie Ihren Bedarf.
  4. Legen Sie, soweit möglich, Kostenvoranschläge oder Gutachten vor, die die Schadenshöhe belegen.

Beachten Sie: Die Versicherung kann Abschlagszahlungen von der Vorlage bestimmter Unterlagen oder der Erfüllung von Obliegenheiten abhängig machen. Stellen Sie sicher, dass Sie allen Verpflichtungen nachkommen, um Ihren Anspruch nicht zu gefährden.

Besonderheiten bei Totalschäden

Bei einem Totalverlust des Gebäudes durch Brand gelten besondere Regelungen:

  • Die Versicherung ist verpflichtet, auch Vermögenseinbußen aus Maßnahmen zur Schadenminderung sowie aus Aufräum- und Abbrucharbeiten zu ersetzen.
  • Auch geplante, aber noch nicht durchgeführte Aufwendungen können erstattungsfähig sein.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, frühzeitig mit Ihrer Versicherung zu kommunizieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche vollumfänglich geltend zu machen.

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Welche Bedeutung hat die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs?

Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs in der Wohngebäudeversicherung ist von zentraler Bedeutung für den Versicherungsnehmer, da sie den Zeitpunkt bestimmt, ab dem er die Zahlung vom Versicherer verlangen kann.

Voraussetzungen für die Fälligkeit

Der Entschädigungsanspruch wird fällig, wenn der Versicherer alle notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht abgeschlossen hat. Dies bedeutet für Sie als Versicherungsnehmer:

  • Der Versicherer muss den Schaden untersucht und bewertet haben.
  • Die Schadenshöhe muss ermittelt sein.
  • Es dürfen keine Zweifel am Versicherungsfall oder an der Leistungspflicht bestehen.

Wichtig: Wenn ein Sachverständigenverfahren vereinbart wurde, kann dies die Fälligkeit beeinflussen. In diesem Fall wird die Entschädigung in der Regel erst fällig, wenn das Sachverständigenverfahren abgeschlossen ist.

Bedeutung für den Versicherungsnehmer

Die Fälligkeit hat für Sie als Versicherungsnehmer mehrere wichtige Konsequenzen:

  1. Zahlungsanspruch: Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit können Sie die Auszahlung der Entschädigung verlangen.
  2. Verzinsung: Leistet der Versicherer nicht innerhalb eines Monats nach Schadensmeldung, beginnt die Verzinsung des Entschädigungsbetrags. Der Zinssatz beträgt mindestens 4% und höchstens 6% pro Jahr.
  3. Klagemöglichkeit: Erst mit Eintritt der Fälligkeit können Sie erfolgreich auf Zahlung klagen. Eine verfrühte Klage würde als unbegründet abgewiesen werden.
  4. Verjährungsbeginn: Die Fälligkeit kann den Beginn der Verjährungsfrist auslösen.

Besonderheiten bei Neuwertentschädigung

Wenn Sie eine Neuwertversicherung abgeschlossen haben, ist zu beachten:

  • Der Anspruch auf den Zeitwertanteil wird sofort fällig.
  • Der Anspruch auf die „Neuwertspitze“ (Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert) wird erst fällig, wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.

Praktische Tipps

Um Ihre Ansprüche zu wahren, sollten Sie:

  • Den Schaden unverzüglich melden.
  • Alle notwendigen Unterlagen zeitnah einreichen.
  • Bei Verzögerungen höflich, aber bestimmt nachfragen.
  • Die Fristen im Auge behalten und gegebenenfalls auf die Verzinsung hinweisen.

Beachten Sie: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch bereits fällig ist, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen optimal zu wahren und den richtigen Zeitpunkt für weitere Schritte zu bestimmen.

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Wie wird der Mietausfallschaden bei Brandschäden berechnet?

Der Mietausfallschaden bei Brandschäden wird in der Regel abstrakt nach § 252 BGB berechnet. Dies bedeutet, dass der Vermieter nicht den konkreten Schaden nachweisen muss, sondern der entgangene Gewinn anhand der üblichen Verhältnisse geschätzt wird.

Berechnungsgrundlage

Die Berechnung basiert auf der Annahme, dass der Vermieter das Gebäude nach Erhalt der Versicherungsleistung wiederherstellt und wie vor dem Brand vermietet. Als Grundlage dient die vereinbarte Miete zum Zeitpunkt des Brandschadens. Wenn Sie als Vermieter beispielsweise eine monatliche Miete von 1.000 Euro erhalten haben, wird dieser Betrag für die Berechnung des Mietausfallschadens herangezogen.

Zeitraum der Entschädigung

Der Zeitraum, für den der Mietausfallschaden berechnet wird, umfasst in der Regel die gesamte Dauer der Unbewohnbarkeit der Immobilie. Dies schließt die Zeit für Schadensbegutachtung, Planung und Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten ein. Stellen Sie sich vor, Ihre Immobilie ist aufgrund eines Brandes für 6 Monate unbewohnbar – in diesem Fall würde der Mietausfallschaden für diese 6 Monate berechnet werden.

Mögliche Einschränkungen

Es gibt jedoch einige Faktoren, die den Anspruch auf Mietausfallschaden einschränken können:

  1. Versicherungsvertragliche Begrenzungen: Viele Wohngebäudeversicherungen begrenzen die Entschädigung für Mietausfall auf einen bestimmten Zeitraum, häufig 12 oder 24 Monate.
  2. Mitverschulden des Vermieters: Wenn Sie als Vermieter den Brandschaden mitverschuldet haben, kann dies zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
  3. Verzögerungen bei der Wiederherstellung: Sollten Sie die Wiederherstellung der Immobilie schuldhaft verzögern, kann der Versicherer die Entschädigung für den Zeitraum der Verzögerung verweigern.
  4. Vorvertragliche Leerstandszeiten: War die Immobilie bereits vor dem Brandschaden nicht vermietet, kann dies die Berechnung des Mietausfallschadens beeinflussen.

Wenn Sie als Vermieter einen Mietausfallschaden geltend machen möchten, ist es ratsam, alle relevanten Unterlagen wie Mietverträge, Nachweise über die bisherige Vermietung und Dokumentationen zum Brandschaden sorgfältig zusammenzustellen. Diese Informationen sind für die genaue Berechnung des Schadens und die Verhandlung mit der Versicherung von großer Bedeutung.

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Was sind die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers während eines Sachverständigenverfahrens?

Als Versicherungsnehmer haben Sie während eines Sachverständigenverfahrens sowohl Rechte als auch Pflichten, die für einen reibungslosen Ablauf und eine faire Schadensregulierung entscheidend sind.

Rechte des Versicherungsnehmers

Sie haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu benennen. Dies ist ein wichtiges Recht, da es Ihnen ermöglicht, eine unabhängige Expertise einzubringen. Wenn Sie beispielsweise nach einem Brandschaden in Ihrem Wohngebäude mit der Einschätzung des Versicherers nicht einverstanden sind, können Sie einen eigenen Experten hinzuziehen.

Sie dürfen Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Gutachten verlangen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Versicherung verpflichtet ist, Ihnen auf Wunsch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vorzulegen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Grundlage der Schadensbeurteilung nachzuvollziehen.

Sie haben das Recht auf eine faire und unparteiische Beurteilung. Sollten Sie begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen haben, können Sie diesen unter bestimmten Umständen ablehnen.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Sie sind zur Mitwirkung und Kooperation verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie den Sachverständigen Zugang zum Schadensort gewähren und alle relevanten Informationen bereitstellen müssen. Wenn beispielsweise Ihr Keller durch einen Wasserschaden betroffen ist, müssen Sie den Sachverständigen den Zugang ermöglichen und über den Verlauf des Schadensereignisses informieren.

Sie müssen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. Falsche oder unvollständige Informationen können nicht nur das Verfahren verzögern, sondern auch Ihren Versicherungsschutz gefährden.

Sie tragen die Kosten für Ihren eigenen Sachverständigen. In der Regel muss jede Partei die Kosten für ihren Sachverständigen selbst tragen, während die Kosten für einen eventuellen Obmann geteilt werden.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann dies erhebliche Folgen haben:

  • Die Versicherung könnte die Leistung verweigern oder kürzen.
  • Das Verfahren könnte sich erheblich verzögern.
  • Im schlimmsten Fall könnte Ihr Versicherungsschutz gefährdet sein.

Es ist daher in Ihrem eigenen Interesse, aktiv am Sachverständigenverfahren teilzunehmen und Ihre Rechte und Pflichten ernst zu nehmen. Bedenken Sie: Ein faires und transparentes Verfahren dient letztlich dazu, eine angemessene Entschädigung für Ihren Schaden zu ermitteln.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sachverständigenverfahren: Ein von der Versicherung und dem Versicherungsnehmer gemeinsam durchgeführtes Verfahren zur Feststellung der Schadenshöhe bei Versicherungsfällen. Dabei benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen, die den Schaden bewerten. Bei Uneinigkeit wird ein neutraler Obmann hinzugezogen, dessen Entscheidung bindend ist. Das Verfahren soll eine objektive Schadensermittlung gewährleisten und außergerichtliche Einigungen fördern. Es ist oft in Versicherungsverträgen vorgesehen und kann die Fälligkeit von Entschädigungsleistungen beeinflussen.
  • Fälligkeit: Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch, hier die Versicherungsleistung, von der Versicherung erfüllt werden muss. Bei Gebäudeversicherungen tritt die Fälligkeit grundsätzlich mit dem Schadenseintritt ein, kann aber durch Vereinbarungen wie ein Sachverständigenverfahren hinausgeschoben werden. Die Fälligkeit ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen und kann über den Erfolg einer Klage bestimmen. Erst mit Eintritt der Fälligkeit kann der Versicherungsnehmer die volle Leistung verlangen.
  • Abschlagszahlung: Eine vorläufige Teilzahlung der Versicherung auf die erwartete Gesamtentschädigung vor endgültiger Schadensregulierung. Sie dient dazu, dem Versicherungsnehmer schnell finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, etwa für dringende Reparaturen. Abschlagszahlungen können auch während eines laufenden Sachverständigenverfahrens geleistet werden, wenn ein Mindestschaden unstreitig feststeht. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Gesamtschaden, abzüglich eines Sicherheitsabschlags für die Versicherung.
  • Mietausfallschaden: Ein finanzieller Verlust, der dem Vermieter durch entgangene Mieteinnahmen infolge eines Versicherungsfalls entsteht. Bei Wohngebäudeversicherungen kann dieser Schaden mitversichert sein. Die Berechnung erfolgt meist auf Basis der bisherigen Miethöhe für einen vertraglich festgelegten Zeitraum (z.B. 12 oder 24 Monate). Die Ersatzpflicht der Versicherung endet, wenn die Räume wieder nutzbar sind oder eine zumutbare anderweitige Vermietung möglich ist.
  • Obliegenheit: Eine im Versicherungsvertrag festgelegte Verhaltensanforderung an den Versicherungsnehmer, die dieser zu erfüllen hat, um seinen vollen Versicherungsschutz zu behalten. Im Schadensfall können Obliegenheiten z.B. die unverzügliche Meldung des Schadens oder die Mitwirkung bei der Schadensermittlung umfassen. Bei Verletzung von Obliegenheiten kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern. Die Beweislast für die Einhaltung der Obliegenheiten liegt beim Versicherungsnehmer.
  • Obmann: Ein unparteiischer Dritter im Sachverständigenverfahren, der bei Uneinigkeit der von den Parteien benannten Sachverständigen hinzugezogen wird. Er wird entweder von beiden Sachverständigen gemeinsam oder, falls diese sich nicht einigen können, vom zuständigen Gericht bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns ist für beide Parteien bindend, sofern sie nicht offensichtlich von der tatsächlichen Sachlage abweicht. Seine Rolle ist entscheidend für die Beendigung des Sachverständigenverfahrens und damit für die Fälligkeit der Versicherungsleistung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 VVG (Fälligkeit der Leistung): Die Versicherungssumme wird bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig. Bei einer Gebäudeversicherung tritt der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Schadens ein, hier also mit dem Brand. Allerdings kann die Fälligkeit durch vertragliche Vereinbarungen hinausgeschoben werden, wie im vorliegenden Fall durch die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenshöhe.
  • § 13 VVG (Sachverständigenverfahren): Dieses Verfahren dient der objektiven Feststellung der Schadenshöhe und kann von jeder Partei verlangt werden. Im Streitfall wird ein Obmann bestellt, dessen Entscheidung für beide Seiten bindend ist. Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Versicherung die Zahlung der vollen Entschädigung verweigern.
  • § 14 VVG (Abschlagszahlungen): Auch wenn die endgültige Entschädigungshöhe noch nicht feststeht, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen verlangen, wenn ein unstreitiger Mindestbetrag des Schadens feststeht. Das Gericht prüft, ob unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen ein weiterer Anspruch besteht.
  • § 812 BGB (Leistungskondiktion): Hat die Versicherung zu viel gezahlt, kann sie den überschießenden Betrag zurückfordern. Dies ist relevant, wenn die Abschlagszahlungen höher waren als die später festgestellte Entschädigung.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Kommt die Versicherung ihrer Leistungspflicht nicht nach, kann der Versicherungsnehmer Schadensersatz verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Leistung fällig ist und die Versicherung in Verzug ist. Im vorliegenden Fall ist die Fälligkeit aufgrund des laufenden Sachverständigenverfahrens noch nicht eingetreten.

Das vorliegende Urteil

LG Fulda – Az.: 4 O 13/23 – Urteil vom 27.03.2024


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