Ein Unfall gehört zu den Dingen im Leben, auf die der Mensch sehr gut verzichten kann. Bedauerlicherweise lassen sich Unfälle sowohl im privaten Bereich als auch im Arbeitsleben nicht immer vermeiden. Während für den privaten Bereich die private Versicherung zuständig ist reguliert im Arbeitsleben die gesetzliche Unfallversicherung sämtliche Dinge, die mit dem Arbeitsunfall einhergehen. Hierfür müssen jedoch gewisse Grundvoraussetzungen vorliegen und überdies ist hierbei auch die genaue Definition, was ein Arbeitsunfall eigentlich ist, von entscheidender Bedeutung. Liegt tatsächlich ein Arbeitsunfall vor, so ist die betroffene Person durch ein umfassendes Betreuungs- sowie auch Entschädigungssystem des Versicherungsträgers entsprechend abgesichert.
Die Definition eines Arbeitsunfalls
Der Begriff „Arbeitsunfall“ ist im Grunde genommen nicht vollständig zutreffend, da nicht nur ein Unfall auf der Arbeitsstelle oder während der Arbeitszeit durch den Versicherungsträger abgedeckt ist. Vielmehr bezieht sich der Begriff heutzutage auf sämtliche beruflichen Tätigkeiten, die eine betroffene Person ausübt. Der Grund dafür, dass sich dieser Versicherungsschutz im Verlauf der Zeit weiter ausgedehnt hat, liegt in dem erweiterten Kreis aller gesetzlich versicherten Personen.
Diese Personen sind
- Arbeitnehmer
- Schülerinnen / Schüler
- Kinder innerhalb einer Einrichtung wie beispielsweise der Kindertagesstätte
- Ersthelfer während eines Verkehrsunfalls
- Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben
Die Definition des Arbeitsunfalls bezieht sich dennoch rein streng auf die Tätigkeit, welche die versicherte Person ausübt, und auf die Unfälle aus der Tätigkeit heraus. Ein Koch, der bei der Zubereitung einer Speise eine Verbrennung erleidet, hat einen Arbeitsunfall erlitten.
Die berufliche Tätigkeit muss auf jeden Fall angemeldet sein. Die sogenannte Schwarzarbeit, die heutzutage bedauerlicherweise immer noch sehr weit verbreitet ist, wird durch den Versicherungsträger nicht abgedeckt.
Der Umfang des Versicherungsschutzes
Ein Streitpunkt, der in der gängigen Praxis häufig diskutiert wird, ist der Umfang der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Hierbei gibt es bedauerlicherweise keine allgemeingültige Definition, da es ein Stück weit auch auf die individuellen Gegebenheiten ankommt. In einigen Situationen kann der Schutz, den die Unfallversicherung bietet, auch weitergehen. So bietet die gesetzliche Unfallversicherung auch für Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der hauptversicherten Tätigkeit stehen, ebenfalls Schutz.
Als Beispiele hierfür können dienen
- Reparatur / Instandsetzung von erforderlichen Arbeitsgeräten
- Beförderung bzw. Transport von Arbeitsgeräten zur Arbeitsstelle
- die aktive Teilnahme am beruflichen Betriebssportangebot
- die aktive Teilnahme an beruflichen Feierlichkeiten
- die aktive Teilnahme an Betriebsausflügen
- im Fall von Schülern: die aktive Teilnahme an Klassenfahrten
Damit ein Versicherungsschutz besteht, muss das Angebot zwingend von dem Unternehmen ausgehen.
Die Definition des Unfalls
Die Frage, die mit der Unfallversicherung stets im Raum steht, ist die genaue Definition eines Unfalls. Hierfür hat der Gesetzgeber eindeutige und festgelegte Kriterien ins Leben gerufen, durch die sich ein Unfall sehr genau feststellen lässt. Bei einem Unfall handelt es sich um ein Ereignis, welches
- zeitlich begrenzt
- mit äußerlicher Wirkung auf den menschlichen Körper
gesundheitliche Schäden mit sich bringt.
Die Unfallversicherung ersetzt lediglich die Kosten für die gesundheitliche Behandlung. Sachschäden, die durch den Unfall entstanden sind, werden für gewöhnlich nicht ersetzt.
Von dieser Regelung kann es jedoch auch Ausnahmen geben. Sollten durch die Ausübung von
- Ersthelfertätigkeiten
- beruflichen Tätigkeiten
Sachschäden an zwingend benötigten Hilfsmitteln wie beispielsweise einer Brille oder Kleidung entstehen, so werden diese Schäden durch den Versicherungsträger ersetzt.
Wann besteht kein Versicherungsschutz
Wie bereits erwähnt besteht bei Schwarzarbeit kein Versicherungsschutz. Überdies bezieht sich der Versicherungsschutz auch nicht auf rein zufällig aufgetretene Verletzungen, die ohne Außeneinwirkung entstehen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz der Unfallversicherung?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Ein plötzlich auftretender Herzinfarkt eines Arbeitnehmers oder das Nasenbluten eines Kindes in der Kindertagesstätte sind somit nicht zwingend Arbeitsunfälle, sondern bedürfen vielmehr einer eingehenden Prüfung.
Die Frage, die sich auch sehr viele Arbeitnehmer stellen, ist, bei wem der Versicherungsschutz überhaupt besteht. Derzeitig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland neun Berufsgenossenschaften, die nach Branchen aufgegliedert sind. Insgesamt 19 Gemeindeunfallversicherungen und Unfallversicherungen sind dementsprechend für die Versicherungsnehmer zuständig. Überdies gibt es auch noch vier Unfallkassen speziell für die Feuerwehr nebst einer Unfallversicherung für den Bund sowie die bundesweit tätige Bahn. In jedem Betrieb gibt es diesbezüglich auch Informationen, welche Unfallversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer zuständig ist.
Was gibt es bei einem Arbeitsunfall zu beachten
Zunächst erst einmal muss ein entsprechender Arbeitsunfall dem zuständigen Versicherungsträger gemeldet werden. Dies erfolgt in der Regel per Mitteilung an den Arbeitgeber, welcher die jeweilige Meldung an die zuständige Versicherung weiterleitet.
Betroffen sind hiervon lediglich Arbeitsunfälle, die zu einem Arbeitsausfall führt, der drei Kalendertage übersteigt.
Die Meldung an den zuständigen Versicherungsträger kann seitens des Arbeitgebers sowohl per Formtext als auch via Internet über die Internetpräsenz des Versicherungsgebers erfolgen. Ein ärztlicher Bericht eines sogenannten Durchgangsarztes ist hierfür erforderlich. Für den Fall, dass die Verletzung aus dem Arbeitsunfall heraus nur leicht ist, kann der Durchgangsarzt die betroffene Person auch an den jeweiligen Hausarzt weiterleiten.
Ein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitsunfall sowie auch einen Wegeunfall entsprechend zu melden. Unterlässt ein Arbeitnehmer diese Meldung und fällt infolge des Arbeitsunfalls für mehr als drei Kalendertage aus, so kann dies gravierende Folgen haben.
Nach der Meldung erfolgt eine Prüfung der Unfallversicherung dahingehend, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und ob dementsprechend auch ein Versicherungsschutz besteht. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der bereits erwähnten Kriterien.
Was ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfälle werden diejenigen Unfälle bezeichnet, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht zwingend der direkte Weg zur Arbeit genommen werden muss. Vielmehr können auch Umwege versichert sein, wenn diese denn zwingend erforderlich für den Arbeitnehmer waren.
Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn
- Fahrgemeinschaften vorliegen
- Umleitungen genommen werden müssen
- der Arbeitsplatz durch den Umweg schneller erreicht wird
- Kinder noch zum Kindergarten oder zur Kindertagesstätte gebracht werden müssen
Nicht selten kommt es im Hinblick auf den Arbeitsunfall zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einer betroffenen Person und dem Arbeitgeber bzw. dem Versicherungsträger. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, den vorliegenden Fall zunächst erst einmal anwaltlich überprüfen zu lassen. Für diese Fälle stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung und wir übernehmen dabei sowohl die Kommunikation mit dem Arbeitgeber als auch mit dem jeweiligen zuständigen Versicherungsträger, damit Sie als betroffene Person garantiert auch zu Ihrem Recht kommen. Kontaktieren Sie uns einfach.