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Vertrauensschadensversicherung – Schaden nach 2 Jahren gemeldet – verhüllte Obliegenheit

LG Wiesbaden – Az.: 5 O 265/09 – Urteil vom 16.05.2011

Es wird festgestellt, dass § 4 Ziff.2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) einen Ausschlusstatbestand darstellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000. Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Versicherungsnehmer begehrt von der Beklagten als Versicherer im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen sowie die Feststellung, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) unwirksam ist bzw. einen Ausschlusstatbestand darstellt.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf die Anl. K 1 nebst den Allgemeinen Versicherungsbedingungen K 2 Bezug genommen wird.

Der Kläger unterhält einen eigenen Außendienst mit sog. Ausschließlichkeitsvertretern. Die Versicherungsvertreter mit der Bezeichnung „Vertrauensmann“ (VM) sind vertraglich ausschließlich mit dem Kläger verbunden. Sie haben den Status selbständige Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB. Vertraglich sind die Vertreter verpflichtet, auch für alle anderen Konzerngesellschaften in gleicher Weise wie für den Kläger tätig zu werden.

Der Zeuge A wurde am 18.8.1977 zum Vertrauensmann der Kläger bestellt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. K 3, Bl. 28 ff. d.A., Bezug genommen.

Gem. Ziff. 8 war er auch verpflichtet und befugt, für die B Lebensversicherungs AG tätig zu werden.

Am 5.7.2006 wandten sich die Rechtsanwälte … an den Kläger und teilten mit, dass der Zeuge A Gelder, die ein Herr C dem Zeugen zur Einzahlung auf eine Rentenversicherung sowie auf mehrere Lebensversicherungen übergeben hatte, nicht vollständig für diese Zwecke verwendet hätte. Herr C überreichte dem Zeugen A zur Einzahlung einer mit dem Kläger geschlossenen Rentenversicherung einen Scheck über 72.689,– DM, den er an den Kläger nicht weiterleitete. Den zweiten Scheck in Höhe von 21.927,– DM verwendete er nur teilweise zur Bezahlung von Beiträgen auf unterschiedliche Lebensversicherungen, nämlich in Höhe von 6.135,40 €, den Rest behielt er für sich.

Der Kläger kündigte dem Zeugen A.

Am 31.7.2006 meldete der Kläger den Schadensfall bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf § 4 Ziff. 2 der Vertragsbedingungen ihre Leistungspflicht ab. In § 4 sind Ausschlüsse geregelt. Unter anderem werden nicht ersetzt: Schäden, die später als zwei Jahre nach Verursachung dem Versicherer gemeldet werden, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Abgrenzung zu Obliegenheiten bzw. Risikobegrenzung als Ausschlusstatbestand dogmatisch einzuordnen ist. Derartige Vertragsbedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass deren Einbeziehung in den Vertrag sowie ihre Wirksamkeit an den §§ 305 ff. BGB zu messen sei. Bei § 4 Nr. 2 handele es sich um eine überraschende Klausel, die gem. § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil werde. Gehe man stattdessen von einer wirksamen Einbeziehung aus, so sei die Klausel im Hinblick auf die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unwirksam. § 305 c BGB führe bereits zur Nichteinbeziehung der Klausel in das Vertragsverhältnis, da es sich bei dieser Klausel § 4 Ziff. 2 um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handele, mit der der Versicherungsnehmer, hier der Kläger, nicht zu rechnen brauche. Der Klausel wohne ein Überrumplungseffekt inne. § 4 Ziff. 2 sei ungewöhnlich und überraschend, dies insbesondere deshalb, weil in den Allgemeinen Bedingungen für die Vertrauensschadensversicherung üblicherweise eine Aushaftungsklausel enthalten sei, die besage, dass solche Schäden vom Ersatz ausgeschlossen sind, die zwar während der Laufzeit des Versicherungsvertrages entstanden sind, jedoch erst nach Vertragsbeendigung angezeigt werden, sofern zwischen der Verursachung des Schadens und einer Anzeige nicht mehr als zwei Jahre liegen. Auch wenn die Klausel nach § 307 BGB einer Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle unterzogen werde, so ergebe sich, dass die Klausel unwirksam sei, weil sie den Kläger als Vertragspartner des Verwenders, der Beklagten, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine unangemessene Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet sei. Als gesetzliche Leitbilder, an den § 4 Ziff. 2 zu messen sei, kämen gesetzliche Bestimmungen über die Verjährung und Obliegenheitsverletzung in Betracht, die Frist von 2 Jahren sei zu kurz bemessen. Es sei keine Notwendigkeit ersichtlich zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frist auf 2 Jahre zu begrenzen. Die einschlägige Verjährungsfrist betrage nach der Neuregelung des VVG 3 Jahre und folge den Bestimmungen des BGB. § 4 Nr. 2 stelle ausschließlich auf den objektiven Umstand, die Verursachung des Schadens, ab, ein Umstand, der häufig lange Zeit unerkannt bleibt. Eine subjektive Komponente auf Gläubigerseite, wie sie die BGB-Regelung zugrunde lege im Rahmen der Verjährungsvorschrift, bleibe völlig unberücksichtigt. Die harten Auswirkungen der kurzen Frist von 2 Jahren würden im Rahmen des § 4 Nr. 2 nicht gemildert und nicht durch das Korrektiv von Kenntnis bzw. grober Unkenntnis relativiert. Auch die anderen Bestimmungen des VVG knüpfen an ein Verschulden des Versicherungsnehmers an, wenn es um die Frage einer Obliegenheitsverletzung geht, insbesondere der § 28 VVG n.F. lasse eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann zu, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. § 28 Abs. 4 VVG n.F. setzt hierfür sogar eine gesonderte Belehrung in Textform voraus. Es seien keine schutzwürdigen Belange der Beklagten als Versicherer erkennbar, die eine sehr kurze Frist ohne Kenntniskorrektiv rechtfertige. Materiell-rechtlich sei der Versicherungsschutz für Vertrauensschäden vereinbart. Eine weitergehende Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger Entdeckung und Meldung sei im Interesse der Beklagten als Versicherin nicht notwendig. Das Aufklärungs- und Beweisrisiko liege beim Versicherungsnehmer. Die Vertrauensschadensversicherung soll ja gerade das Risiko vorsätzlicher Schäden erfassen und es sei typisch bei vorsätzlich unerlaubten Handlungen, dass der Täter alles daran setze, die Tat und den Schaden verdeckt zu halten. Würde § 4 Nr. 2 unverändert gelten, so könne der Versicherungsnehmer bei Serienschäden regelmäßig nur Teilschäden ersetzt verlangen. Da die Beklagte auch bei anderen Schadensfällen, insbesondere den anstehenden Fällen D und E, bei denen der Vertrauensmann D einen Kundenscheck für die dem Kunden zustehende Gewinnbeteiligung für das Versicherungsjahr 2004 in Höhe von 12.179,25 € an sich auszahlen ließ, statt sie an den Kunden weiterzureichen, sowie der Vertrauensmann E, der insgesamt 15.209,84 €, die als Einzahlung im Rahmen von Rentenversicherungsverträgen in ein Depot eingezahlt werden sollten, für sich verwendet hat, die Regulierung abgelehnt habe, bestünde ein Interesse daran, dass festgestellt werde, dass die Klausel unwirksam sei, damit die weiteren Versicherungsfälle von der Beklagten reguliert würden. Die dargestellten Fälle dokumentierten darüber hinaus, dass bei vorsätzlichen Straftaten erst eine erhebliche Zeit nach ihrer Begehung diese entdeckt würden. Kontrollmöglichkeiten des Klägers als Versicherer seien gegenüber den selbständig tätigen Außendienstmitarbeitern nur sehr eingeschränkt möglich. Der Kläger habe keine rechtliche Befugnis, interne Unterlagen anzufordern und diese zu überprüfen.

§ 4 Nr. 2 reduzierte überraschend und sachwidrig das Leistungsversprechen der Beklagten. Eine restriktive Auslegung, etwa durch Verlängerung der Frist oder durch das Erfordernis subjektiver Kenntnis komme nicht in Betracht, da eine geltungserhaltene Reduktion prinzipiell unzulässig sei. Dies gelte auch für Vertragsbedingungen. Demzufolge komme auch eine Auslegung dahin, dass es sich bei § 4 Nr. 2 um eine Ausschlussfrist handele, die es dem Kläger ermögliche, sich für die Versäumung der Ausschlussfrist zu exculpieren, nicht in Betracht, weil es sich bei einer derartigen Auslegung um eine verbotene restriktive, letztlich geltungserhaltende Reduktion handele. Würde man demgegenüber § 4 Nr. 2 als Obliegenheit qualifizieren, dann müsste dem Kläger ebenfalls der Entlastungsbeweis zugestanden werden. Jedoch regele § 4 Ziff. 2 keine Obliegenheit, da diese gesondert in § 6 Ziff. 1 b) der Bedingungen geregelt werde. Der Schaden sei auch bei dem Kläger eingetreten und nicht bei der B Lebensversicherungs AG, da die B Lebensversicherungs AG in den Versicherungsvertrag mit einbezogen sei. Der Zeuge A sei nach Ziff. VIII seines Vertrauensmannvertrages auch für B Leben tätig geworden. Aufgrund des Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und der B Leben habe der Kläger eine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geschuldet. Nach einer vorsätzlichen Vertragsverletzung sei der Kläger verpflichtet gewesen, die B Leben schadlos zu halten. Dies sei geschehen, demzufolge bestehe ein originärer Schaden bei dem Kläger, der unter den Versicherungsschutz falle. Im Übrigen seien die Grundsätze der Drittschadensliquidation anwendbar, nur der Kläger sei gegenüber dem Zeugen A aufgrund eines Vertragsverhältnisses anspruchsberechtigt, die B Leben sei ihrerseits vertraglich verbunden mit dem Kläger, demzufolge werde der Schaden, selbst wenn er bei der B Leben entstanden sei, zum Kläger gezogen, damit dieser ihn geltend machen könne. Weiterhin seien die Vermögensinteressen der B Leben und anderer Konzerngesellschaften schon deshalb in den Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten einbezogen, weil sich die Prämie nach den Gesamtumsätzen des Versicherungsvertreters und d.h. einschließlich des Geschäftes für die B Leben bemesse.

Der Kläger trägt vor, die Geschäfte der B Lebensversicherungs AG und der B Rechtsschutzversicherungs AG seien in den hier geltenden Versicherungsvertrag einbezogen. Die B Rechtsschutzversicherungs AG sowie die B Lebensversicherungs AG seien vor Vertragsschluss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem F Konzern im Jahr 1972 bereits existent gewesen. Im Jahr 1987 habe es Verhandlungen zwischen der B und dem F Konzern gegeben, wonach sich der Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages auch auf Provisionsrückbelastung aus Kranken- und Lebensversicherung erstrecken sollte, soweit diese in Verbindung mit einem Versicherungsfall standen. Diese Regelung beziehe sich nur auf Provisionsrückbelastungen, die bis dahin nicht Gegenstand des Vermögensschadens/Versicherungsvertrages waren. In einem Nachtrag Nr. 10 taucht dann unter Ziff. 7 eine Erklärung auf, wonach die Versicherung auch Schäden umfasst, die von den Vertrauenspersonen im Rahmen der getroffenen Vereinbarung mit den versicherten Risiken der B Versicherungen Rechtsschutzversicherungs AG, B Versicherungen Lebensversicherungen AG und B Versicherung Krankenversicherungs AG zugefügt werden. Bevor der Nachtrag Nr. 10 gefertigt worden sei, habe es keine Verhandlung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes und auch keine Beitragserhöhung gegeben. Es habe für alle Konzerngesellschaften Versicherungsschutz geschaffen werden sollen. Die spätere Nennung der weiteren Konzerngesellschaften im Versicherungsvertrag habe rein deklaratorische Bedeutung gehabt. Die Beklagte habe auch einen früheren Schaden im Zusammenhang mit B Leben reguliert, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. K 9 Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, der Zeuge A habe erfolgreich sämtliche Überwachungsmechanismen umgangen, der Zeuge A habe außerhalb der vertraglichen Vereinbarung nicht dokumentierte Zusatzabreden mit den Kunden getroffen und ihnen zusätzlich und vorzeitig erhebliche Beträge abgenommen, eine solche Verfahrensweise sei ganz außergewöhnlich und so konzipiert, dass B Leben nichts davon wissen konnte. Es sei nicht Aufgabe des Klägers und auch nicht branchenüblich, bei jedem Scheck zu überprüfen, wann und wo zu wessen Gunsten er gutgeschrieben werde. Ein Schadensfall könne nicht rechtzeitig erkannt werden, wenn die schadensbegrenzenden Ursachen, z.B. die Höhe der ursprünglich eingezahlten Beträge der Kläger überhaupt nicht bekannt seien und in keiner Weise in Geschäftsunterlagen dokumentiert werden. Es sei für den Kläger nicht möglich, jeden seiner Agenten, insbesondere nach seinem Ausscheiden daraufhin zu kontrollieren, ob er in Einzelfällen Geschäftspapiere der B fälscht oder nutzt. Der Kläger als Vertragspartner der Versicherungsvertreter führe aufwändige Prüfungen und Kontrollen durch, es erfolgten regelmäßig allgemeine Kontrollen zu Fälligkeiten mit näherer Überprüfung und Reaktion bei Auffälligkeiten. Es erfolge eine monatliche Provisionsprüfung, eine Kontrolle sei jedoch nahezu ausgeschlossen, wenn beim Kläger und seinen Konzerngesellschaften Vertragsabschlüsse, die der Versicherungsvertreter vornehme, nicht gemeldet werden. Das gelte auch für Beiträge und Prämien, die der Versicherungsnehmer außerhalb der schriftlichen Vereinbarung aufgrund doloser Einwirkungen des Versicherungsvertreters diesem auszahle. Wenn ein Vertreter die Buchvereinbarung nicht dokumentiere oder solche Unterlagen nicht weiterleite, dann könne die konkrete Abwicklung auch nicht geprüft werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu Ziff. 2) eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 darstelle. Hierzu führt er aus, dass für den Fall, dass dem Zahlungsantrag stattgegeben werde und eine Leistungspflicht der Beklagten bestätigt werde, die sog. vorgreiflichen Rechtsverhältnisse an der Rechtskraft nicht teilnehmen würden, sodass sich erneut die Frage stellen würde, ob und inwieweit § 4 Nr. 2 der Vertragsbedingungen wirksam oder unwirksam sei und in einem Folgeprozess diese Frage abweichend von dem Leistungsantrag beurteilt werden könne. Für den Fall fehlender Vorgreiflichkeit, etwa weil der Bereich der Lebensversicherungs AG ausgeschlossen sei, wäre der Antrag als selbständige Feststellungsklage zulässig zur Klärung der Rechtslage für andere Fälle.

Hierzu trägt der Kläger vor, dass er ein rechtliches Interesse daran habe, für künftige Fälle feststellen zu lassen, welche Rechtsnatur die Regelung hat, damit der Kläger sich darauf einrichten und entsprechende Disposition treffen könne.

Wegen der konkret zu behandelnden Ausweitung der Versicherungsfälle, die hier exemplarisch dargestellt worden seien, insbesondere die Fälle des Vertrauensmannes D und E, bestünde ein berechtigtes Interesse des Klägers, eine verbindliche durch Rechtskraft gesicherte Entscheidung herbeizuführen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.971,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen;

2. festzustellen, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) unwirksam ist,

3. hilfsweise festzustellen, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSB-G 95.1) eine vertragliche Obliegenheit regelt,

4. weiter hilfsweise, festzustellen, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV VSV-G 95.1) einen Ausschlusstatbestand darstelle.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere, dass der Zeuge A ihm übergebene Gelder des C in Höhe von 23.896,01 € nicht in den Rentenversicherungsvertrag eingezahlt habe. Ebenso, dass 6.135,40 € die Herr C dem Zeugen A in Form eines Schecks übergeben habe, nicht zur Gutschrift auf die Lebensversicherung genutzt worden seien. Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden sei ein Schaden, der bei der B Lebensversicherung AG entstanden sei, diese sei erst durch den Nachtrag Nr. 10 seit dem 1.1.2002 in den Versicherungsschutz einbezogen worden, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. D 16, Bl. 129 ff. d.A. Bezug genommen. Die Zahlungen seitens des Versicherungsnehmers C an den Zeugen A seien im Jahr 2000 erfolgt und zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Versicherungsschutz für den B und die B Rechtsschutzversicherungs AG bestanden, ebenso Deckung für Provisionsrückbelastungen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall aus Kranken- und Lebensversicherung. Da die Klägerseite vortrage, dass der Zeuge A unberechtigterweise Kundengelder für sich einbehalten habe, die sich auf seine Tätigkeit für die B Lebensversicherungs AG beziehe, liege kein Versicherungsschutz vor. Die geltend gemachten Schäden unterfallen nicht der vereinbarten Versicherung. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Vertrauenswürdigkeit des Zeugen A vor dessen Bestellung als Vertrauensmann geprüft habe.

Aber auch dann, wenn die in Rede stehenden schadensstiftenden Verhaltensweisen des Zeugen A in den Versicherungsschutz einbezogen wären, so lägen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes gem. § 4 Nr. 2, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung vor. Die Klägerseite habe die Frist des § 4 Ziff. 2 der ABV um ein Vielfaches überschritten. Bei der genannten Klausel handele es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, die betreffende Regelung finde sich unter der Überschrift „Ausschlüsse“, sie sei in der Sache eindeutig und klar verständlich gefasst. Hiernach würden Schäden nicht ersetzt werden, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden. Demzufolge handele es sich nach der äußeren Gestaltung, wie auch nach dem Inhalt, eindeutig um einen echten Risikoausschluss. Ein Verschulden im Zusammenhang mit einer verspäteten Schadensmeldung solle nach dem eindeutigen Wortlaut und dem erkennbaren Interesse des Versicherers, nämlich einen Risikoausschluss für sog. Spätschäden zu erzielen, keine Rolle spielen. Die verschuldensabhängigen Obliegenheiten seien unter § 6 der ABV-VSV zusammengefasst. Die Klausel sei auch nicht nach § 305 c BGB unwirksam, handele es sich bei der Regelung doch nicht um eine Verjährungsregelung i.S.d. § 12 VVG a.F. Demzufolge könne auch nicht die Rede von einer überraschenden Klausel i.S. einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild seien. Die Nachhaftungsregelung im Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 2 ABV/VSV greife auch nicht in den Regelungsbereich des § 33 Abs. 1 VVG a.F. ein. § 4 Nr. 2 treffe keine Regelung hinsichtlich der Anzeigepflicht eines Versicherungsfalles. Die Regelung enthalte vielmehr eine Haftungsbeschränkung. Regelungen, die das versicherte Risiko konkretisieren bzw. begrenzen, seien üblich und grundsätzlich zulässig. Die Regelung sei klar und eindeutig formuliert und nicht versteckt, sondern drucktechnisch ohne Weiteres erkennbar. Selbst bei einem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 VVG a.F. läge keine Unwirksamkeit vor. Es handele sich bei § 4 Ziff. 2 ABV/VSV umn einen wirksamen verschuldensunabhängigen Ausschlusstatbestand. Die zweijährige Meldefrist sei ausreichend bemessen. Auch für der Kläger gelte eine Bilanzierungspflicht. Eine Verlängerung der Meldefrist würde den Rückgriff gegen den Schädiger wegen zunehmender Beweisschwierigkeiten erheblich erschweren.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anträge unzulässig seien. Der Kläger habe allenfalls einen Anspruch auf Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang wäre auch über die Frage der Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel zu befinden, sodass ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages nicht gegeben sei.

Das Landgericht Münster hat den Rechtsstreit nach entsprechender Rüge der Beklagten auf Antrag des Klägers an das Landgericht Wiesbaden verwiesen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf den Beschluss vom 23.9.2009, Bl. 158 d.A. Bezug genommen.

Das Landgericht Wiesbaden hat einen Hinweisbeschluss vom 13.1.2011 (Bl. 279 ff. d.A.) erlassen, zu dem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet mit Schriftsatzende bis zum 1.4.2011, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 361 d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach zulässiger Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ist die Klage nur im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger als Versicherungsnehmer hat gegen die Beklagte als Versicherin keinen Anspruch auf Zahlung von 28.971,01 € gem. § 241 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrauensschadensversicherung, Versicherungsschein-Nr. XX i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung (GKS ABV-VSV-G 95.1.) in Verbindung mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 4.10.2001.

Es kann offenbleiben, ob der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch von ihr ausreichend substantiiert vorgetragen worden ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung die Beklagte als Versicherer dem Kläger als Versicherungsnehmer nur die Schäden an seinem Vermögen ersetzt, die von Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung verursacht werden durch vorsätzliche Handlungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadensersatz verpflichten, und weiterhin kann offenbleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung entgegensteht, dass es sich hier um einen Schaden der B Lebensversicherungs AG handelt, die möglicherweise erst durch den Nachtrag Nr. 10 seit dem 1.1.2002 in den Versicherungsschutz einbezogen ist, und ebenso kann es offenbleiben, ob der Kläger im Wege der Drittschadensliquidation den bei der B Lebensversicherungs AG eingetretenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen könnte aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses, da die Beklagte sich zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (ABV) berufen kann. Hiernach werden Schäden nicht ersetzt, die später als zwei Jahre nach ihrer Verursachung dem Versicherer gemeldet werden. Unstreitig sind die vom Kläger geltend gemachten – von der Beklagten bestrittenen – Schäden 1999 vom Vertrauensmann A verursacht worden, diese Schäden sind 2006 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Unstreitig hat der Kläger erst nach Ablauf von 2 Jahren Kenntnis von den Untreue- bzw. Veruntreuungstatbeständen erlangt und demzufolge auch erst nach zwei Jahren den Versicherungsfall melden können. Die Beklagte kann sich auf den Ausschlussgrund des § 4 Ziff. 2 der Bedingungen berufen, da es sich bei § 4 Ziff. 2 der Bedingungen um Ausschlusstatbestände handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass drucktechnisch hervorgehoben und eindeutig formuliert § 4 Ziff. 2 unter dem Titel „Ausschlüsse“ steht. Auch wenn die Abgrenzung von Obliegenheiten, Risikobegrenzungen und Risikoausschlüssen nicht in erster Linie nach Wortlaut und Bezeichnung einer Klausel erfolgt und auch nicht nach der systematischen Positionierung im Gesamtgefüge der AVB, sondern maßgeblich ist, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Klausel verstehen darf, verbleibt es bei der Einordnung § 4 Ziff. 2 als Risikoausschluss, da der Versicherungsschutz ausschließlich nach objektiven Kriterien begrenzt wird. Die Anzeigepflicht als Obliegenheit ist darüber hinaus gesondert in § 6 Ziff. 1 b geregelt. Hiernach ist der Versicherungsfall nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Regelung des § 6 Ziff. 1 b unter der Überschrift Obliegenheit bestätigt die Einordnung des § 4 Nr. 2 als Ausschlusstatbestand.

Der Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 2 ist an dem § 305 ff. BGB zu messen, insbesondere in § 305 c BGB, wonach eine Einbeziehung einer solchen Klausel dann ausscheidet, wenn es sich um eine überraschende Klausel handelt. Eine Klausel ist nur dann überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und zum anderen der Nichtverwender der Klausel mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass zwischen den berechtigten Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz bestehen muss, sodass der Klausel ein Überrumpelungseffekt innewohnt.

Abzustellen ist auf den konkreten Vertragstyp. Es handelt sich hier um eine Vertrauensschadensversicherung, die ein Versicherungsunternehmen bei einem anderen Versicherungsunternehmen für die typischen Risiken abschließt, die damit einhergehen, dass der Versicherungsnehmer zum Abschluss seiner Versicherungsverhältnisse sog. Vertrauensmänner einschaltet und diesen die Möglichkeit eröffnet, Kundengelder entgegenzunehmen, sei es in bar, sei es durch Angabe von Konten oder die Entgegennahme von Schecks. Für den Fall, dass der Vertrauensmann die eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht für seinen Kunden sowie für seinen Arbeitgeber missbraucht, soll die Beklagte als Versicherin den Schaden ersetzen. Das hohe Risiko der Unaufklärbarkeit und der Beweisbarkeit eines durch einen vorsätzlich handelnden, im Lager des Versicherungsnehmers stehenden Vertrauensmann wird durch die zeitliche Begrenzung, wonach lediglich für Schäden, die innerhalb von zwei Jahren nach der Verursachung gemeldet werden, ein Versicherungsschutz besteht, ausgeglichen. Der Kläger als Versicherer kennt die spezifischen Risiken, die dadurch entstehen, dass Vertrauensmänner Vermögensbetreuungspflichten haben und in die Lage versetzt werden, Gelder der Kunden entgegenzunehmen bzw. verbuchen zu lassen, und weiterhin kennt der Kläger als Versicherer auch die Risiken der Beweisbarkeit und Aufklärbarkeit von solchen Untreuehandlungen der eingesetzten Vertrauensmänner durch Zeitablauf. Demzufolge ist die Klausel im Geschäftsbereich des Versicherers und seines auf dem Versicherungsbereich wiederum tätigen Kunden, hier des Klägers, weder überraschend noch ungewöhnlich. Sie stellt den Interessenausgleich zwischen den Risiken eines vorsätzlich handelnden Dritten, hier des Vertrauensmannes, und dem Versicherungsrisiko, das die Beklagte als Vertrauensschadensversicherer trägt her, da sie das Versicherungsrisiko durch eine starre zeitliche Frist von zwei Jahren nach Verursachung des Schadens begrenzt. Sie ist als Korrektiv des Versicherungsschutzes vereinbart. Dass § 4 Ziff. 2 von der Verjährungsregelung im Zivilrecht abweicht und insoweit eine Verschärfung im Vergleich mit den Verjährungsregelungen darstellt, ist kein Grund, um von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers als Versicherungsnehmer auszugehen. Auch wenn die Verjährungsfrist im Regelfall drei Jahre beträgt und darüber hinaus auf die Kenntnis des Gläubigers von den Umständen, die den Anspruch begründen, oder auf grobe fahrlässige Unkenntnis abstellt und damit die Verjährung neben einer starren Frist auch eine subjektive Komponente, nämlich Kenntnis oder Kennenmüssen enthält, ist dies kein zwingendes Argument gegen die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung, die lediglich auf die Verursachung des Schadens als objektiven Anknüpfungspunkt abstellt. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers, hier des Klägers, von dem objektiv eingetretenen Versicherungsfall als Auslöser für den Beginn der Zweijahresfrist mag aus der Sicht des Versicherungsnehmers wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend, um eine unangemessene Klausel zu vermeiden. § 4 Nr. 2 trägt den besonderen Erfordernissen der Versicherungswirtschaft Rechnung, indem an objektive, nachprüfbare und beweisbare Umstände angeknüpft wird, nämlich die Verursachung des Schadens und den Zeitablauf. Sie ist keine einmalige Konstruktion im Versicherungsrecht, sondern auch die Regelung des § 12 Abs. 2 VVG verzichtet auf eine subjektive Komponente. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vorliegt, ist die durch § 4 Nr 2 erfolgte Risikoverteilung zu beurteilen und letztlich zu bewerten. Auch wenn es im Einzelnen für den Versicherungsnehmer schwierig sein kann, durch interne Prüfungen seine Mitarbeiter, insbesondere solche Mitarbeiter, die als freie Handelsvertreter nur eingeschränkten Prüfungsmechanismen unterliegen, zu überwachen, so ist es doch für den Versicherer gänzlich unmöglich, die Entdeckung eines Versicherungsfalles voranzutreiben. Der Versicherungsnehmer, hier der Kläger, mag, wie er im Einzelnen dargelegt hat und was von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden ist, entsprechende interne Prüfungen vornehmen, um zu überblicken, ob und inwieweit die Vertrauensmänner ordnungsgemäß mit den ihnen anvertrauten Vermögenswerten des Klägers selbst sowie seiner Kunden umgeht und es mag auch Schwierigkeiten geben, bei diesen Prüfungen den planvoll handelnden, verschleiernden, mit krimineller Energie agierenden Vertrauensmann zeitnah der Untreue zu überführen und die Entdeckung mag letztlich davon abhängig sein, dass die von dem Vertrauensmann betreuten Kunden Unregelmäßigkeiten bzw. Straftatbestände gegenüber dem Versicherungsnehmer, hier dem Kläger, melden. Doch kann der Kläger durch geeignete, auf die konkrete Situation des einzelnen Vertrauensmannes abgestellte Prüfungsmechanismen Einfluss auf die Frage der Entdeckbarkeit von Straftatbeständen Einfluss nehmen, während dies für den Versicherer, die Beklagte, gar nicht möglich ist. Dem Kläger obliegt es, die getätigten Beitragseinzahlungen durch den Vertrauensmann zu überwachen, regelmäßig Kontenprüfungen vorzunehmen, sei es monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, bei Beitragsrückständen sowohl den Vertrauensmann wie den säumigen Versicherungskunden anzuschreiben und um Mitteilung über ausstehende Prämienzahlungen aufzufordern, die Provisions- und Stornokonten des Vertrauensmannes zu überwachen, auch im Hinblick auf Außenstände, sodass Provisionen, Prämien, Folgeprovisionen und ausstehende Prämien in kurzen Abständen überprüft und Fehler erkannt werden. Soweit Schäden durch Untreuehandlungen, die, wie hier vorgetragen wird, durch unberechtigte Entgegennahme von Schecks bzw. nicht ausgezahlten Leistungen an den Endkunden verursacht werden, so muss der Kläger, um solche Untreuehandlungen zu vermeiden, ihren jeweiligen Endkunden mitteilen, dass die Vertrauensmänner nicht berechtigt sind, Gelder entgegenzunehmen oder Konten anzugeben, sondern dies nur durch die Hauptverwaltung geschehen kann. Indem der Kläger auf jedem Antragsformular, jedem Versicherungsschein oder sonstigen Informationspapieren den Endkunden darauf hinweisen würde, dass der Vertrauensmann in den Prämientransfer, in den Rückerstattungstransfer und die Entgegennahme von Depoteinzahlungen, letztlich also in jeden Zahlungsverkehr, nicht eingebunden werden darf, sondern dass solche Zahlungen lediglich über die von der Klägerseite autorisierten bekanntgegebenen Konten erfolgen darf, ließe sich eine entsprechende Risikominimierung erzielen. Der Kläger kann in Kenntnis der bestehenden Risiken seine Endkunden durch geeignete Warnhinweise von Zahlung an oder durch Vertrauensmänner abhalten, was die durch § 4 Nr. 2 erfolgte Risikoverteilung gerechtfertigt, da auf diese Organisation der Zahlungsflüsse die Beklagte keinen Einfluss hat, während der Kläger ihr Risiko und damit letztlich das Risiko der Beklagten für eine vorsätzliche Vermögensschädigung einstehen zu können, minimieren kann.

Die von der Klägerseite erhobene Feststellungsklage, nämlich festzustellen, dass § 4 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung unwirksam ist, ist, wie im Einzelnen dargelegt, unbegründet, da § 4 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung nicht gegen § 305 ff. BGB verstößt und deshalb wirksam ist.

Soweit die Klägerseite hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingen der Vertrauensschadensversicherung eine vertragliche Obliegenheit regelt, ist dieser Antrag zumindest unbegründet, da, wie im Einzelnen dargelegt, es sich bei § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung um einen Ausschlusstatbestand handelt.

Soweit die Klägerseite hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadensversicherung einen Ausschlusstatbestand darstellt, ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Die begehrte Feststellung bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, nämlich die zwischen den Parteien bestehende Vertrauensschadensversicherung, sodass es hierbei bei der beantragten Feststellung nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage geht sondern um die konkrete Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Das berechtigte Feststellungsinteresse hat die Klägerseite dadurch ausreichend dargelegt, dass sie auf die Fülle von weiteren Schadensfällen abgestellt hat und darüber hinaus dargestellt hat, dass sie ihre künftige Regelungspraxis und Überwachungspraxis an der jeweiligen gerichtlichen Feststellung orientieren will. Der Antrag ist begründet, da, wie im Einzelnen dargelegt, es sich bei § 4 Ziff. 2 um einen Ausschlusstatbestand handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 281Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 ZPO analog, wonach der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da er lediglich mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg hatte und der Wert dieses Hilfsantrages vor dem Hintergrund der im Übrigen geltend gemachten Ansprüche nur von untergeordnetem Wert ist, darüber hinaus lediglich den Ausspruch enthält, der im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrages bereits im Einzelnen begründet worden ist. Die Kosten der Verweisung vom Landgericht Münster zum Landgericht Wiesbaden trägt der Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorab, ein besonderer Ausspruch im Tenor war diesbezüglich nicht vorzunehmen, da der Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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