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Versicherungsanspruch – Abschluss eines Erlass- bzw. Verzichtsvertrages

Nach einem nächtlichen Crash und Fahrerflucht stehen sich ein Versicherungsnehmer und seine Kaskoversicherung unversöhnlich gegenüber. DNA-Spuren am Airbag und eine rätselhafte E-Mail werfen mehr Fragen auf, als Antworten gegeben werden. War es ein Versicherungsbetrug oder ein tragischer Unfall mit Missverständnissen?

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 27.06.2023
  • Aktenzeichen: I-20 U 349/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsrecht
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Reicht Ansprüche aus der Kaskoversicherung ein und vertritt die Auffassung, dass das Fahrzeug nach einem Diebstahl von unbekannten Dritten geführt wurde.
    • Beklagte: Ist vertraglich über die Kaskoversicherung mit dem Kläger verbunden und argumentiert, dass der Kläger den Unfall als Fahrzeugführer verursachte und anschließend Fahrerflucht beging.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: In den frühen Morgenstunden des 00.01.2017 erlitt das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall in J. einen Totalschaden. Der Streit dreht sich darum, ob der Unfall vom Kläger selbst verursacht wurde oder ob unbekannte Dritte, die das Fahrzeug nach einem Diebstahl führten, verantwortlich sind. DNA-Spuren des Klägers am Airbag sowie ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort spielen dabei eine Rolle.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob und inwieweit der Kläger trotz des strittigen Unfallhergangs einen Anspruch aus der Kaskoversicherung hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger erhält die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Rückweisung der Berufung führt dazu, dass der Versicherungsanspruch des Klägers nicht weiter verfolgt wird.

Der Fall vor Gericht


Versicherungsstreit nach Unfall: Kläger fordert Kaskoleistung für Totalschaden

Versicherungsanspruch nach Verkehrsunfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) dreht sich um einen Versicherungsanspruch nach einem Verkehrsunfall. Im Zentrum steht die Frage, ob eine Versicherung für den Totalschaden eines Fahrzeugs aufkommen muss, oder ob der Versicherungsnehmer aufgrund von Obliegenheitsverletzungen und einem möglichen Verzicht auf Ansprüche leer ausgeht. Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen aus seiner Kaskoversicherung hat.

Unfall in den frühen Morgenstunden und Fahrerflucht – Die Versionen der Parteien gehen auseinander

Der Fall begann mit einem Verkehrsunfall in den frühen Morgenstunden des 00.01.2017 in J. Das Fahrzeug des Klägers erlitt dabei einen Totalschaden. Die Schilderungen des Unfallhergangs durch den Kläger und die Versicherung (Beklagte) weichen jedoch erheblich voneinander ab. Die Versicherung behauptet, der Kläger selbst habe den Unfall verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Der Kläger hingegen bestreitet dies und gibt an, dass unbekannte Dritte sein Fahrzeug entwendet und den Unfall verursacht hätten.

DNA-Spuren belasten Kläger – Strafverfahren eingestellt

Am Unfallort wurde das Fahrzeug des Klägers verlassen aufgefunden. Brisant war die Entdeckung von DNA-Spuren des Klägers auf dem ausgelösten Airbag der Fahrerseite. Dies erhärtete den Verdacht der Versicherung, dass der Kläger doch der Fahrer gewesen sein könnte. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde zwar nach einer Hauptverhandlung gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch einen Freispruch von den Vorwürfen im zivilrechtlichen Sinne.

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab – Vorwurf falscher Angaben

Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung mit Schreiben vom 09.07.2018 ab. Als Begründung führte sie an, der Kläger habe seine Obliegenheiten verletzt, indem er falsche Angaben zu seiner Fahrereigenschaft gemacht habe. Obliegenheiten sind vertragliche Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Verletzung unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Der Kläger versuchte daraufhin erfolglos, über ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann der Versicherung eine andere Entscheidung zu erreichen.

E-Mail des Klägers wirft Fragen auf – Verzichtserklärung oder Missverständnis?

Eine E-Mail des Klägers vom 14.11.2018 an die Versicherung spielte im Verfahren eine besondere Rolle. In dieser E-Mail äußerte der Kläger sein Unverständnis über die Ablehnung der Schadensregulierung, zeigte aber gleichzeitig auch Verständnis für die Position der Versicherung. Er schrieb, er wolle die Sache „dabei belassen“, obwohl sein Anwalt ihm abgeraten habe. Er erwähnte auch, dass er „weder Lust noch Zeit“ habe, sich weiter mit der Versicherung zu streiten. Diese E-Mail wurde später von der Versicherung als mögliche Verzichtserklärung interpretiert.

Landgericht weist Klage ab – Richter sieht Obliegenheitsverletzung als erwiesen an

Der Kläger erhob schließlich Klage vor dem Landgericht, um seinen Anspruch auf die Kaskoversicherungsleistung in Höhe von 11.180,00 EUR durchzusetzen. Das Landgericht wies die Klage jedoch nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ab. Das Gericht war nach der Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich selbst gefahren war. Es sah die Obliegenheitsverletzung durch die falschen Angaben des Klägers als erwiesen und sogar als arglistig an.

„Verzichtsvertrag“ – Entscheidung des Landgerichts lässt Frage offen

Interessanterweise ließ das Landgericht die Frage offen, ob die E-Mail des Klägers vom 14.11.2018 als ein Angebot zum Abschluss eines Verzichtsvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB zu werten sei. Ein Verzichtsvertrag würde bedeuten, dass der Kläger wirksam auf seinen Versicherungsanspruch verzichtet hätte. Das Landgericht hielt eine Entscheidung hierüber für unerheblich, da es die Versicherung ohnehin aufgrund der Obliegenheitsverletzung als leistungsfrei ansah.

Berufung des Klägers – Streit geht in die nächste Instanz

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Er griff insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts an und hielt an seinem Anspruch fest. Die Versicherung verteidigte das Urteil des Landgerichts und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Damit landete der Fall vor dem OLG Hamm, welches nun zu entscheiden hatte, ob die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Hamm beabsichtigt Zurückweisung der Berufung – Keine Erfolgsaussichten für Kläger

Das Oberlandesgericht Hamm deutete in seinem Beschluss vom 27.06.2023 an, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Dies bedeutet, dass das Gericht nach vorläufiger Prüfung keine Erfolgsaussichten für die Berufung sieht und beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts zu bestätigen. Dem Kläger wurde lediglich noch die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen zu dieser Einschätzung des Gerichts Stellung zu nehmen. Es ist jedoch stark davon auszugehen, dass das OLG Hamm letztendlich die Berufung zurückweisen und das Urteil des Landgerichts somit rechtskräftig wird.

Bedeutung des Urteils für Betroffene – Sorgfaltspflichten und Wahrheit im Versicherungsfall

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten und der Wahrheitspflicht im Versicherungsrecht. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bei der Schadensmeldung und im gesamten Verfahren wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle relevanten Umstände offenzulegen. Falsche oder unvollständige Angaben können zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen, selbst wenn ein Versicherungsfall dem Grunde nach vorliegt. Auch das Entfernen vom Unfallort ohne die Feststellung der Personalien kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, insbesondere in der Kaskoversicherung.

Für Versicherungsnehmer ist es daher essenziell, im Schadensfall kooperativ mit der Versicherung zusammenzuarbeiten, vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren und keine Handlungen vorzunehmen, die als Obliegenheitsverletzung ausgelegt werden könnten. Im Zweifel sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und Fehler zu vermeiden, die den Versicherungsschutz gefährden könnten. Die Kommunikation mit der Versicherung sollte stets schriftlich erfolgen, um Missverständnisse zu vermeiden und einen Nachweis über den Verlauf zu haben. Die E-Mail des Klägers zeigt, wie vermeintlich harmlose Äußerungen im Nachhinein juristisch interpretiert werden können und möglicherweise sogar als Verzichtserklärung ausgelegt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass schriftliche Erklärungen gegenüber Versicherungen als verbindlicher Verzicht auf Ansprüche gewertet werden können, auch wenn sie nicht explizit als Verzichtserklärung formuliert sind. Die E-Mail des Klägers, in der er erklärte, die Sache „dabei belassen“ zu wollen und den Schaden „ad acta“ legen zu können, wurde vom Gericht als rechtlich bindender Verzicht auf seine Versicherungsansprüche interpretiert. Besonders problematisch ist, dass ein solcher Verzicht unwiderruflich ist und nicht einseitig zurückgenommen werden kann, selbst wenn später ein Rechtsweg beschritten wird.

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Klare Perspektiven im Versicherungsfall

Der Umgang mit komplexen Versicherungsangelegenheiten, insbesondere nach einem Verkehrsunfall, erfordert einen kühlen Kopf und präzise Informationen zu den eigenen Rechten und Pflichten. Unklare Sachverhalte, wie die Bewertung von Obliegenheitsverletzungen oder irreführende Kommunikationsinhalte, können erheblichen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben. Sorgfalt und eine genaue Prüfung aller relevanten Umstände sind hier von zentraler Bedeutung, um den Schadenfall korrekt einzuordnen.

Unsere Beratung unterstützt Sie dabei, Ihre Situation eingehend zu analysieren und gibt Ihnen Sicherheit im Umgang mit unübersichtlichen Versicherungsfragen. Mit einer klaren und fundierten Herangehensweise sichern wir Ihnen den nötigen rechtlichen Rückhalt, damit Sie Ihre nächsten Schritte gut informiert planen können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung und welche Folgen hat sie?

Eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer gegen vertraglich festgelegte Verhaltensvorschriften verstoßen. Diese Obliegenheiten dienen dazu, das versicherte Risiko für den Versicherer kalkulierbar zu halten. Wenn Sie eine solche Pflicht verletzen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.

Arten von Obliegenheiten

In der Kaskoversicherung gibt es verschiedene Arten von Obliegenheiten, die Sie beachten müssen:

  • Vor Vertragsabschluss: Sie müssen alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten, z.B. zu früheren Schäden.
  • Während der Vertragslaufzeit: Hierzu gehören die rechtzeitige Beitragszahlung, die unverzügliche Meldung von Schadensfällen oder die Durchführung von Wartungsarbeiten.
  • Im Schadensfall: Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich zu melden und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Schadensminderung erforderlich ist.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung können schwerwiegend sein:

  1. Leistungskürzung: Bei grob fahrlässigem Verhalten kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen. Je schwerwiegender Ihr Verschulden, desto höher fällt die Kürzung aus.
  2. Leistungsfreiheit: Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer vollständig leistungsfrei werden. Das bedeutet, Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz und müssen für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
  3. Vertragsbeendigung: In schweren Fällen kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder sogar von ihm zurücktreten.

Beispiele für Obliegenheitsverletzungen

Stellen Sie sich vor, Sie geraten in einen Verkehrsunfall. Folgende Situationen könnten als Obliegenheitsverletzung gewertet werden:

  • Sie entfernen sich unerlaubt vom Unfallort, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.
  • Sie machen falsche Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Versicherung.
  • Sie fahren unter Alkoholeinfluss, obwohl dies vertraglich ausgeschlossen ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Folgen von Obliegenheitsverletzungen sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, insbesondere in § 28 VVG. Wichtig ist: Die Versicherung muss Sie in der Regel schriftlich über Ihre Pflichten und die Folgen einer Verletzung informiert haben.

Beachten Sie, dass es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung Ausnahmen geben kann. Hier kann die Versicherung trotz Obliegenheitsverletzung zunächst leistungspflichtig sein, Sie aber später in Regress nehmen – bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro.

Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist es wichtig, dass Sie sich stets an die vertraglichen Vereinbarungen halten und im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als zu wenig mit Ihrer Versicherung kommunizieren. Eine sorgfältige Dokumentation und wahrheitsgemäße Angaben sind der beste Schutz vor unerwarteten Konsequenzen im Schadensfall.


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Unter welchen Umständen kann eine Versicherung die Leistung nach einem Verkehrsunfall verweigern?

Versicherungen können unter bestimmten Umständen die Leistung nach einem Verkehrsunfall verweigern. Die häufigsten Gründe hierfür sind:

Obliegenheitsverletzungen

Wenn Sie als Versicherungsnehmer Ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Zu diesen Obliegenheiten gehören:

  • Unverzügliche Meldung des Unfalls: Versäumen Sie es, den Unfall zeitnah zu melden, kann dies zur Leistungsverweigerung führen.
  • Wahrheitsgemäße Angaben: Machen Sie falsche Angaben zum Unfallhergang oder zu Ihren Verletzungen, riskieren Sie den Versicherungsschutz.
  • Mitwirkung bei der Schadensregulierung: Verweigern Sie die Zusammenarbeit mit der Versicherung, kann dies ebenfalls Grund für eine Leistungsverweigerung sein.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Haben Sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder ist er auf Ihre grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Beispiele hierfür sind:

  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Teilnahme an illegalen Straßenrennen
  • Extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen

Nicht versicherte Ereignisse

Manche Ereignisse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wenn der Unfall auf ein solches Ereignis zurückzuführen ist, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Hierzu zählen:

  • Schäden durch Naturkatastrophen, wenn diese nicht explizit mitversichert sind
  • Unfälle bei der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs, wenn nur eine private Nutzung versichert ist

Arglistige Täuschung

Wenn Sie die Versicherung bewusst täuschen, um eine Leistung zu erhalten, auf die Sie keinen Anspruch haben, kann die Versicherung nicht nur die Leistung verweigern, sondern auch den Vertrag fristlos kündigen. Ein Beispiel wäre das Vortäuschen von nicht vorhandenen Verletzungen oder die Manipulation von Beweismitteln.

Fehlende oder unzureichende Dokumentation

Können Sie den Unfallhergang und Ihre Ansprüche nicht ausreichend belegen, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Achten Sie daher auf:

  • Vollständige und korrekte Unfallberichte
  • Ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen
  • Fotos vom Unfallort und den Schäden

Versäumte Fristen

Jede Versicherung hat bestimmte Fristen für die Meldung von Unfällen und die Einreichung von Unterlagen. Versäumen Sie diese Fristen, kann dies zur Ablehnung Ihres Anspruchs führen.

Beachten Sie, dass die Versicherung ihre Leistungsverweigerung immer begründen muss. Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben Sie das Recht, diese anzufechten. In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


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Was ist der Unterschied zwischen der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO und einem Freispruch?

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO und ein Freispruch unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Bedeutung und ihren Folgen.

Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO sieht das Gericht von einer Strafverfolgung ab, obwohl möglicherweise ein hinreichender Tatverdacht besteht. Diese Einstellung erfolgt in der Regel bei Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.

Wichtig für Sie zu wissen: Die Einstellung bedeutet nicht, dass Sie als unschuldig gelten. Die Schuldfrage bleibt offen, und die Unschuldsvermutung besteht weiterhin. Stellen Sie sich vor, Sie werden beschuldigt, einen Apfel gestohlen zu haben. Das Gericht könnte das Verfahren einstellen, weil es sich um eine Bagatelle handelt, ohne zu klären, ob Sie tatsächlich schuldig sind.

Freispruch

Ein Freispruch hingegen erfolgt durch ein Urteil des Gerichts am Ende einer Hauptverhandlung. Das Gericht stellt dabei fest, dass Ihre Schuld nicht nachgewiesen werden konnte oder dass die Tat rechtlich nicht strafbar ist. Wenn Sie in unserem Beispiel freigesprochen würden, hätte das Gericht festgestellt, dass Sie den Apfel nicht gestohlen haben oder dass kein strafbares Verhalten vorlag.

Wesentliche Unterschiede

  1. Rechtskraft: Eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Das bedeutet, das Verfahren kann unter bestimmten Umständen wieder aufgenommen werden. Ein Freispruch hingegen ist endgültig und kann nur in sehr seltenen Fällen angefochten werden.
  2. Zivilrechtliche Folgen: Bei einer Einstellung können zivilrechtliche Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden. Wenn Sie beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt waren und das Strafverfahren eingestellt wurde, könnte Ihre Versicherung dennoch Regressansprüche stellen. Bei einem Freispruch ist dies deutlich schwieriger.
  3. Eintragung im Bundeszentralregister: Weder die Einstellung noch der Freispruch werden im Bundeszentralregister eingetragen. Allerdings kann eine Einstellung in staatsanwaltschaftlichen Registern vermerkt werden, was bei künftigen Ermittlungen eine Rolle spielen könnte.
  4. Öffentliche Wahrnehmung: Ein Freispruch wird in der Regel als vollständige Entlastung wahrgenommen, während eine Einstellung manchmal einen „Beigeschmack“ hinterlassen kann.

Für Sie als Betroffener ist es wichtig zu verstehen, dass eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zwar das Strafverfahren beendet, aber keine abschließende Klärung der Schuldfrage bedeutet. Ein Freispruch hingegen stellt Ihre Unschuld fest oder bestätigt, dass die Ihnen vorgeworfene Handlung nicht strafbar war.


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Was bedeutet eine Verzichtserklärung gegenüber der Versicherung und wann ist sie wirksam?

Eine Verzichtserklärung gegenüber der Versicherung ist eine rechtlich bindende Willenserklärung, mit der Sie als Versicherungsnehmer freiwillig auf einen bestehenden Anspruch oder ein Recht verzichten. Im Kontext eines Verkehrsunfalls könnte dies bedeuten, dass Sie auf Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Versicherungsleistungen verzichten.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine Verzichtserklärung wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Klare und eindeutige Formulierung: Die Erklärung muss unmissverständlich sein. Wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall gegenüber der gegnerischen Versicherung äußern: „Ich verzichte hiermit auf jegliche Ansprüche aus diesem Unfall“, wäre dies eine klare Verzichtserklärung.
  2. Freiwilligkeit: Der Verzicht muss aus freiem Willen erfolgen. Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt oder getäuscht, könnte die Erklärung unwirksam sein.
  3. Geschäftsfähigkeit: Sie müssen zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsfähig sein. Bei einem Unfall unter Schock abgegebene Erklärungen könnten daher anfechtbar sein.
  4. Kenntnis der Sachlage: Sie sollten die Tragweite Ihres Verzichts überblicken können. Wenn Sie direkt nach einem Unfall ohne Kenntnis aller Schäden einen Verzicht erklären, könnte dieser unwirksam sein.

Form der Verzichtserklärung

Eine Verzichtserklärung kann grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Das bedeutet:

  • Schriftlich: Dies ist die sicherste Form, da sie beweiskräftig ist. Stellen Sie sich vor, Sie unterschreiben ein Dokument der Versicherung mit dem Titel „Verzichtserklärung“.
  • Mündlich: Auch eine mündliche Erklärung kann bindend sein. Wenn Sie beispielsweise am Telefon sagen: „Ich verzichte auf weitere Ansprüche“, könnte dies als Verzicht gewertet werden.
  • Konkludent: In manchen Fällen kann ein Verzicht auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wenn Sie etwa nach einem Unfall eine Abfindung annehmen und eine Erklärung unterschreiben, dass damit alle Ansprüche abgegolten sind, kann dies als Verzicht gelten.

Widerruf und Anfechtung

In bestimmten Situationen können Sie eine Verzichtserklärung widerrufen oder anfechten:

  • Widerruf: Wenn die Versicherung Ihnen ein Widerrufsrecht einräumt, können Sie innerhalb der angegebenen Frist (meist 14 Tage) Ihre Erklärung zurücknehmen.
  • Anfechtung: Bei einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder wenn Sie zur Abgabe der Erklärung arglistig getäuscht wurden, können Sie die Verzichtserklärung anfechten. Stellen Sie sich vor, Sie verzichten auf Ansprüche in der irrigen Annahme, es handle sich nur um Bagatellschäden, während in Wirklichkeit schwerwiegende Verletzungen vorliegen.

Bedenken Sie stets die weitreichenden Folgen einer Verzichtserklärung. Mit ihr geben Sie möglicherweise wichtige Rechte auf. In komplexen Fällen, wie nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, sollten Sie sehr vorsichtig mit Verzichtserklärungen umgehen und die Situation gründlich prüfen.


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Was bedeutet eine Verzichtserklärung gegenüber der Versicherung und wann ist sie wirksam?

Eine Verzichtserklärung gegenüber der Versicherung ist eine rechtlich bindende Willenserklärung, mit der Sie als Versicherungsnehmer freiwillig auf einen bestehenden Anspruch oder ein Recht verzichten. Im Kontext eines Verkehrsunfalls könnte dies bedeuten, dass Sie auf Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Versicherungsleistungen verzichten.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine Verzichtserklärung wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Klare und eindeutige Formulierung: Die Erklärung muss unmissverständlich sein. Wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall gegenüber der gegnerischen Versicherung äußern: „Ich verzichte hiermit auf jegliche Ansprüche aus diesem Unfall“, wäre dies eine klare Verzichtserklärung.
  2. Freiwilligkeit: Der Verzicht muss aus freiem Willen erfolgen. Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt oder getäuscht, könnte die Erklärung unwirksam sein.
  3. Geschäftsfähigkeit: Sie müssen zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsfähig sein. Bei einem Unfall unter Schock abgegebene Erklärungen könnten daher anfechtbar sein.
  4. Kenntnis der Sachlage: Sie sollten die Tragweite Ihres Verzichts überblicken können. Wenn Sie direkt nach einem Unfall ohne Kenntnis aller Schäden einen Verzicht erklären, könnte dieser unwirksam sein.

Form der Verzichtserklärung

Eine Verzichtserklärung kann grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Das bedeutet:

  • Schriftlich: Dies ist die sicherste Form, da sie beweiskräftig ist. Stellen Sie sich vor, Sie unterschreiben ein Dokument der Versicherung mit dem Titel „Verzichtserklärung“.
  • Mündlich: Auch eine mündliche Erklärung kann bindend sein. Wenn Sie beispielsweise am Telefon sagen: „Ich verzichte auf weitere Ansprüche“, könnte dies als Verzicht gewertet werden.
  • Konkludent: In manchen Fällen kann ein Verzicht auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wenn Sie etwa nach einem Unfall eine Abfindung annehmen und eine Erklärung unterschreiben, dass damit alle Ansprüche abgegolten sind, kann dies als Verzicht gelten.

Widerruf und Anfechtung

In bestimmten Situationen können Sie eine Verzichtserklärung widerrufen oder anfechten:

  • Widerruf: Wenn die Versicherung Ihnen ein Widerrufsrecht einräumt, können Sie innerhalb der angegebenen Frist (meist 14 Tage) Ihre Erklärung zurücknehmen.
  • Anfechtung: Bei einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder wenn Sie zur Abgabe der Erklärung arglistig getäuscht wurden, können Sie die Verzichtserklärung anfechten. Stellen Sie sich vor, Sie verzichten auf Ansprüche in der irrigen Annahme, es handle sich nur um Bagatellschäden, während in Wirklichkeit schwerwiegende Verletzungen vorliegen.

Bedenken Sie stets die weitreichenden Folgen einer Verzichtserklärung. Mit ihr geben Sie möglicherweise wichtige Rechte auf. In komplexen Fällen, wie nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, sollten Sie sehr vorsichtig mit Verzichtserklärungen umgehen und die Situation gründlich prüfen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Kfz-Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug absichert, unabhängig von der Schuldfrage. Sie ergänzt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Man unterscheidet zwischen Teilkasko (deckt Schäden durch Diebstahl, Brand, Naturereignisse) und Vollkasko (deckt zusätzlich selbstverschuldete Unfälle). Die rechtliche Grundlage bildet der individuelle Versicherungsvertrag gemäß §§ 241 ff. BGB, während die Leistungspflicht der Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt ist.

Beispiel: Wenn ein Auto durch Hagel beschädigt wird, zahlt die Teilkasko. Fährt der Fahrer selbst gegen einen Baum, springt nur die Vollkasko ein.


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Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs) übersteigen oder mindestens 70% davon erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden). In solchen Fällen zahlt die Versicherung nicht die Reparatur, sondern den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Die rechtliche Beurteilung erfolgt nach § 251 BGB, wonach unverhältnismäßig hohe Reparaturkosten nicht erstattet werden müssen.

Beispiel: Ein zehn Jahre alter PKW mit Marktwert von 5.000 € erleidet einen schweren Unfallschaden. Die Reparaturkosten betragen 6.500 €. Da diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein Totalschaden vor.


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Obliegenheitsverletzungen

Obliegenheiten sind vertragliche Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Sie sind in §§ 28, 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Typische Obliegenheiten in der Kaskoversicherung sind wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenhergang, unverzügliche Schadenmeldung und die Mitwirkung bei der Schadenregulierung. Anders als bei echten Rechtspflichten kann die Verletzung nicht eingeklagt werden, führt aber zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Beispiel: Wer nach einem Unfall falsche Angaben zum Unfallhergang macht oder verschweigt, dass er alkoholisiert war, verletzt seine Obliegenheiten und riskiert den Verlust seines Versicherungsschutzes.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, bei dem eine höhere Instanz (z.B. Oberlandesgericht) eine Entscheidung der Vorinstanz (z.B. Landgericht) überprüft. Die Berufung ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt und muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsfehler und kann auch neue Tatsachen berücksichtigen. Eine Zurückweisung der Berufung bedeutet, dass die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt wird.

Beispiel: Nachdem das Landgericht den Anspruch eines Klägers auf Versicherungsleistung abgelehnt hat, legt dieser Berufung ein. Das OLG prüft nun den Fall erneut und entscheidet, ob das erstinstanzliche Urteil Bestand hat.


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Verzicht auf Ansprüche

Ein Verzicht auf Ansprüche ist eine rechtsverbindliche Erklärung, mit der jemand auf die Durchsetzung ihm zustehender Rechte oder Forderungen verzichtet. Nach § 397 BGB ist der Verzicht ein Erlassvertrag, der grundsätzlich unwiderruflich ist. Er kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. In Versicherungsfällen kann bereits eine formlose Mitteilung als Verzicht gewertet werden, wenn der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so verstehen durfte.

Beispiel: Die E-Mail „Ich möchte die Sache dabei belassen und den Schaden ad acta legen“ kann bereits als rechtsgültiger Verzicht auf Versicherungsansprüche gewertet werden, auch ohne explizite Verzichtsformulierung.


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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) ist ein Straftatbestand nach § 142 StGB. Unfallbeteiligte sind verpflichtet, am Unfallort zu warten und die Feststellung ihrer Identität zu ermöglichen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein nicht völlig unbedeutender Sachschaden (über 50 Euro) oder ein Personenschaden entstanden ist. Die Wartezeit beträgt in der Regel mindestens 30 Minuten. Ein Verstoß kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie mit Führerscheinentzug geahndet werden.

Beispiel: Ein Fahrer, der nach einem Unfall mit Totalschaden den Unfallort verlässt, ohne seine Daten zu hinterlassen oder die Polizei zu verständigen, macht sich nach § 142 StGB strafbar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Obliegenheiten in der Kaskoversicherung (AKB): Versicherungsbedingungen in Kaskoverträgen legen dem Versicherungsnehmer Pflichten im Schadenfall auf. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer von der Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung wirft dem Kläger vor, gegen seine Obliegenheiten verstoßen zu haben, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte und falsche Angaben zum Unfallhergang machte, was zur Leistungsablehnung führte.
  • Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 81 Abs. 1 VVG i.V.m. AKB: Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer von der Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Die AKB konkretisieren diese Obliegenheiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt die Leistungsfreiheit der Versicherung auf die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers, da es von seiner Fahrereigenschaft und dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort überzeugt ist.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (im Kontext der Obliegenheitsverletzung): Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich Fahrerflucht, kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern stellt auch eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten gegenüber der Kaskoversicherung dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Kläger wird vorgeworfen, Fahrerflucht begangen zu haben, was laut Versicherung und Gericht eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung darstellt, die zum Verlust des Kaskoschutzes führt, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
  • Wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Versicherung (Anzeigepflicht / Obliegenheit): Versicherungsnehmer sind verpflichtet, gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenhergang zu machen. Falsche Angaben können ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung darstellen und zur Leistungsfreiheit führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung argumentiert, dass der Kläger falsche Angaben zu seiner Fahrereigenschaft gemacht hat, indem er behauptete, das Fahrzeug sei entwendet worden. Dies wird als weitere Obliegenheitsverletzung gewertet.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss): Das Oberlandesgericht kann eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung im Urteilsverfahren erfordert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO signalisiert, dass das Oberlandesgericht die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt und keine Erfolgsaussichten für die Berufung sieht, was die Position des Klägers zusätzlich schwächt.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 349/22 – Beschluss vom 27.06.2023


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