Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht urteilt über Kausalität bei Bandscheibenvorfall nach Unfall
- Der Fall vor Gericht
- Bandscheibenvorfall nach Treppensturz: Keine Entschädigung aus Unfallversicherung
- Unfallhergang und gesundheitliche Folgen
- Keine Hinweise auf unfallbedingte Bandscheibenschädigung
- Sturz höchstens Auslöser für vorbestehende Probleme
- Bedeutung für Betroffene nach Unfällen
- Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes ratsam
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie kann ich nach einem Unfall nachweisen, dass mein Bandscheibenvorfall unfallbedingt ist?
- Was tun, wenn die Versicherung den Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall bestreitet?
- Welche ärztlichen Unterlagen und Gutachten sind notwendig, um eine unfallbedingte Invalidität nachzuweisen?
- Was sollte ich bei meiner Unfallversicherung überprüfen, um im Schadensfall abgesichert zu sein?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn meine Unfallversicherung nicht zahlt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger stürzte auf einer Treppe und erlitt angeblich einen Bandscheibenvorfall.
- Er beantragte Leistungen aus seiner Unfallversicherung, die jedoch Bandscheibenschäden ausschließt, es sei denn, diese wurden überwiegend durch ein versichertes Unfallereignis verursacht.
- Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine unfallbedingte Invalidität nachweisen konnte.
- Es gab keinen objektiv gesicherten Anhaltspunkt, dass der Sturz relevante Verletzungen an der Wirbelsäule verursachte.
- Die medizinischen Gutachten ergaben keine Hinweise auf frische Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen wären.
- Die dokumentierten Veränderungen an der Bandscheibe wurden als verschleißbedingte Veränderungen interpretiert.
- Es wurde ausgeführt, dass die Kräfte beim Sturz nicht ausreichten, um einen Bandscheibenvorfall zu verursachen.
- Der Kläger konnte somit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machen.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte nicht zahlen muss und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Gericht urteilt über Kausalität bei Bandscheibenvorfall nach Unfall
Unfälle im Straßenverkehr sind leider keine Seltenheit. Oftmals führen sie zu Verletzungen, die dauerhafte gesundheitliche Folgen haben können. So auch im Falle von Bandscheibenschäden, die durch einen Unfall ausgelöst werden können. Doch nicht jeder Bandscheibenvorfall berechtigt zu einer Entschädigung durch die Unfallversicherung. Oftmals wird die Kausalität, also der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung, von den Versicherungen in Zweifel gezogen. In diesen Fällen müssen die Betroffenen gerichtlich ihren Anspruch geltend machen. Die Gerichte müssen dann abwägen, ob der Unfall tatsächlich die Bandscheibenverletzung verursacht hat oder ob andere Faktoren eine Rolle gespielt haben.
In einem aktuellen Fall vor dem [Gericht nennen], ging es um die Frage, ob ein Bandscheibenvorfall durch einen Unfall verursacht wurde. Das Gericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch die Unfallversicherung erfüllt waren.
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Der Fall vor Gericht
Bandscheibenvorfall nach Treppensturz: Keine Entschädigung aus Unfallversicherung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 22.10.2021 (Az.: 8 O 8698/19) die Klage eines Mannes auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung abgewiesen. Der Kläger hatte nach einem Treppensturz einen Bandscheibenvorfall erlitten und forderte von seiner Versicherung eine Invaliditätsleistung sowie eine monatliche Rente. Das Gericht sah jedoch keinen ausreichenden Nachweis für einen unfallbedingten Gesundheitsschaden.
Unfallhergang und gesundheitliche Folgen
Am 16.01.2017 stürzte der Kläger in seinem Wohnhaus auf einer Treppe. Er wurde mit starken Rückenschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert, wo mittels MRT ein Bandscheibenvorfall im Bereich des fünften Lendenwirbels festgestellt und operativ behandelt wurde. In der Folge litt der Kläger nach eigenen Angaben unter erheblichen Schmerzen im Rücken, Taubheitsgefühlen und Lähmungserscheinungen im linken Bein. Er konnte seinen Beruf als Lagerist nicht mehr ausüben und war in seiner Mobilität stark eingeschränkt.
Der Kläger machte geltend, dass diese Beschwerden allein auf den Treppensturz zurückzuführen seien. Vor dem Unfall habe er keinerlei Rückenprobleme gehabt. Er forderte von seiner privaten Unfallversicherung eine einmalige Kapitalleistung von 25.000 Euro sowie eine monatliche Rente von 500 Euro, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent.
Keine Hinweise auf unfallbedingte Bandscheibenschädigung
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Einschätzung einer medizinischen Sachverständigen. Diese hatte festgestellt, dass es „keine objektiv gesicherten Anhaltspunkte“ dafür gebe, dass der Kläger bei dem Sturz überhaupt relevante Verletzungen an der Wirbelsäule oder den Bandscheiben erlitten habe.
Weder in den MRT-Aufnahmen noch im Operationsbericht fanden sich Hinweise auf eine akute Verletzung oder einen frischen Reizzustand an den Bandscheiben. Es fehlten typische Begleitverletzungen, die bei einer unfallbedingten Bandscheibenschädigung zu erwarten gewesen wären – etwa Frakturen, Einblutungen oder Ödeme im umliegenden Gewebe.
Stattdessen deuteten die Befunde laut Sachverständiger auf langjährige degenerative Veränderungen hin. Der vorgefallene Bandscheibensequester und knöcherne Abstützreaktionen an den Wirbelkörpern seien Zeichen für einen schleichenden Prozess über Jahre oder sogar Jahrzehnte.
Sturz höchstens Auslöser für vorbestehende Probleme
Das Gericht zog in Betracht, dass der Sturz möglicherweise vorbestehende, aber bislang symptomlose Veränderungen an der Wirbelsäule aktiviert haben könnte. Allerdings wäre in diesem Fall das Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache für die Beschwerden gewesen.
Die Sachverständige schätzte den Anteil der degenerativen Vorschädigung auf mindestens 80 Prozent. Damit wäre der Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen nicht eingetreten. Diese sahen vor, dass Schäden an Bandscheiben nur dann versichert sind, wenn ein Unfallereignis sie „überwiegend“ verursacht hat.
Bedeutung für Betroffene nach Unfällen
Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden, die Versicherte überwinden müssen, um nach einem Unfall Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung zu erhalten. Gerade bei Rückenbeschwerden ist der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs mit einem Unfallereignis oft schwierig.
Betroffene sollten nach einem Unfall unbedingt auf eine sorgfältige ärztliche Dokumentation aller Verletzungen und Beschwerden achten. Hilfreich können auch Zeugenaussagen zum Unfallhergang sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten eines Anspruchs gegen die Versicherung einschätzen zu lassen.
Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes ratsam
Das Urteil zeigt zudem, wie wichtig es ist, die Bedingungen der eigenen Unfallversicherung genau zu kennen. Viele Policen schließen degenerativ bedingte Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz aus oder setzen wie im vorliegenden Fall voraus, dass der Unfall die überwiegende Ursache ist.
Versicherte sollten prüfen, ob ihr Vertrag solche Einschränkungen enthält und gegebenenfalls über eine Anpassung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes nachdenken. Gerade mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, dass bei einem Unfall bereits vorbestehende Gesundheitsprobleme eine Rolle spielen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweishürde für Versicherte bei Leistungsansprüchen aus privaten Unfallversicherungen, insbesondere bei Rückenbeschwerden. Es unterstreicht die Notwendigkeit, einen kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden nachzuweisen. Die Entscheidung zeigt, dass vorbestehende degenerative Veränderungen den Versicherungsschutz ausschließen können, selbst wenn der Unfall diese aktiviert hat. Versicherte sollten ihre Policen auf entsprechende Einschränkungen prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie nach einem Unfall einen Bandscheibenvorfall erlitten haben, erschwert dieses Urteil möglicherweise Ihren Anspruch auf Entschädigung aus der Unfallversicherung. Es zeigt, dass Sie einen klaren Nachweis erbringen müssen, dass der Unfall die Hauptursache (mehr als 50%) für Ihre Beschwerden ist. Vorbestehende Abnutzungserscheinungen können Ihren Anspruch gefährden. Wichtig ist, dass Sie unmittelbar nach dem Unfall alle Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen und auf typische Begleitverletzungen achten. Prüfen Sie auch Ihre Versicherungsbedingungen genau auf Ausschlüsse bei Bandscheibenschäden. Im Zweifel sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Ihre Chancen auf eine Entschädigung zu verbessern.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall erlitten, aber die Unfallversicherung lehnt eine Entschädigung ab? Diese Situation ist frustrierend und verwirrend. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen verständliche Antworten auf Ihre Fragen rund um die rechtlichen Möglichkeiten in solchen Fällen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie kann ich nach einem Unfall nachweisen, dass mein Bandscheibenvorfall unfallbedingt ist?
- Was tun, wenn die Versicherung den Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall bestreitet?
- Welche ärztlichen Unterlagen und Gutachten sind notwendig, um eine unfallbedingte Invalidität nachzuweisen?
- Was sollte ich bei meiner Unfallversicherung überprüfen, um im Schadensfall abgesichert zu sein?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn meine Unfallversicherung nicht zahlt?
Wie kann ich nach einem Unfall nachweisen, dass mein Bandscheibenvorfall unfallbedingt ist?
Der Nachweis eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Beweisführung. Zentral ist der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der Beschwerden.
Unmittelbar nach dem Unfall sollte eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Der Arzt dokumentiert die Beschwerden und stellt eine erste Diagnose. Diese zeitnahe ärztliche Dokumentation ist ein wichtiges Beweismittel. Es empfiehlt sich, dem Arzt detailliert den Unfallhergang zu schildern und alle Symptome genau zu beschreiben.
Eine bildgebende Diagnostik, insbesondere eine MRT-Untersuchung, sollte möglichst zeitnah durchgeführt werden. Das MRT kann frische Verletzungen wie Einblutungen oder Ödeme nachweisen, die auf ein akutes Trauma hindeuten. Je länger der Zeitraum zwischen Unfall und MRT, desto schwieriger wird der Nachweis eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls.
Begleitverletzungen im betroffenen Wirbelsäulensegment können die Unfallbedingtheit des Bandscheibenvorfalls untermauern. Knöcherne Verletzungen oder Bandverletzungen im gleichen Bereich sprechen für ein ausreichend starkes Trauma, das auch einen Bandscheibenvorfall verursachen kann.
Die Dokumentation des Unfallhergangs ist ebenfalls wichtig. Ein Unfallprotokoll, Fotos von der Unfallstelle oder Zeugenaussagen können den Unfallmechanismus belegen. Dies ist relevant, da nicht jeder Unfall geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Ein hochenergetisches Trauma mit passender Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule muss nachgewiesen werden.
Der Verlauf der Beschwerden sollte einem typischen „Decrescendo-Verlauf“ entsprechen. Das bedeutet, die Schmerzen und Einschränkungen treten unmittelbar oder kurz nach dem Unfall auf und nehmen dann allmählich ab. Ein solcher Verlauf spricht für eine unfallbedingte Verletzung, im Gegensatz zu langsam zunehmenden Beschwerden bei degenerativen Prozessen.
Es ist wichtig zu beachten, dass vorbestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule den Nachweis eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls erschweren können. In solchen Fällen muss dargelegt werden, dass der Unfall zumindest eine wesentliche Teilursache für den akuten Bandscheibenvorfall war.
Für die Beweisführung kann ein fachärztliches Gutachten hilfreich sein. Ein erfahrener Orthopäde oder Neurologe kann die vorliegenden Befunde und den Unfallhergang analysieren und eine fundierte Einschätzung zur Unfallkausalität abgeben.
In komplexen Fällen kann auch eine biomechanische Begutachtung erforderlich sein. Diese untersucht, ob die beim Unfall auf den Körper einwirkenden Kräfte geeignet waren, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen.
Der Nachweis eines unfallbedingten Bandscheibenvorfalls ist oft eine Herausforderung und erfordert eine umfassende Dokumentation und Beweisführung. Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, den kausalen Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall nachweisen zu können.
Was tun, wenn die Versicherung den Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall bestreitet?
Bei Bestreiten des Zusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Bandscheibenvorfall durch die Versicherung sind mehrere Schritte zu beachten:
Zunächst ist es wichtig, umfassende medizinische Dokumentation zu sammeln. Dazu gehören sämtliche Arztberichte, Befunde und Diagnosen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Besonders relevant sind hierbei Aufzeichnungen, die unmittelbar nach dem Unfallereignis erstellt wurden und die entstandenen Beschwerden detailliert beschreiben. Diese Unterlagen dienen als Grundlage, um den kausalen Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall zu belegen.
Ein fachärztliches Gutachten kann in dieser Situation entscheidend sein. Es empfiehlt sich, einen spezialisierten Orthopäden oder Neurochirurgen aufzusuchen, der eine fundierte Einschätzung zum Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall abgeben kann. Der Gutachter sollte dabei insbesondere auf die Frage eingehen, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) die Ursache für den Bandscheibenvorfall war.
Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang liegt beim Versicherten. Es muss nachgewiesen werden, dass der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall war. Dies kann besonders herausfordernd sein, wenn bereits degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorlagen. In solchen Fällen muss dargelegt werden, dass der Unfall den Vorfall zumindest wesentlich beschleunigt oder verschlimmert hat.
Eine detaillierte schriftliche Darstellung des Unfallhergangs und der unmittelbaren Folgen ist ratsam. Hierbei sollten alle relevanten Umstände wie die Art des Unfalls, die einwirkenden Kräfte und die unmittelbar danach aufgetretenen Symptome präzise geschildert werden. Je genauer diese Beschreibung ist, desto besser kann ein Zusammenhang zum Bandscheibenvorfall hergestellt werden.
Sollte die Versicherung trotz vorgelegter Nachweise bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben, kann ein Widerspruch eingelegt werden. In diesem sollten alle gesammelten Beweise und Argumente nochmals zusammengefasst und die Forderung auf Anerkennung des Unfalls als Ursache für den Bandscheibenvorfall bekräftigt werden.
In besonders komplexen Fällen oder bei anhaltender Ablehnung durch die Versicherung kann die Einschaltung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen, weitere Beweismittel vorschlagen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Als letztes Mittel bleibt der Klageweg. Hier wird ein Gericht über den Zusammenhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall entscheiden. In der Regel wird dabei ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hinzugezogen, der eine neutrale medizinische Bewertung vornimmt.
Es ist zu beachten, dass die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen. Entscheidend sind Faktoren wie die Schwere des Unfalls, die zeitliche Nähe zwischen Unfall und dem Auftreten der Beschwerden sowie das Vorliegen oder Fehlen von Vorschädigungen. Je eindeutiger der Zusammenhang nachgewiesen werden kann, desto höher sind die Chancen auf eine Anerkennung durch die Versicherung oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Welche ärztlichen Unterlagen und Gutachten sind notwendig, um eine unfallbedingte Invalidität nachzuweisen?
Für den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität sind verschiedene ärztliche Unterlagen und Gutachten erforderlich. Zentral ist zunächst die ärztliche Invaliditätsfeststellung, die innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall erfolgen muss. Diese Feststellung muss einen Dauerschaden, die unfallbedingte Gesundheitsschädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schädigung darlegen.
Neben der Invaliditätsfeststellung sind detaillierte fachärztliche Gutachten von großer Bedeutung. Diese sollten den Grad der Invalidität präzise bemessen und die Unfallursache eindeutig bestätigen. Dabei ist es wichtig, dass die Gutachten von Fachärzten der relevanten Disziplinen erstellt werden – bei Bandscheibenschäden etwa von Orthopäden oder Neurochirurgen.
Bildgebende Verfahren wie MRT-Aufnahmen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Sie liefern objektive Nachweise für strukturelle Schäden und unterstützen die gutachterlichen Einschätzungen. Ergänzend dazu sind ausführliche ärztliche Berichte über den Behandlungsverlauf und die Entwicklung der Beschwerden notwendig. Diese dokumentieren die Dauerhaftigkeit und Schwere der Schädigung.
In komplexen Fällen kann ein interdisziplinäres Gutachten erforderlich sein, bei dem Spezialisten verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten. Dies ist besonders relevant bei Mehrfachverletzungen oder wenn psychische Folgen des Unfalls zu berücksichtigen sind.
Vorerkrankungen und der Gesundheitszustand vor dem Unfall müssen ebenfalls durch medizinische Unterlagen belegt werden. Dies ist wichtig, um den tatsächlichen Anteil der unfallbedingten Schädigung an der Gesamtinvalidität zu bestimmen. Versicherungen können die Leistung kürzen, wenn Vorerkrankungen zum Unfall oder seinen Folgen beigetragen haben.
Die Gliedertaxe spielt bei der Bemessung der Invalidität eine wichtige Rolle. Ärztliche Gutachten müssen sich an dieser orientieren und präzise Angaben zum Funktionsverlust einzelner Körperteile machen. Bei Schäden, die nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sind, ist eine analoge Bewertung durch den Gutachter erforderlich.
Es ist zu beachten, dass die bloße Erhebung von Befunden und die Behandlung des Patienten nicht ausreichen. Der Arzt muss zu einem klaren Schluss kommen, dass eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität vorliegt. Diese Feststellung sollte schriftlich fixiert und dem Versicherten mitgeteilt werden.
Für die Versicherung ist es wichtig, dass die ärztlichen Unterlagen und Gutachten eine klare Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der festgestellten Invalidität herstellen. Gutachter müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Symptome tatsächlich unfallbedingt sind oder möglicherweise andere Ursachen haben.
Bei der Erstellung der Gutachten ist auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen zu achten. Viele Versicherungen setzen eine Frist von 15 bis 21 Monaten nach dem Unfall für die ärztliche Feststellung der Invalidität. Eine verspätete Einreichung kann zum Verlust des Anspruchs führen.
Was sollte ich bei meiner Unfallversicherung überprüfen, um im Schadensfall abgesichert zu sein?
Bei der Überprüfung einer Unfallversicherung im Hinblick auf die Absicherung bei Bandscheibenvorfällen sind mehrere wichtige Aspekte zu beachten.
Zunächst sollte in den Versicherungsbedingungen genau geprüft werden, wie ein versicherter Unfall definiert ist. Üblicherweise muss es sich um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handeln. Bei Bandscheibenvorfällen ist dies oft strittig, da sie häufig als Folge längerer Verschleißprozesse auftreten. Es ist daher ratsam, nach Klauseln zu suchen, die explizit regeln, unter welchen Umständen auch Bandscheibenschäden als Unfallfolge anerkannt werden.
Ein wichtiger Punkt ist die sogenannte Gliedertaxe. Diese legt fest, welche Invaliditätsgrade bei Verletzungen bestimmter Körperteile angesetzt werden. Es sollte überprüft werden, ob und in welchem Umfang Wirbelsäulenschäden darin berücksichtigt sind. Manche Versicherungen bieten erweiterte Gliedertaxen an, die günstigere Bewertungen für den Versicherten vorsehen.
Besonderes Augenmerk sollte auf mögliche Ausschlussklauseln gelegt werden. Viele Versicherungen schließen Leistungen bei Bandscheibenschäden generell aus, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Unfall die überwiegende Ursache war. Die genaue Formulierung dieser Klauseln kann entscheidend sein. Es ist vorteilhaft, wenn der Versicherungsschutz bereits greift, wenn der Unfall zu mehr als 50% ursächlich war.
Die Beweislast spielt eine zentrale Rolle. In der Regel muss der Versicherte nachweisen, dass der Bandscheibenvorfall unfallbedingt ist. Es ist daher sinnvoll zu prüfen, ob die Police Regelungen enthält, die diese Beweislast erleichtern oder ob zusätzliche Leistungen wie die Übernahme von Gutachterkosten eingeschlossen sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind Vorerkrankungen. Viele Versicherungen lehnen Leistungen ab, wenn bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule bestanden. Es sollte daher geprüft werden, ob und wie vorbestehende Erkrankungen berücksichtigt werden und ob es Möglichkeiten gibt, diese einzuschließen oder zumindest deren Auswirkung auf die Leistung zu begrenzen.
Die Meldefristen nach einem Unfall sind ebenfalls zu beachten. Oft müssen Unfälle innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Bei Bandscheibenvorfällen, die sich erst verzögert bemerkbar machen können, sind großzügige Fristen von Vorteil.
Schließlich ist es ratsam, die Invaliditätsstaffel zu überprüfen. Eine progressive Staffelung kann bei schweren Verletzungen zu deutlich höheren Leistungen führen. Gerade bei Bandscheibenvorfällen, die zu erheblichen Einschränkungen führen können, kann dies von großem Nutzen sein.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge in der Praxis oft schwierig ist. Umso wichtiger ist es, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, um den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.
Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn meine Unfallversicherung nicht zahlt?
Bei Verweigerung der Leistung durch die Unfallversicherung stehen Versicherten verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Zunächst empfiehlt sich eine gründliche Prüfung des Versicherungsvertrags und der Ablehnungsgründe. Häufig berufen sich Versicherer auf Obliegenheitsverletzungen oder fehlende Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschäden.
Als erster Schritt sollte schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. Dabei sind die Gründe für den Anspruch detailliert darzulegen und durch Beweismittel wie ärztliche Atteste zu untermauern. Viele Versicherungen haben interne Beschwerdeabteilungen, die den Fall nochmals prüfen.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann die Einschaltung eines Versicherungsombudsmanns sinnvoll sein. Dieses kostenlose und neutrale Schlichtungsverfahren führt oft zu einer gütlichen Einigung. Der Ombudsmann prüft den Fall und gibt eine Empfehlung ab, die für Versicherungen bis 10.000 Euro bindend ist.
Eine weitere Option ist die Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufsichtsbehörde kann zwar keine Leistungen durchsetzen, übt aber Druck auf Versicherungen aus, Fälle nochmals zu überprüfen.
Führen diese außergerichtlichen Schritte nicht zum Erfolg, bleibt als letztes Mittel der Klageweg. Hierfür ist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts ratsam. Er kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und diese professionell führen. Vor Gericht muss der Versicherte den Unfall und die daraus resultierenden Gesundheitsschäden beweisen.
Wichtig ist die Beachtung von Fristen. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass Ansprüche innerhalb bestimmter Zeiträume geltend gemacht werden müssen. Versäumnisse können zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.
Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung spielt die medizinische Beweisführung eine zentrale Rolle. Gutachten von Fachärzten sind oft entscheidend, um den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschäden zu belegen. Gerichte bestellen häufig neutrale Sachverständige zur Klärung medizinischer Fragen.
Die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann erheblich variieren. Einfache Fälle werden mitunter innerhalb weniger Monate entschieden, komplexe Verfahren können sich über Jahre hinziehen. Die Kosten trägt zunächst der Kläger, bei Obsiegen muss die Versicherung diese jedoch erstatten.
Versicherte sollten bedenken, dass Gerichte Versicherungsbedingungen oft eng auslegen. Besonders bei Ausschlussklauseln oder Definitionen von Unfällen kann dies zu unerwarteten Urteilen führen. So wurde beispielsweise die Klage wegen Bandscheibenschäden nach einem Unfall abgewiesen, weil das Gericht diese als degenerative Erkrankung einstufte.
In manchen Fällen kann auch eine außergerichtliche Einigung während des laufenden Verfahrens erzielt werden. Viele Gerichte drängen auf einen Vergleich, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Hierbei erhalten Versicherte oft zumindest einen Teil der geforderten Leistung.
Unabhängig vom gewählten Weg ist eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte und medizinischen Behandlungen unerlässlich. Je besser der Nachweis des Unfallhergangs und der Folgen gelingt, desto höher sind die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Unfallkausalität: Dieser Begriff beschreibt den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer daraus resultierenden Verletzung. In Versicherungsfällen muss nachgewiesen werden, dass die Verletzung überwiegend durch den Unfall verursacht wurde, um eine Leistung zu erhalten.
- Degenerative Vorschäden: Dies sind Abnutzungserscheinungen oder altersbedingte Veränderungen an Körperteilen wie z.B. den Bandscheiben, die nicht durch einen Unfall, sondern durch natürlichen Verschleiß über Jahre hinweg entstehen. Diese können den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung erschweren, da sie oft ähnliche Symptome verursachen.
- Invaliditätsleistung: Diese Leistung wird von Unfallversicherungen gezahlt, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt. Der Grad der Invalidität bestimmt die Höhe der Leistung. Im vorliegenden Fall forderte der Kläger eine Invaliditätsleistung aufgrund seiner Verletzungen.
- Sachverständigengutachten: Ein Gutachten, das von einem Experten (Sachverständigen) erstellt wird, um medizinische oder technische Fragen in einem Rechtsstreit zu klären. Im vorliegenden Fall erstellte ein medizinischer Sachverständiger ein Gutachten, um den Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall zu beurteilen.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Dies sind die Vertragsbedingungen, die für alle Versicherungsverträge eines bestimmten Typs gelten. Sie regeln den Umfang des Versicherungsschutzes und enthalten Ausschlüsse und Bedingungen. Im vorliegenden Fall schlossen die AVB Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, sie wurden überwiegend durch ein Unfallereignis verursacht.
- Beweislast: Dies ist die Verpflichtung einer Partei in einem Rechtsstreit, die Tatsachen zu beweisen, die ihre Ansprüche oder Verteidigungen unterstützen. Im vorliegenden Fall lag die Beweislast beim Kläger, der nachweisen musste, dass sein Bandscheibenvorfall überwiegend durch den Treppensturz verursacht wurde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 182 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Ablehnung eines Versicherungsfalls und deren Gründe zu informieren. Im vorliegenden Fall hat die Versicherung dem Kläger mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz besteht, da der Bandscheibenvorfall nicht überwiegend durch den Unfall verursacht wurde.
- § 5.2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Die Versicherungsbedingungen können den Versicherungsschutz einschränken. Hier schlossen die AVB Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz aus, es sei denn, diese wurden überwiegend durch ein versichertes Unfallereignis verursacht. Dies ist ein wichtiger Punkt im vorliegenden Fall, da das Gericht prüfen musste, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
- § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Beweislast im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall musste der Kläger beweisen, dass der Bandscheibenvorfall überwiegend durch den Unfall verursacht wurde. Da er diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde seine Klage abgewiesen.
- § 807 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Sicherheitsleistung im Zivilprozess. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar ist.
- § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls. Hierzu gehört auch die Pflicht, den Versicherer über den Unfall zu informieren und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Unfall gemeldet und medizinische Unterlagen eingereicht, konnte aber den Nachweis der Unfallkausalität nicht erbringen.
Das vorliegende Urteil
LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 8698/19 – Urteil vom 22.10.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 69.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.
Der Kläger hält bei der Beklagten seit Versicherungsbeginn am 01.07.2011 eine private Unfallversicherung (vgl. Versicherungsschein, Anlage K1), die für den Fall einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 20 % die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung und von mindestens 50 % die Zahlung einer monatlichen Rente vorsieht. Vereinbart ist die Geltung von AVB (Anlage K2). Diese sehen in Ziffer 5.2.1 AVB vor, dass Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, es sei denn, diese wurden überwiegend durch ein versichertes Unfallereignis verursacht.
Am 16.01.2017 stürzte der Kläger in seinem Wohnanwesen auf der Treppe und wurde durch einen Notarzt in das Klinikum … eingewiesen (vgl. Anlage K3). Dort wurde mehrere Untersuchungen mittels Magnetresonanztomografie (MRT) durchgeführt, bei denen insbesondere ausgestoßenes Bandscheibengewebe (Sequester) mit Abdrängung der Nervenwurzel am fünften Lendenwirbelkörper (L5) festgestellt wurde (vgl. Anlagen K5 und B2). Dieser Zustand wurde operativ versorgt (vgl. Anlagen K6 und K7). Am 28.01.2017 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. Anlage K4).
Mit Schreiben vom 13.03.2017 nebst Anlagen (Anlagen B1 bis B4 und K4 bis K7) zeigte der Kläger das Ereignis vom 16.01.2017 bei der Beklagten als Unfallereignis an.
In einem ärztlichen Bericht der Praxis … vom 04.02.2019 (Anlage B5, vorgelegt mit in rot geschriebenen Ergänzungen des Klägers auch als Anlage K9) wird unter Punkt UD 1 angegeben, dass ein Unfall nicht bekannt sei („Ø Unfall bekannt“). Unter Punkt BS 1.2 wird bestätigt, dass „das geschilderte Unfallereignis“ die Bandscheibenschädigungen ganz oder teilweise verursacht habe, zwar degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule oder den Bandscheiben vorgelegen hätten, „das geschilderte Unfallereignis“ jedoch zu „100 %“ demgegenüber die überwiegende Ursache gewesen sei. Zur Begründung ist angeführt „Bildbefund“ und „Ø Unfallereignis geschildert“.
Mit zwei Schreiben vom 07.03.2019 (Anlage B7) und vom 09.04.2019 (Anlage B8) erklärte ein Oberarzt … für die Praxis … auf eine Nachfrage der Beklagten vom 25.02.2019 (Anlage K6), dass bei der Abfassung des Berichts vom 04.02.2019 die Fragen unter Punkt BS 1.2 missverstanden worden seien. Tatsächlich seien die Beschwerden des Klägers allein auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen.
Mit Schreiben vom 26.03.2019 (Anlage K10) teilte die Beklagten dem Kläger mit, dass für das Ereignis vom 16.01.2017 ein Versicherungsschutz aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung nicht bestehe.
Mit zwei Schreiben des Klägervertreters vom 11.11.2019 (Anlage K9) und vom 16.12.2019 (Anlage K11) ließ der Kläger die Beklagte zuletzt unter Übersendung eines Klageentwurfs und Fristsetzung zum 16.12.2019 auffordern, Zahlung zu leisten und die Ansprüche des Klägers anzuerkennen.
Der Kläger behauptet, er sei bei dem Sturz am 16.01.2017 mit dem Rücken und dem Gesäß mehrfach „mit den Treppenstufen in Berührung gekommen“ (Klageschrift, Seite 4, Bl. 4 d.A.) und habe sich danach ab dem Bauchnabel abwärts vor Schmerzen nicht mehr bewegen können. Durch den Sturz habe er eine Lumboischialgie mit L5-Syndrom links bei extraforaminalen Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie eine Schwellung des linken Sprunggelenks erlitten.
Der Kläger leide seitdem und allein wegen des Unfalls vom 16.01.2017 an erheblichen Schmerzzuständen im Rückenbereich (Lumboischialgie) einhergehend mit Ziehen in das linke Bein, Taubheit und Lähmung an den Zehen links (Fußheberparese). Er sei deswegen in seiner Mobilität eingeschränkt. Das Gehen sei ihm nur unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich (vgl. Anlagen K8). Der Kläger könne schwere Sachen nicht mehr tragen, leichtere Sachen nur unter Einschränkungen. Er habe deswegen seinen Beruf als Lagerist aufgeben müssen (vgl. zu den behaupteten Beeinträchtigungen im Einzelnen die Klageschrift, Seite 6, Bl. 6 d.A., sowie den Schriftsatz vom 09.04.2020, Seite 4 f., Bl. 26 f. d.A.). Es liege daher eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 50 % vor.
Der Kläger beantragt daher
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % 25.000,00 € als Kapitalleistung zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 27.03.2019.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
– aus einem Betrag in Höhe von 19.500,00 € seit 27.03.2019
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.04.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.05.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.06.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.07.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.08.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.09.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.10.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.11.2019,
– aus einem Betrag in Höhe von 500,00 € seit 01.12.2019
als fällige Unfallrente zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2020 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 500,00 €, zahlbar monatlich im Voraus unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu bezahlen bis der Kläger verstirbt.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den über mit Klageantrag 1 und 2 (sic) hinausgehenden Betrag zu zahlen, der sich aus der Unfallversicherung aufgrund der über 50 % Invaliditätsgrad hinausgehen, festgestellten Invalidität ergibt.
V. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der hälftigen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … freizustellen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Sie bestreitet, dass der Kläger bei dem Ereignis vom 16.01.2017 irgendwelche nachweisbaren Erstkörperschäden erlitten hätte. Das Ereignis und etwaige dabei erlittene Verletzungen hätten jedenfalls nicht zu einer Invalidität geführt. Eine etwaige Schwellung des linken Sprunggelenks sei folgenlos ausgeheilt. Zudem wären das Ereignis vom 16.01.2017 nicht die überwiegende Ursache der geltend gemachten Bandscheibenbeschwerden und diese daher nach Ziffer 5.2.1 AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen … nebst deren mündlicher Anhörung. Zum Inhalt wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.10.2020 (Bl. 54 ff. d.A.) nebst Ergänzungen vom 12.02.2021 (Bl. 87 ff. d.A.) und vom 21.06.2021 (Bl. 119 ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift vom 01.10.2021 (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da er eine bedingungsgemäße unfallbedingte Invalidität nicht nachzuweisen vermocht hat.
1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen – in einer nach den Vereinbarungen im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag maßgeblichen Weise – durch das behauptete Unfallereignis verursacht worden wären. Eine unfallbedingte, bedingungsgemäße Invalidität scheidet daher aus.
a) Es besteht schon kein objektiv gesicherter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen – von der Beklagten in seinem Ablauf nicht bestrittenen – Sturzereignis überhaupt irgendwelche relevanten Verletzungen an der Wirbelsäule oder den Bandscheiben erlitten hat.
aa) Zwar hat der Kläger vortragen, vor dem streitgegenständlichen Sturzereignis noch nicht unter den behaupteten Beeinträchtigungen im Rücken und im linken Bein gelitten zu haben. Diese seien vielmehr erst nach dem Unfall und der daraufhin durchgeführten operativen Versorgung eingetreten. In den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind bereits vor dem streitgegenständlichen Sturzereignis aufgetretene diesbezügliche Beeinträchtigungen des Klägers auch nicht dokumentiert (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 13, Bl. 60 d.A.). Die Sachverständige hat es zwar als „fast nicht vorstellbar“ bezeichnet, dass der Kläger bei dem durch die MRT-Untersuchungen ab dem 16.01.2017 gesicherten ausgedehnten Veränderungen vor dem streitgegenständlichen Sturzereignis noch keinerlei klinische Symptome gezeigt haben soll (Gutachten vom 16.10.2020, Seite 18, Bl. 62R d.A.), diese Möglichkeit damit jedoch gerade nicht ausgeschlossen.
bb) Hingegen hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass weder bei den MRT-Untersuchungen noch während der nachfolgenden Operation irgendwelche Anhaltspunkte für eine akute Verletzung oder einen akuten oder aktivierten Reizzustand an den Bandscheiben des Klägers dokumentiert wurde, wohingegen die operative Intervention eindeutig durch das Vorliegen eines – als verschleißbedingte Veränderung zu interpretierenden – stark sequestrierten Bandscheibenvorfalls im Bereich L5/S1 indiziert gewesen sei (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 13 ff., Bl. 60 ff. d.A.).
Insofern hat die Sachverständige mehrfach und überzeugend ausgeführt, dass bei einer traumatischen Beschädigung der Bandscheibe zumindest irgendwelche frischen strukturellen Begleitverletzungen an den Knochen oder im Weichteilbereich zu erwarten gewesen wären, wie etwa
• eine Fraktur eines Wirbelkörpers (L5 oder S1),
• eine Sprengung oder Kantenabrisse an einem Wirbelkörper,
• Grund- oder Deckenplattenkompressionen,
• Sprengungen oder Frakturen der bereits vorhandenen spondylophytären Abstützreaktionen im Bereich L5/S1,
• Knochenödem oder Einblutungen als Anzeichen für frische Bandscheibenzerreißungen,
• Traumatisierung oder Ödematisierung des Rückenmarks oder seiner Umgebung, oder
• äußere Verletzungszeichen wie Hämatome, Prellmarken, Hautläsionen oder Schürfungen, die auch bei vollständig bekleideten Personen auftreten könnten.
Beim Kläger seien jedoch keinerlei Veränderungen dieser Art dokumentiert worden, insbesondere nicht in den Befunden zu den MRT-Untersuchungen und nicht im Operationsbericht (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 16 f. und 27, Bl. 61R f. bzw. 67 d.A.; Ergänzungsgutachten vom 12.02.2021, Seite 19, Bl. 96 d.A.; Ergänzungsgutachten vom 21.06.2021, Seite 2 f., 4 und 7 ff., Bl. 119R f., 120R bzw. 122 ff. d.A.; Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 2 ff., Bl. 157 ff. d.A.). Der Sequester als solcher komme dabei nicht als eine solche frische Begleitverletzung in Betracht (Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 3, Bl. 158 d.A.). Dessen Ausdehnung, die mehrfache Sequestrierung in den Spinalkanal hinein und das Vorhandensein von spondylophytären (knöchernen) Abstützreaktionen belegten vielmehr eine lange Entstehungsgeschichte der Veränderung an der Bandscheibe L5/S1 über Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 15, Bl. 61 d.A.; Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 3, Bl. 158 d.A.).
cc) Zu biomechanischen Gesichtspunkten und der Pathomechanik einer akuten Bandscheibenverletzung hat die Sachverständige zudem überzeugend ausgeführt, dass nach dem aktuellen Stand der Literatur (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.02.2021, Seite 21 f., Bl. 97 f. d.A.; Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 3, Bl. 158 d.A.) reine Kompressionskräfte – wie sie etwa beim vom Kläger geschilderten Aufprall mit dem Gesäß auf einer Treppenstufe auf die Wirbelsäule wirken können – nicht geeignet seien, Bandscheibenvorfälle zu verursachen. Hierzu treten müssten vielmehr erhebliche Scherkräfte, die dann aber auch keine isolierten Bandscheibenvorfälle, sondern zudem die oben (unter bb) beschriebenen strukturellen Begleitverletzungen verursachen würden (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 24, Bl. 65R).
dd) Dieses Ergebnis deckt sich damit, dass weder im Notarztprotokoll noch in der ärztlichen Dokumentation des stationären Aufenthalts und der Operation nach dem 16.01.2017 irgendein Zusammenhang zwischen der Bandscheibenverletzung und dem streitgegenständlichen Sturzereignis hergestellt wird, obwohl dies zumindest hinsichtlich des Operationsbericht zu erwarten gewesen wäre (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.02.2021, Seite 14 ff., Bl. 93R d.A.; Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 3, Bl. 158 d.A.). Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem ärztlichen Bericht der Praxis …, der in seiner ursprünglichen Fassung (Anlage B5) hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und der vorhandenen Veränderungen an den Bandscheiben offensichtlich widersprüchlich ist (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 27, Bl. 67), der in der als Anlage K9 vorgelegten Fassung offenbar vom Kläger einseitig vorgenommene Ergänzungen enthält und hinsichtlich dessen ein ärztlichen Vertreter der Praxis … nachträglich klargestellt hat (Anlagen B7 und B8), dass sämtliche Veränderungen an den Bandscheiben und daraus resultierende Beschwerden ausschließlich verschleißbedingt seien.
ee) Das Gericht schließt sich daher der Einschätzung der Sachverständigen (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 19 und 24, Bl. 63 bzw. 65R d.A.) an, wonach eine unfallbedingte Verursachung des Bandscheibenvorfalls L5/S1 oder der operativ entfernten Sequester mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedenfalls als nicht nachgewiesen anzusehen ist.
ff) Irrelevant ist dabei nach der zutreffenden Einschätzung der Sachverständigen, ob der Zustand der Wirbelsäule und der Bandscheiben des Klägers dabei als „altersentsprechend“ anzusehen ist oder nicht (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.02.2021, Seite 7, Bl. 90 d.A.). Maßgeblich ist allein, ob der nach dem streitgegenständlichen Ereignis dokumentierte Zustand traumatisch verursacht oder auf unfallunabhängige, insbesondere degenerative Ursachen zurückzuführen ist.
b) Soweit danach noch die Möglichkeit bleibt, dass durch das streitgegenständliche Sturzereignis zuvor asymptomatische Veränderungen an der Wirbelsäule und den Bandscheiben des Klägers aktiviert worden und damit erstmalig symptomatisch geworden sind, wäre das Sturzereignis gegenüber den vorbestehenden degenerativen Veränderungen jedenfalls nicht die überwiegende Ursache und eine hierauf gestützte Invalidität nach Ziffer 5.2.1 AVB unbeachtlich.
aa) Die Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die beim Kläger vorbestehenden degenerativen Veränderungen bei jeder banalen Gelegenheit mit oder ohne äußere Einwirkung i.S. einer Lumboischialgie hätten symptomatisch werden können (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 28 f., Bl. 67R f. d.A.). Danach muss zwar von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Sturzereignis die zuvor stummen, asymptomatischen Veränderungen an der Bandscheibe des Klägers aktiviert und Symptome in Form einer Lumboischialgie und Lähmungserscheinungen im linken Bein ausgelöst haben kann. Als nachgewiesen kann dies jedoch nicht angesehen werden, da eben gerade jedes andere banale Ereignis in gleicher Weise als Auslöser hierfür in Betracht kommt (vgl. Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 4 f., Bl. 159 f. d.A.). Insofern bleibt insbesondere die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die Beschwerden als schicksalhafte Komplikation der durchgeführten – und auch ohne den streitgegenständlichen Sturz indizierten – Operation eingetreten sind (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 29, Bl. 68 d.A.).
bb) Dies kann jedoch dahinstehen, weil auch im Falle einer Auslösung der Symptome durch das Sturzereignis dieses zwar als mitursächlich für die Beschwerden anzusehen wäre, jedoch von seiner Bedeutung gegenüber den erheblichen degenerativen Veränderungen in den Hintergrund treten würde. Es wäre jedenfalls nicht zu mehr als 50 % für den Eintritt der Symptome verantwortlich, mithin nicht als überwiegende Ursache der Beschwerden anzusehen. Die aus den Bandscheibenschäden resultierenden Beeinträchtigungen wäre daher nach Ziffer 5.2.1 AVB bei der Ermittlung einer unfallbedingten Invalidität nicht zu berücksichtigen.
Auch insoweit kommt wieder zum Tragen, dass durch das streitgegenständlich Sturzereignis keinerlei dokumentierte Begleitverletzungen dokumentiert sind und es deshalb zwar möglich ist, dass durch einen solchen Sturz noch die letzte erforderliche, wenn auch nur sehr geringfügige Verschiebung eines Sequesters in den Spinalkanal hinein bewirkt wurde (vgl. Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 4, Bl. 159 d.A.), die wesentlich umfangreicheren strukturellen Veränderungen aber als vorbestehend anzusehen und degenerativen Ursachen zuzuordnen sind (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.02.2001, Seite 2 f., Bl. 87 f. d.A.). Das Gericht schließt sich insofern aufgrund eigener Würdigung der Einschätzung der Sachverständigen an, wonach der Verursachungsanteil der degenerativen Veränderungen mit mindestens 80 % anzusetzen wäre (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.02.2021, Seite 12, Bl. 93 d.A.; Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 5, Bl. 160 d.A.).
c) Aus der behaupteten Schwellung des Sprunggelenks ist dem Kläger jedenfalls kein Dauerschaden entstanden und damit auch keine Invalidität eingetreten (vgl. Gutachten vom 16.10.2020, Seite 30 ff., Bl. 68R ff. d.A.; Ergänzungsgutachten vom 21.06.2021, Seite 5, Bl. 121 d.A.). Als aussagekräftige frische strukturelle Begleitverletzung (vgl. oben unter a bb) ist eine solche Schwellung offensichtlich nicht anzusehen, da diese allenfalls ein Indiz für einen Sturz, nicht jedoch für eine frische Bandscheibenverletzung darstellen kann.
2. Die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere die Einholung von Zusatzgutachten aus dem Bereich der Radiologie oder der Biomechanik, ist nicht veranlasst. Die Sachverständige hat insofern überzeugend dargestellt, dass hierdurch keine weiteren relevanten Anknüpfungstatsachen gewonnen werden können (vgl. Niederschrift vom 01.10.2021, Seite 5, Bl. 160 d.A.).
Dem schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich an. Zu den MRT-Aufnahmen liegen radiologische Befunde vor, deren Richtigkeit weder die Sachverständige noch die Parteien in Frage gestellt haben. Die biomechanischen Grundlagen der Pathomechanik der Wirbelsäulenverletzungen sind in der Fachliteratur, auf die die Sachverständige zurückgegriffen hat, geklärt. Im Übrigen könnte ein biomechanisches Gutachten allenfalls die Kräfte quantifizieren, die auf den Körper des Klägers gewirkt haben können, jedoch keine besseren Aussagen zu medizinischen Kausalzusammenhängen, insbesondere zur Verursachung oder Aktivierung der Wirbelsäulenschäden treffen.
3. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen. Auch kommt es nicht darauf an, ob – worauf sich die Beklagte zwar nicht beruft, was aber als Anspruchsvoraussetzung grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen wäre – eine Invalidität des Klägers rechtzeitig durch einen Arzt festgestellt worden ist.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.