AG Villingen-Schwenningen – Az.: 7 C 262/17 – Urteil vom 30.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.218,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall, welcher sich am 27.02.2016 auf der Bundesstraße 33 zwischen Villingen-Schwenningen und Bad Dürrheim ereignet haben soll.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw VW Passat, der bereits im Jahr 2013 an der Frontmaske beschädigt wurde. Mit der Beklagten bestand zum Zeitpunkt des behaupteten streitgegenständlichen Unfallereignisses ein Vertragsverhältnis in Form einer „Teilkaskoversicherung“. Der Versicherungsschutz des Teilkaskovertrags ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf Haarwildschäden begrenzt.
Der Kläger meldete der Beklagten einen Wildschaden. Nach Begutachtung des Fahrzeugs durch einen eigenen Gutachter der Beklagten, lehnte diese die Regulierung des Schadens ab.
Der Kläger behauptet, der Vorschaden von 2013 an der Stoßstange sei vollständig fachgerecht repariert worden, sodass es zum Unfallzeitpunkt keinen „Altschaden“ gegeben habe. Der bei der Beklagten geltend gemachte Schaden sei allein auf eine Kollision mit einem Hasen zurückzuführen. Diese sei zustande gekommen, obwohl er dem die B33 überquerenden Hasen auszuweichen versucht habe.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz auf Haarwildschäden beschränke, sei überraschend und damit unwirksam.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.218,09 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,17 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 421 BGB, § 1 VVG i. V. m. dem Teilkaskoversicherungsvertrag.
Ob tatsächlich ein Zusammenstoß mit einem Hasen stattgefunden hat, ist ebenso unerheblich, wie die Frage nach der Wirksamkeit der Haarwild-Klausel. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der behauptete Schaden allein durch den Hasen verursacht wurde und nicht zumindest teilweise auf Vorbeschädigungen zurückzuführen ist.
Liegt ein Vorschaden in dem Bereich vor, in dem das Fahrzeug erneut durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vorschaden im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß beseitigt war, bei dem geschädigten Anspruchsteller (OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2013 – 14 U 57/13). Ein substantiierter Vortrag zu den Vorschäden setzt eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen, eine konkrete Benennung der verwendeten Ersatzteile und die Darlegung von Umständen voraus, aus denen sich ergibt, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgte (LG Essen, Urteil vom 04.03.2015 – 5 O 107/14). Selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision entstanden sein können, sind nicht ersatzfähig, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind (OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001 – 14 U 87/00).
Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass durch das Ereignis im Jahr 2013 die Frontmaske derart beschädigt gewesen sei, dass diese nicht instandgesetzt werden habe können und ausgetauscht worden sei. Ein Beweisantritt hinsichtlich der unsubstantiiert behaupteten Reparatur ist nicht erfolgt. Dies war auch nicht entbehrlich. Die fachgerecht erfolgte Reparatur lässt sich nicht ohne weiteres daraus folgern, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall von 2013 nicht mehr fahrbereit und zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls wieder fahrtüchtig war. Dass ein Kraftfahrzeug rein äußerlich repariert aussieht, ist kein Beweis dafür, dass der Schaden vollständig und fachgerecht behoben wurde. Verlangt der Kläger im neuen Schadensfall die Kosten für fabrikneue Originalersatzteile, so muss bewiesen sein, dass der Vorschaden ebenso durch den Einbau fabrikneuer Originalersatzteilen behoben wurde. Dies lässt sich allein anhand des äußerlichen Erscheinungsbildes des Kraftfahrzeugs nicht feststellen. Damit kann der Kläger auch nicht Ersatz eines Teils des jetzt bestehenden Schadens verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe überhaupt Ersatz geschuldet wird (vgl. auch LG Bremen, Urteil vom v. 11. 11. 2004 – 7 O 564/02).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11.709 S. 2, 711 ZPO.