Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Kostenfreistellung bei Stichentscheid: Ein rechtlicher Fall im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist ein Stichentscheid und wann ist er im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung relevant?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Stichentscheids übernimmt?
- In welchen Fällen kann die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für einen Stichentscheid verweigern?
- Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Stichentscheids beachtet werden?
- Was passiert, wenn die Rechtsschutzversicherung fehlerhafte Informationen zum Stichentscheid gibt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Entscheidung betrifft die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit Mängelgewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen nach dem Kauf eines Fahrzeuges.
- Der Kläger hatte eine Deckungsanfrage gestellt, die von der Versicherung abgelehnt wurde, da diese fehlende Erfolgsaussichten sah.
- Schwierigkeiten ergaben sich aus der Ablehnung der Versicherung, die den Kläger dazu aufforderte, innerhalb einer Frist eine begründete Stellungnahme zur Erfolgsaussicht abgegeben.
- Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und stellte fest, dass die Versicherung zur Kostentragung verpflichtet ist.
- Diese Entscheidung basierte auf der Ansicht, dass ausreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung des Klägers vorlagen.
- Die Versicherung wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, was eine klare Verantwortung der Beklagten unterstreicht.
- Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und schließt das Rechtsmittel der Berufung aus.
- Die Ablehnung der Revision signalisiert, dass das Urteil rechtlich abschließend ist.
- Die Auswirkungen dieser Entscheidung stärken das Vertrauen in die Rechtsschutzversicherung und verdeutlichen die Rechte der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Kostenerstattung.
- Dies bietet weiteren Versicherten Klarheit über ihre Ansprüche und die Bedingungen für die Kostenerstattung bei ähnlichen Fällen.
Kostenfreistellung bei Stichentscheid: Ein rechtlicher Fall im Fokus
Rechtsschutzversicherungen bieten ihren Versicherten finanzielle Unterstützung in rechtlichen Auseinandersetzungen. Sie übernehmen Kosten wie Anwaltshonorare und Gerichtskosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen können. Besonders in komplexen Streitfällen, wie etwa bei Stichentscheidungen, kann die Übernahme dieser Kosten für die Versicherten von großer Bedeutung sein. Ein Stichentscheid ist eine Entscheidung, die getroffen wird, wenn die Stimmen in einer Abstimmung gleich verteilt sind, und wird häufig in Vereins- oder Gesellschaftsfragen relevant.
Die Freistellung von Kosten, die im Rahmen eines Stichentscheids entstehen, wirft jedoch einige rechtliche Fragestellungen auf. Hierbei stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen die Rechtsschutzversicherung in solchen speziellen Fällen einspringt und ob die Voraussetzungen für die Kostenerstattung erfüllt sind. Dies ist besonders relevant, da nicht alle Streitigkeiten in den Versicherungsschutz fallen und die Bedingungen je nach Vertrag variieren können.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der Kostenfreistellung im Zusammenhang mit einem Stichentscheid behandelt und die relevanten rechtlichen Aspekte beleuchtet.
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Der Fall vor Gericht
Rechtsstreit um Deckung einer Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Berufungsverfahren über die Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit dem Dieselskandal entschieden. Der Kläger, Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Skoda Fabia, hatte seine Versicherung auf Übernahme der Kosten für ein außergerichtliches Vorgehen gegen den Autohändler und den Volkswagen-Konzern verklagt.
Streitpunkte und Verlauf des Verfahrens
Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Hauptaspekte: Zum einen die Frage, ob die Versicherung die Kosten für ein außergerichtliches Vorgehen gegen den Autohändler und Volkswagen übernehmen muss. Zum anderen ging es um die Erstattung der Kosten für einen sogenannten „Stichentscheid“ – eine anwaltliche Stellungnahme zur Erfolgsaussicht des Vorgehens.
Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Versicherung die Kosten für das außergerichtliche Vorgehen tragen muss, die Kosten für den Stichentscheid jedoch nicht. Beide Parteien legten gegen Teile des Urteils Berufung ein.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht bestätigte weitgehend die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Kostenübernahme für das außergerichtliche Vorgehen. Allerdings erklärten die Parteien den Rechtsstreit in diesem Punkt teilweise für erledigt, nachdem die Versicherung zwischenzeitlich Deckungszusage für das Vorgehen gegen den Autohändler erteilt hatte.
Hinsichtlich der Kosten für den Stichentscheid änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Versicherung erkannte den Anspruch des Klägers auf Freistellung von diesen Kosten an. Das Gericht betonte, dass es für den Freistellungsanspruch nicht darauf ankomme, ob der Stichentscheid tatsächlich den formalen Anforderungen genüge. Dies sei eine Frage des Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant und nicht des Versicherungsverhältnisses.
Begründung des Gerichts
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Punkte. Es betonte, dass der Hinweis der Versicherung auf die Möglichkeit eines Stichentscheids fehlerhaft war. Die Versicherung hatte eine Monatsfrist gesetzt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zudem bezog sich der Hinweis nur auf die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten, nicht aber auf den Vorwurf der Mutwilligkeit.
Das Gericht stellte klar, dass bei einem fehlerhaften oder fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gilt. Dies führt dazu, dass die Versicherung sich nicht auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen kann.
Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf verdeutlicht die Wichtigkeit korrekter Verfahrenshinweise in der Rechtsschutzversicherung. Sie stärkt die Position von Versicherungsnehmern, indem sie die Anforderungen an die Versicherer bei der Ablehnung von Deckungsanfragen präzisiert. Gleichzeitig betont das Urteil die Trennung zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem Mandatsverhältnis bei der Beurteilung von Stichentscheiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung formal korrekter Verfahrenshinweise durch Rechtsschutzversicherer. Ein fehlerhafter oder unvollständiger Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids führt dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gilt. Dies stärkt die Position der Versicherten erheblich, da sich der Versicherer in solchen Fällen nicht mehr auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen kann. Zudem wird die strikte Trennung zwischen Versicherungs- und Mandatsverhältnis bei der Beurteilung von Stichentscheiden betont.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Inhaber einer Rechtsschutzversicherung stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich. Wenn Ihre Versicherung einen Deckungsantrag ablehnt, muss sie Sie korrekt und vollständig über Ihre Rechte informieren. Fehler in diesem Hinweis – wie eine unzulässige Fristsetzung oder das Auslassen wichtiger Aspekte – können dazu führen, dass Ihr Rechtsschutzanspruch als anerkannt gilt. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Anwalt das Verfahren kennt. Zudem muss die Versicherung die Kosten für einen Stichentscheid übernehmen, unabhängig davon, ob dieser formal korrekt ist. Diese Entscheidung gibt Ihnen mehr Sicherheit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Rechtsschutzversicherung und Stichentscheid. Hier erfahren Sie, wie Sie sich optimal absichern und welche rechtlichen Aspekte Sie beachten sollten. Entdecken Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, informierte Entscheidungen zu treffen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist ein Stichentscheid und wann ist er im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung relevant?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Stichentscheids übernimmt?
- In welchen Fällen kann die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für einen Stichentscheid verweigern?
- Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Stichentscheids beachtet werden?
- Was passiert, wenn die Rechtsschutzversicherung fehlerhafte Informationen zum Stichentscheid gibt?
Was ist ein Stichentscheid und wann ist er im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung relevant?
Ein Stichentscheid ist eine Entscheidung, die getroffen wird, wenn es zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung zu einer Meinungsverschiedenheit über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits kommt. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer einen unabhängigen Rechtsanwalt beauftragen, der eine Einschätzung der Erfolgsaussichten vornimmt. Diese Einschätzung ist dann bindend für die Versicherung.
Im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ist ein Stichentscheid relevant, wenn die Versicherung die Kostenübernahme für einen Rechtsstreit ablehnt, weil sie die Erfolgsaussichten als zu gering einschätzt. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit, einen Stichentscheid zu verlangen, um die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Sollte der Stichentscheid zugunsten des Versicherungsnehmers ausfallen, ist die Versicherung verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Ein Stichentscheid ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer nicht auf den Kosten eines potenziell erfolgreichen Rechtsstreits sitzen bleibt, nur weil die Versicherung die Erfolgsaussichten anders bewertet.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Stichentscheids übernimmt?
Versicherungsnehmer müssen wissen, welche spezifischen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ihre Versicherung die Kosten eines Stichentscheids übernimmt. Dies betrifft unter anderem die formalen Anforderungen an den Stichentscheid und welche Fristen oder Bedingungen von Seiten der Versicherung zu beachten sind. Das Verständnis dieser Voraussetzungen kann darüber entscheiden, ob die Kostenübernahme erfolgreich beantragt wird.
___ Beachte thematischen Zusammenhang: Rechtsschutzversicherung – Freistellung von Kosten eines Stichentscheids (Az.: II-9 UF 76/23 – LG Düsseldorf, vom 13.07.2017) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___
In welchen Fällen kann die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für einen Stichentscheid verweigern?
Für die Kostenübernahme eines Stichentscheids durch die Rechtsschutzversicherung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Deckungszusage der Versicherung: Zunächst muss eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den zugrundeliegenden Rechtsstreit vorliegen. Dies bedeutet, dass der Fall grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein muss.
Begründete Erfolgsaussichten: Die Rechtsschutzversicherung prüft, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer kommt der Stichentscheid ins Spiel.
Fristgerechte Beantragung: Der Versicherungsnehmer muss den Stichentscheid innerhalb der vertraglich festgelegten Frist beantragen. Diese beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung der Versicherung.
Formale Korrektheit: Der Antrag auf Stichentscheid muss formal korrekt gestellt werden. Dies beinhaltet eine schriftliche Begründung, warum der Versicherungsnehmer die Erfolgsaussichten anders einschätzt als die Versicherung.
Keine Interessenkollision: Es darf keine Interessenkollision zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung vorliegen, die einen Stichentscheid ausschließen würde.
Kostenübernahmeerklärung: Der Versicherungsnehmer muss sich bereit erklären, die Kosten des Stichentscheids zu übernehmen, falls dieser zu seinen Ungunsten ausfällt.
Auswahl des Stichentscheiders: Die Wahl des unabhängigen Rechtsanwalts für den Stichentscheid muss gemäß den vertraglichen Bestimmungen erfolgen. Häufig wird dieser von der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
Positive Entscheidung im Stichentscheid: Letztendlich muss der Stichentscheid zu Gunsten des Versicherungsnehmers ausfallen, damit die Versicherung zur Kostenübernahme verpflichtet ist.
Keine Ausschlüsse im Versicherungsvertrag: Es dürfen keine speziellen Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag vorhanden sein, die die Kostenübernahme für Stichentscheide generell ausschließen.
Einhaltung der Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer muss alle vertraglichen Obliegenheiten erfüllt haben, wie beispielsweise die rechtzeitige Meldung des Rechtsschutzfalls.
Die genaue Ausgestaltung dieser Voraussetzungen kann je nach Versicherungsvertrag variieren. Es ist daher ratsam, die individuellen Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine direkte Rücksprache mit der Versicherung, um die spezifischen Anforderungen für den konkreten Fall zu klären.
Welche Fristen müssen bei der Beantragung eines Stichentscheids beachtet werden?
Bei der Beantragung eines Stichentscheids im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung sind zwei wesentliche Fristen zu beachten:
1. Die Frist zur Beantragung des Stichentscheids: Nach Erhalt der Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer in der Regel einen Monat Zeit, um einen Stichentscheid zu beantragen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens.
2. Die Frist zur Einreichung der Unterlagen: Nachdem der Versicherungsnehmer den Stichentscheid beantragt hat, muss er innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat alle relevanten Unterlagen beim Rechtsanwalt einreichen, der den Stichentscheid durchführen soll.
Es ist äußerst wichtig, diese Fristen strikt einzuhalten. Eine Versäumnis kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung verloren geht.
Die genauen Fristen können je nach Versicherungsvertrag variieren. Es empfiehlt sich daher, im Ablehnungsschreiben der Versicherung oder in den Versicherungsbedingungen die exakten Fristen zu überprüfen.
Der Stichentscheid ist ein wichtiges Instrument für Versicherungsnehmer, um eine unabhängige Überprüfung der Deckungsablehnung zu erwirken. Er bietet die Möglichkeit, die Entscheidung der Versicherung anzufechten, ohne direkt den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Bei der Beantragung des Stichentscheids sollten Versicherungsnehmer alle relevanten Dokumente sorgfältig zusammenstellen. Dazu gehören:
- Das Ablehnungsschreiben der Versicherung
- Der Versicherungsvertrag
- Alle Unterlagen zum strittigen Rechtsfall
- Eine detaillierte Begründung, warum man die Ablehnung für ungerechtfertigt hält
Die fristgerechte und vollständige Einreichung dieser Unterlagen erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Überprüfung der Deckungsablehnung.
Es ist zu beachten, dass die Kosten für den Stichentscheid in der Regel von der Rechtsschutzversicherung getragen werden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies stellt sicher, dass Versicherungsnehmer ihr Recht auf Überprüfung ohne finanzielles Risiko wahrnehmen können.
Was passiert, wenn die Rechtsschutzversicherung fehlerhafte Informationen zum Stichentscheid gibt?
Wenn eine Rechtsschutzversicherung fehlerhafte Informationen zum Stichentscheid gibt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsposition des Versicherungsnehmers haben.
Grundsätzlich ist die Versicherung verpflichtet, korrekte und vollständige Informationen bereitzustellen. Fehlerhafte Auskünfte können als Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten gewertet werden. Dies kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen kann.
In solch einem Fall könnte der Versicherungsnehmer möglicherweise:
- Auf Erfüllung der korrekten Leistung bestehen
- Schadensersatzansprüche geltend machen
- Unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen
Die konkrete Rechtsfolge hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie schwerwiegend der Fehler war und welche Konsequenzen er für den Versicherungsnehmer hatte.
Bezüglich des Stichentscheids ist zu beachten: Der Stichentscheid dient dazu, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits zu entscheiden. Gibt die Versicherung hierzu falsche Informationen, kann dies die Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er den Stichentscheid einleitet, maßgeblich beeinflussen.
Im Falle fehlerhafter Informationen sollten Versicherungsnehmer:
- Den Fehler umgehend schriftlich der Versicherung melden
- Alle relevanten Unterlagen und Kommunikation sorgfältig dokumentieren
- Prüfen, ob durch die Fehlinformation ein Schaden entstanden ist
- Gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Versicherung in der Regel die Kosten eines Stichentscheids zu tragen hat, unabhängig vom Ausgang. Fehlerhafte Informationen hierzu könnten den Versicherungsnehmer davon abhalten, sein Recht auf einen Stichentscheid wahrzunehmen.
In einem solchen Fall könnte argumentiert werden, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer so stellen muss, als hätte er den Stichentscheid durchgeführt. Dies könnte bedeuten, dass die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen muss, selbst wenn kein Stichentscheid stattgefunden hat.
Versicherungsnehmer sollten bedenken: Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Information und den daraus resultierenden Schaden liegt in der Regel beim Versicherungsnehmer. Es ist daher ratsam, alle Kommunikation mit der Versicherung sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Stichentscheid: Ein Stichentscheid ist eine anwaltliche Stellungnahme zur Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits. Er wird relevant, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für ein rechtliches Vorgehen ablehnt. Der Versicherte kann dann einen Anwalt mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragen, um die Erfolgsaussichten einschätzen zu lassen. Fällt dieser positiv aus, muss die Versicherung in der Regel die Kosten des Verfahrens übernehmen. Der Stichentscheid dient somit als Schutz des Versicherten vor unberechtigten Ablehnungen durch die Versicherung.
- Freistellungsanspruch: Der Freistellungsanspruch bezeichnet das Recht des Versicherten, von seiner Rechtsschutzversicherung von den Kosten eines Rechtsstreits freigestellt zu werden. Die Versicherung muss also die anfallenden Kosten direkt übernehmen oder dem Versicherten erstatten. Dies umfasst in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten. Der Freistellungsanspruch ist der Kern des Versicherungsschutzes und kann auch die Kosten eines Stichentscheids umfassen. Er besteht unabhängig davon, ob der Versicherte den Rechtsstreit gewinnt oder verliert.
- Mutwilligkeit: Im Kontext der Rechtsschutzversicherung bezeichnet Mutwilligkeit ein rechtliches Vorgehen, das offensichtlich aussichtslos ist oder bei dem die Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Versicherungen können die Kostenübernahme verweigern, wenn sie ein Vorgehen als mutwillig einstufen. Die Beurteilung der Mutwilligkeit ist oft strittig und kann Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Im Zweifel muss die Versicherung beweisen, dass ein Vorgehen mutwillig ist.
- Mandatsverhältnis: Das Mandatsverhältnis bezeichnet die rechtliche Beziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten. Es beginnt mit der Beauftragung des Anwalts und beinhaltet Rechte und Pflichten auf beiden Seiten. Der Anwalt schuldet eine sorgfältige Bearbeitung des Falls, der Mandant die Zahlung des Honorars. Im Kontext von Rechtsschutzversicherungen ist die Trennung zwischen Mandats- und Versicherungsverhältnis wichtig. Fragen zur Qualität anwaltlicher Leistungen betreffen nur das Mandatsverhältnis, nicht das Verhältnis zur Versicherung.
- Deckungszusage: Eine Deckungszusage ist die verbindliche Erklärung einer Rechtsschutzversicherung, die Kosten für ein bestimmtes rechtliches Vorgehen zu übernehmen. Sie wird in der Regel vor Beginn eines Verfahrens eingeholt und gibt dem Versicherten Sicherheit über den Versicherungsschutz. Die Deckungszusage kann bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen enthalten. Ohne Deckungszusage riskiert der Versicherte, auf den Kosten sitzen zu bleiben, falls die Versicherung die Übernahme später ablehnt.
- Rechtsschutzbedürfnis: Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz. Es liegt vor, wenn jemand ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung eines Rechtsstreits hat. Im Kontext von Rechtsschutzversicherungen wird das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten unter bestimmten Umständen als anerkannt angesehen, etwa wenn die Versicherung fehlerhafte Informationen zum Stichentscheid gibt. Dies stärkt die Position des Versicherten erheblich, da die Versicherung sich dann nicht mehr auf mangelnde Erfolgsaussichten berufen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 128 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Diese Vorschrift regelt die sogenannte „Stichentscheid-Fiktion“. Wenn der Versicherer die Deckung zu Unrecht ablehnt oder den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Stichentscheids informiert, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt. Der Versicherer kann sich dann nicht mehr auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Hinweis der Versicherung auf die Möglichkeit eines Stichentscheids fehlerhaft war, da er eine gesetzlich nicht vorgesehene Frist enthielt und sich nicht auf den Vorwurf der Mutwilligkeit bezog. Daher wurde das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als anerkannt angesehen und die Versicherung musste die Kosten des Stichentscheids übernehmen.
- § 17 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, d.h. seine Pflichten gegenüber dem Versicherer. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls und zur Mitwirkung bei der Schadenabwicklung. Im vorliegenden Fall war die Mitwirkungspflicht des Klägers relevant, da er der Versicherung alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen musste, um eine Deckungsentscheidung treffen zu können.
- § 5 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph definiert den Versicherungsfall als das „für den Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte Ereignis“. Im Kontext der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsfall in der Regel ein Rechtsstreit oder eine rechtliche Auseinandersetzung, für die der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz wünscht. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsfall die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Autohändler und Volkswagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsschutzversicherungsgesetz (RVG): Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit von Rechtsanwälten und die Vergütung ihrer Leistungen. Es legt unter anderem die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten und die Erstellung von Gutachten fest. Im vorliegenden Fall waren die Kosten für den Stichentscheid, also ein anwaltliches Gutachten zur Erfolgsaussicht des Rechtsstreits, relevant.
- § 2 Abs. 1 Rechtsschutzversicherungsgesetz (RVG): Dieser Paragraph bestimmt, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu berechnen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Kosten eines Stichentscheids. Im vorliegenden Fall war die Berechnung der Kosten für den Stichentscheid nach dem RVG relevant, da keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Anwalt getroffen wurde.
Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 9 S 52/16 – Urteil vom 13.07.2017
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Auf die Berufung des Klägers wird aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten das am 11.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 48 C 131/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0032-1297-7155 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der W AG, Wolfsburg zu tragen, die auf dem Kauf eines SFC 1,6 TDI Ambition, Fahrzeugidentifikationsnummer TMB… beruhen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0032-1297-7155 hinsichtlich der Kostendeckung wegen Leistungsansprüchen, insbesondere der Neulieferung und Rückabwicklungsrechte der Klägerpartei gegenüber der B GmbH & D2. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegen die W AG durch die Dr. T3 und Sauer, T mbH, entstanden sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung.
Am 26.09.2013 erwarb der Kläger einen Skoda Fabia Kombi als Neuwagen zu einem Preis von 14.700,00 EUR bei der B GmbH und D2 KG. Das Fahrzeug, das am 19.12.2013 an den Kläger ausgeliefert wurde, ist mit einem Motoraggregat EA 189 ausgestattet und von dem so genannten „VA“ betroffen.
Unter dem 09.12.2015 stellte der Kläger eine Deckungsanfrage bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zwecks Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen gegen das Autohaus sowie die W AG. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Deckungsanfrage vom 09.12.2015 verwiesen (Anl. K4, Bl. 33 der Akte). Am 18.12.2015 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die Deckungsanfrage ablehne.
Die Ablehnung der Deckungsanfrage enthielt unter anderem die folgenden Ausführungen:
„Nur soweit unsere Rechtsschutzablehnung auf fehlenden Erfolgsaussichten beruht, weisen wir unseren Kunden der Ordnung halber darauf hin, dass er, falls er unserer Auffassung nicht zustimmt, das Recht hat, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen oder einen für ihn tätigen Rechtsanwalt zu veranlassen, eine begründete Stellungnahme (Stichentscheid) darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In diesem Fall müsste er auch alle seiner Auffassung nach für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist an uns übersenden“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anl. K5 (Bl. 46 der Akte) verwiesen.
Unter dem 10.03.2016 gaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine als Stichentscheid gekennzeichnete Stellungnahme ab (Anl. K6 (Bl. 52 der Akte)). Die Beklagte wies diese mit Schreiben vom 14.03.2016 (Anl. K7, Bl. 121 der Akte) zurück.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Autohaus und der W AG verpflichtet sei. Diesbezüglich hat sich der Kläger auf die Fiktion nach § 128 S. 3 VVG berufen. Zudem hat er sich auf hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten außergerichtlichen Vorgehens gegenüber den jeweils Beklagten in der Hauptsache berufen. Ihm sei es nicht zumutbar, eine Nachbesserung abzuwarten.
Der Kläger hat beantragt,
1.) festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte wegen Verwendung von Manipulationssoftware, insbesondere der Neulieferung, und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der B GmbH & D2 KG … sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG … zu tragen, die auf dem Kauf eines Skoda Fabia … Fahrzeugidentifikationsnummer … beruhen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den Kosten i.H.v. 1217,61 EUR freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer … hinsichtlich der Kostendeckung wegen Gewährleistungsansprüche, insbesondere der Neulieferung und Rückabwicklungsrechte der Klägerpartei gegenüber der B GmbH & D2. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG durch die Dr. T3 und T mbH, entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klageanträge für bereits nicht hinreichend bestimmt erachtet. Sie hat gemeint, dass die Klage unbegründet sei, weil außergerichtliche Anwaltsgebühren nicht angefallen seien, denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten die kostenfreie außergerichtliche Vertretung zugesichert. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten eine Beratungspflichtverletzung begangen, indem sie dem Kläger nicht zur Beschreitung des kostengünstigen Wegs geraten hätten. Weiterhin liege kein tauglicher Stichentscheid vor, da sich das Gutachten der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihren, der Beklagten Einwendungen, nicht auseinandersetze und es sich um ein Musterschreiben handele.
Weiterhin hat die Beklagte geltend gemacht, dass es an den erforderlichen Erfolgsaussichten fehle.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte wegen Verwendung von Manipulationssoftware, insbesondere der Neulieferung, und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der B GmbH & D2. KG sowie Schadensersatzansprüche gegen die W AG zu tragen, die auf dem Kauf eines Skoda Fabia … beruhen.
Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber dem Vertragshändler und/oder der W AG bestünden, denn gemäß § 128 S. 3 VVG sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im hiesigen Einzelfall als anerkannt anzusehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf das Schiedsgutachtenverfahren sei insoweit unvollständig gewesen, als nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Schiedsgutachterverfahren auch im Hinblick auf die Mutwilligkeit eröffnet ist. Darüber hinaus sehe das Gesetz im Gegensatz zum von der Beklagten erteilten Hinweis eine Befristung für die Einholung des Schiedsgutachtens nicht vor. Zudem hat das Amtsgericht darüber hinaus auch das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen dem Händler und/oder die W AG bejaht.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger demgegenüber kein Anspruch auf Erstattung der durch die Erstellung der Stellungnahme vom 10.03.2016 entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers stelle keinen Stichentscheid im Sinne der ARB dar. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten am 17.11.2016 bzw. am 23.11.2016 zugestellt worden.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit am 29.11.2016 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit am 15.12.2016 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist mit am 10.03.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Begründung der Beklagten ist innerhalb der bis zum 17.03.2017 verlängerten Begründungsfrist am 17.03.2017 beim Landgericht eingegangen.
Die Beklagte erteilte unter dem 20.01.2017 (Anlage K 52, Bl. 1064 der Akte) Kostenschutz für das Vorgehen gegen den Verkäufer, nämlich Rücktritt und Nachlieferung. An der Ablehnung von Deckungsschutz für das Vorgehen gegen die W AG hielt sie fest.
Mit der Berufung hat sich der Kläger gegen die Abweisung des ursprünglichen Klageantrags zu 2.) gewendet:
Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antrag nicht auf Erstattung bzw. Zahlung gelautet habe, sondern auf Freistellung. Darüber, ob ein auftragsgemäßer Stichentscheid erstellt worden sei, könne rechtsverbindlich nur im Verhältnis des Klägers zu seinem Anwalt entschieden werden. Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ein bindender Stichentscheid erstellt worden sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2016 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer … hinsichtlich der Kostendeckung wegen Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Neulieferung und Rückabwicklungsrechte der Klägerpartei gegenüber der B GmbH & D2. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegenüber der W AG durch die Dr. T3 und T mbH, entstanden sind.
Diesen Antrag hat die Beklagte anerkannt.
Darüber hinaus hat die Beklagte zunächst beantragt, das Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Nachdem die Parteien den S in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben, als der Kläger ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte wegen Verwendung von Manipulationssoftware, insbesondere der Neulieferung, und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der B GmbH … zu tragen, die auf dem Kauf eines Skoda Fabia … beruhen, hat die Beklagte die Zurücknahme ihrer Berufung erklärt.
Die Beklagte hat zunächst das amtsgerichtliche Urteil, soweit durch dieses die Klage abgewiesen worden ist, verteidigt.
Sie ist zudem der Ansicht gewesen, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Sie hat gemeint, dass sich die vom Kläger beabsichtigten Klageanträge gegenseitig ausschlössen. Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, dass der Hinweis auf die Monatsfrist nicht zur Unwirksamkeit des Hinweises zum Schiedsgutachten führe. Auch hat sie gemeint, dass den beabsichtigten Klagen gegen den Händler und die W AG die Erfolgsaussicht fehle.
Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt, soweit zu seinen Gunsten entschieden worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
Die Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils dazu, dass die Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der W2 AG zu tragen, die auf dem Kauf des Pkw Skoda Fabia beruhen, folgt aus der diesbezüglich von der Beklagten erklärten Rücknahme der Berufung.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung das amtsgerichtliche Urteil insoweit angegriffen hat, als sie verurteilt worden ist, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Händler zu tragen, die auf dem Kauf des Pkw Skoda Fabia beruhen, haben die Parteien den S in der Hauptsache in zweiter Instanz für erledigt erklärt.
Die Verurteilung der Beklagten, den Kläger von den Kosten des Stichentscheids freizustellen, beruht auf dem im Berufungsrechtszug erklärten Anerkenntnis der Beklagten.
Die noch zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Berufung des Klägers:
Gegenstand der Berufung des Klägers ist der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten des Stichentscheids gewesen. Die Parteien haben diesbezüglich darum gestritten, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein den Anforderungen an einen Stichentscheid genügendes Werk erstellt haben.
Die Beklagte hat das Anerkenntnis bezüglich dieses Antrags erklärt, nachdem der Kläger die Bezifferung gestrichen hat. Der Entscheidung bedarf nur die Frage der Kostentragung. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Kosten fallen nicht dem Kläger nach § 93 ZPO zur Last, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat.
In ihrem Urteil vom 9.3.2017 – 9 O 113/16 hat die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:
„Der Kläger hat den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Befreiung von Kosten, welche die Prozessbevollmächtigten für die Fertigung des von ihnen als „Stichentscheid“ bezeichneten Schriftstücks geltend machen. Dies folgt aus § 3a Abs. 3 der im hiesigen Streitfall vereinbarten ARB. Eine Umwandlung des Befreiungs- in einen Zahlungsanspruch hat nicht stattgefunden, da der Kläger seine Prozessbevollmächtigten bislang nicht bezahlt hat.
Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 Az.: IV ZR 88/13, m.w.N). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im Rechtsschutzfall nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernommen hat (BGH, Urteil vom 14. April 1999, Az.: IV ZR 197/98, W3 1999, 706 unter 2 c, m.w.N) und von denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nach den Regelungen der ARB freizustellen hat. Für die Kosten des Stichentscheids, deren Übernahme die Beklagte versprochen hat, gilt nichts anderes.
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Berechtigung und die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Dies gilt auch für die Rechtsschutzversicherung (Wendt, r+s 2012, 209, 212).
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt. Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch geltenden Regeln. Weder die ARB noch das Gesetz enthalten vorrangige Bestimmungen. Es stimmt zudem mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az.: IV ZR 266/14, juris). Sich widersprechende Gerichtsentscheidungen im Mandats- und dem Versicherungsverhältnis zur Auftragserteilung und zur Qualität der vom Kläger in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Stichentscheid müssen vermieden werden, da sonst die Gefahr besteht, dass im Versicherungsverhältnis vom zur Entscheidung berufenen Gericht das Vorliegen eines zu bezahlenden Stichentscheids verneint wird, der Versicherungsnehmer aber im S über den Gebührenanspruch des Anwalts zur Zahlung des vom Anwalt für die Erstellung des Stichentscheids geltend gemachten Gebührenanspruchs verurteilt wird und damit letztlich entgegen der versicherungsvertraglichen Regelung die Kosten des Stichentscheids zu tragen hätte.
Es kann dem entsprechend für die Beurteilung des vorliegenden Falles dahin stehen, ob der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung eines Stichentscheids rechtsverbindlich beauftragt hat oder ob der streitgegenständliche Stichentscheid bindend war, denn die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts F entgegenstehen, etwa die, dass auftragswidrig ein bindender Stichentscheid nicht gefertigt wurde, richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann deshalb verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az.: IV ZR 266/14, NJW 2016, 61).
Der Freistellungsanspruch ist auch fällig.
Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger bislang von den Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der Gebühr für den Stichentscheid durch Übersendung einer Berechnung nach § 10 RVG in Anspruch genommen wurde, denn die Inanspruchnahme ist nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs (so aber Bauer, NJW 2015, 1329, 1331).
Nach § 257 BGB kann die Befreiung jedenfalls mit Fälligkeit der Verbindlichkeit verlangt werden. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist nach § 8 RVG mit der Erledigung der Angelegenheit, also der Fertigung des Stichentscheids eingetreten. Nach § 10 RVG richtet sich nur die Einforderbarkeit des Honorars.“
Im hier zu beurteilenden Fall liegt es ähnlich:
Zwar ist bislang nicht ersichtlich, welche konkreten Versicherungsbedingungen dem Vertragsverhältnis der Parteien zu Grunde lagen. Nach Anlage K5 ist allerdings davon auszugehen, dass die Bedingungen einen Stichentscheid vorsahen. Nicht in Abrede gestellt hat die Beklagte, dass sie nach den Bedingungen die Kosten des Stichentscheids zu übernehmen hat. Den sich daraus ergebenden Anspruch auf Freistellung – keinen anderen Anspruch macht der Kläger geltend – kann die Beklagte durch Zahlung oder Gewährung von Abwehrschutz erfüllen. Eine Erklärung, dass sie Freistellung gewährt, hat die Beklagte mit ihrem Anerkenntnis erst im Berufungsrechtszug abgegeben. Ihr bisheriges Bestreiten zum Vorliegen eines verbindlichen Stichentscheids bewertet die Kammer dahin, dass die Beklagte meint, sie sei zur Freistellung nur verpflichtet, wenn ein verbindlicher Stichentscheid vorliege. Das ist nach den obigen Ausführungen allerdings nicht der Fall.
Dem entsprechend hat die Beklagte die insoweit veranlassten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ohne Belang ist es für die Kostenentscheidung dem gegenüber, dass in zweiter Instanz die Bezifferung in dem Feststellungsantrag entfallen ist.
Berufung der Beklagten:
Soweit die Parteien den S in zweiter Instanz in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen. Betroffen ist die Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem Händler. Hätten die Parteien den S insoweit nicht – nach erteilter Deckungszusage – für erledigt erklärt, so wäre die Berufung der Beklagten voraussichtlich erfolglos mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO gewesen.
Die Klage ist auch insoweit unter Zugrundlegung des Feststellungsantrags zulässig gewesen.
Es ist der im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils mitgeteilte Antrag zugrunde zu legen.
Zunächst ist bei der Klage auf Gewährung von Rechtsschutz die Feststellungsklage die richtige Klageart. Eine Leistungsklage wäre nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels ausreichender Bestimmtheit prozessual unzulässig. Denn es steht im Ermessen des Rechtsschutzversicherers, wie er den Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers erfüllt. Ein auf Deckung gerichteter Leistungsantrag ließe offen, welche Leistung an wen sowie in welcher Höhe erbracht werden soll. Wirtschaftlich betrachtet ist der Schuldbefreiungsanspruch einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Versicherungsnehmer bei der Klage auf Gewährung von Rechtsschutz nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) geht, die als solche unbedenklich zulässig ist (Bauer, Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2015, 1329).
Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt gewesen. Ein Klageantrag ist allgemein dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Im Falle der Feststellungsklage muss der Klageantrag aufgrund der gestaltenden Wirkung des Urteils das festzustellende Rechtsverhältnis bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO bezeichnen, sodass der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststeht (Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 15 m.w.N; BGH NJW-RR 2009, 114, 116). Dies trifft auf den hier gestellten Antrag in der im Tatbestand mitgeteilten Form zu.
Der teilweise für erledigt erklärte Feststellungsantrag ist auf die Feststellung konkreter Ansprüche gegen die Beklagte und damit eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet gewesen. Eine genaue Bezifferung der Kosten, welche die Beklagte übernehmen soll, ist nicht erforderlich gewesen. Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Neulieferung und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Kaufvertrag des mit Fahrzeugidentifikationsnummer benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend gewesen, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH NJW 1987, 3003). Zudem wurden im Hinblick auf etwaige Ansprüche auch der Anspruchsgegner, namentlich das Autohaus benannt.
Es kann dahin stehen, ob die Klage gegenüber dem Händler Aussicht auf Erfolg hat, wofür manches spricht. Die Beklagte konnte ihre Leistungspflicht indessen ohnehin nicht deshalb verneinen, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 128 S. 1 VVG).
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers galt nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt, weil kein zutreffender Hinweis nach § 128 S. 2 VVG erfolgte. Nach § 128 S. 3 VVG gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt, wenn der Versicherungsvertrag kein Verfahren i.S.d. § 128 VVG vorsieht oder der Versicherer einen Hinweis nach § 128 S. 2 VVG unterlässt. Gleiches muss gelten, wenn zwar ein Hinweis erfolgt, dieser aber fehlerhaft ist (OLG Dresden W3 2013, 450).
Die Beklagte hat dem Kläger im Schreiben vom 18.12.2015 zwar einen Hinweis im Sinne des § 128 S. 2 VVG erteilt, dieser war jedoch fehlerhaft.
Zum einen sah der Hinweis der Beklagten entgegen § 128 S. 2 VVG eine Monatsfrist vor. Das VVG sieht an dieser Stelle keine zeitliche Beschränkung für das Überprüfungsverfahren vor (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 6). Nach § 129 VVG kann von § 128 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. In der von der Beklagten im Ablehnungsschreiben gesetzten Monatsfrist liegt ein nicht unerheblicher Nachteil für den Kläger. Ob sich die Beklagte letztlich auf die Einhaltung der Monatsfrist beruft, ist für die Beurteilung des Hinweises unerheblich. Insofern ist zu beachten, dass es für den Versicherungsnehmer nicht vorherzusehen ist, ob sich der Versicherer auf die Frist berufen wird oder nicht.
Zum anderen bezog sich der Hinweis ausdrücklich nur auf die Ablehnung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten. Ein Hinweis wegen Ablehnung der Versicherungsleistung aufgrund von Mutwilligkeit fehlte, obwohl sich die Beklagte zumindest konkludent auf Mutwilligkeit berief. So bezog sich die Beklagte in dem Ablehnungsschreiben, wenn auch nur vorsorglich (Bl. 47 GA), auf die Verursachung unnötiger Kosten vor dem Hintergrund der Kostenminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB bzw. § 82 VVG. Die Verursachung unnötiger Kosten stellt im Ergebnis aber einen Fall der Mutwilligkeit dar. Denn Mutwilligkeit wird angenommen, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem angestrebten rechtlichen Erfolg und dem entstehenden Kostenaufwand besteht (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 3; ähnl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 1 ARB 2010 Rn. 14). Fragen der Kostenintensität und Zweckmäßigkeit der Rechtsverfolgung stellen Teilaspekte der Mutwilligkeit dar (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 – 11 O 509/08 -, juris). Der Kläger konnte diesen Hinweis der Beklagten in dem Ablehnungsschreiben mithin nur so verstehen, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, die durch das angestrebte Vorgehen verursachten Kosten stünden außer Verhältnis zu dem realistischen Erfolg, zumal die Betroffenheit des klägerischen Pkw vom sog. VA nach ihrer, der Beklagten Einschätzung keinen erheblichen Mangel darstellte. Unerörtert bleiben kann angesichts dessen, wie es sich auswirkt, dass in dem Hinweis nicht zutage trat, wer die Kosten des Stichentscheids zu tragen hat.
Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt (BGH NJW 2014, 1813; BGH ZfS 2016, 38; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 5; Paffenholz, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 128 Rn. 12; a.A. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 128 Rn. 5). Der Wortlaut des § 128 S. 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 S. 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien (BGH NJW 2014, 1813, 1815). Der Kläger musste unabhängig von einer etwaigen Kenntnis der Verfahrensbevollmächtigten davon ausgehen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens oder Erstellung eines Stichentscheids für sein Begehren nicht erfolgversprechend sei, da, selbst wenn im Rahmen eines Stichentscheids die fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens verneint würde, dem Rechtschutzbegehren nach wie vor die – nach Mitteilung der Beklagten im Stichentscheidverfahren nicht zu berücksichtigende – Mutwilligkeit entgegenstünde.
Soweit die Beklagte die Berufung im Verlaufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, trifft sie die Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt: Die vorliegende Streitsache hat, nachdem nach einer Teilerledigung, einem Teilanerkenntnis und der Rücknahme der Berufung im Übrigen nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.