AG Bremen – Az.: 9 C 464/13 – Urteil vom 03.04.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 209,00 € seit dem 01.03.2012, aus 209,00 € seit dem 01.04.2012, aus 209,00 € seit dem 01.05.2012, aus 209,00 € seit dem 01.06.2012, aus 209,00 € seit dem 01.07.2012, aus 209,00 € seit dem 01.08.2012, aus 209,00 € seit dem 01.09.2012, aus 209,00 € seit dem 01.10.2012, aus 209,00 € seit dem 01.11.2012, aus 209,00 € seit dem 01.012.2012, aus 209,00 € seit dem 01.01.2013, aus 209,00 € seit dem 01.02.2013, aus 209,00 € seit dem 01.03.2013, sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger schloss am „28.02.2011“ (Bl. 60 d.A.) einen Vertrag mit der Firma Ha…; vereinbart war eine 40 Stundenwoche. Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte ausweislich des schriftlichen Vertrags der „01.03.2011“ sein (Bl. 55 d.A.). Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2011 das „am 02.05.2011 geschlossene Arbeitsverhältnis“ fristlos zum 31.10.2011 (Bl. 54 d.A.). Der Kläger wurde sodann mit schriftlichen Arbeitsvertrag vom „31.10.12“ (Bl. 53 d.A.) bei der Firma H… angestellt; Beginn des Arbeitsverhältnisses war nach dem Vertragstext der „01.11.2011“ (Bl. 48 d.A.). Die Kündigung bei dieser Firma erfolgte am 30.11.2011 zum 31.12.2011 (Bl. 64 d.A.). Seit dem 01.01.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II (Bescheide des Jobcenters vom 30.01.2012 und 30.07.2012).
Die Parteien schlossen am „21.07.2011“ (Bl. 38 d.A.) im Zuge eines über die S… Bank finanzierten PKW Kaufs eine Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung unter Einbeziehung der AVB-RSV und RSV-ALO ab; auf den Inhalt des Vertrags (Bl. 32-41 d.A.) wird verwiesen. Das Darlehen wurde dem Kläger am 01.08.2011 ausbezahlt. Die monatliche Kreditratenbelastung des Klägers betrug 209,00 € bei veranschlagten 96 Raten.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, RSV-ALO, heißt es unter § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes: „2. Eine versicherte Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung (siehe nachfolgend Ziff. 4) heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird […]“.
Unter § 1.4 heißt es weiter: „Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss und bei Beginn des Versicherungsfalls innerhalb Deutschlands mindestens seit sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) ist. Vollzeitbeschäftigt ist die versicherte Person, wenn sie in einem bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche steht.“
Unter § 2 Versicherungsschutz, Wartezeit und Karenzzeit, heißt es in Ziffer 2: „Im Versicherungsfall zahlt der Versicherer nach Ablauf einer der Karenzzeit von 2 Monaten ab Beginn der Arbeitslosigkeit eine monatliche Versicherungssumme, bei Darlehen i.H. der vereinbarten monatlichen Darlehensrate.“ Unter Ziffer 5 heißt es: „Die Leistungsdauer, d.h. der Zeitraum für den Leistungen aus dieser RSV-ALO bezogen werden können, ist je Schadensfall auf den Zeitraum beschränkt, in dem die versicherte Person einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (auch Arbeitslosengeld I genannt) hat. Die Leistungsdauer endet daher mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person Arbeitslosengeld II in Anspruch nimmt, spätestens nach 12 Monaten […]“
Unter § 8 AVB-RSV, Empfänger der Versicherungsleistung, heißt es: „Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden an den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht); es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt.“
Nach anwaltlicher Korrespondenz verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2013 jegliche Leistung.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die AGB der Beklagten intransparent und also unwirksam seien und die Beklagte daher ab März 2012 für 12 Monate Zahlung der monatlich geschuldeten Kreditraten an den Kläger schulde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.508,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 209,00 € seit dem 01.03.2012, aus 209,00 € seit dem 01.04.2012, aus 209,00 € seit dem 01.05.2012, aus 209,00 € seit dem 01.06.2012, aus 209,00 € seit dem 01.07.2012, aus 209,00 € seit dem 01.08.2012, aus 209,00 € seit dem 01.09.2012, aus 209,00 € seit dem 01.10.2012, aus 209,00 € seit dem 01.11.2012, aus 209,00 € seit dem 01.012.2012, aus 209,00 € seit dem 01.01.2013, aus 209,00 € seit dem 01.02.2013, aus 209,00 € seit dem 01.03.2013, sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die S… zur Finanzierungsnummer 1523869410 € 2.508,00 zu zahlen sowie
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 176,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2014.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu verurteilen, den Klägern von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 316,18 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass nach § 2.5 RSV-ALO kein Versicherungsschutz gegeben sei, da der Kläger zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I nicht berechtigt war. Ein Zahlungsanspruch bestünde allenfalls für 10 Monate gegenüber der S…Bank. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich in der Folgezeit um Arbeit bemüht habe.
Das Gericht hat den Parteien im Termin vom 27.02.2014 rechtliche Hinweise erteilt und insofern einen dreiwöchigen Schriftsatznachlass gewährt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Es besteht ein vertraglicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.506,00 €.
1. Zwar enthalten die vom Kläger zur Akte gereichten Arbeitsverträge bzw. Kündigungserklärungen widersprüchliche Datumsangaben. Gleichwohl wurde nicht streitig gestellt, dass der Kläger – wie vorgetragen – einer Vollzeitbeschäftigung nachging.
2. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber Ha… bereits seit dem 01.03.2011 oder erst seit dem 05.03.2011 bestand und ob der Beginn des Versicherungsfalls wegen Betriebsübergangs erst am 31.12.2011 eintrat. Gleichfalls unbeachtlich ist der Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des kombinierten Darlehens- und Versicherungsvertrags vom 21.7.2011 noch keine 6 Monate vollzeitbeschäftigt tätig war.
Denn die Klausel 1.4 Satz 1 RSV-ALO ist unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
In § 1.4 RSV-ALO vereinbarten die Parteien, dass Versicherungsschutz nur gewährt werde, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss und bei Beginn des Versicherungsfalls innerhalb Deutschlands mindestens seit sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) ist.
Die Klausel ist nach Ansicht des Gerichts kundenfeindlich (vgl. Palandt, 72. A., § 305c, Rn. 18 m.w.N.) dahingehend zu verstehen, dass Versicherungsschutz nur gewährt wird, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung bereits seit mindestens 6 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung bestand.
Das Gericht erachtet diese Regelung als überraschend im Sinne des § 305c I BGB und als unbillig im Sinne des § 307 BGB. Zwar hat die Klägerin als Versicherung ein berechtigtes Interesse daran, das Risiko der Kündigung des Versicherungsnehmers bzw. den Eintritt des Versicherungsfalls gering zu halten. Es ist einzuräumen, dass das Risiko der zeitnahen Kündigung bei einem erst kurzzeitig bestehenden Arbeitsverhältnis überproportional hoch ist. Denn in den ersten 6 Monaten genießen die Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz (vgl. § 1 I KSchG) und befinden sich oftmals in der Probezeit. Sie haben sich noch nicht bewährt und sind auch unter sozialem Aspekt daher die ersten Adressaten betriebsbedingter Kündigungen. Insofern wären die schutzwürdigen Interessen der Versicherung jedoch hinreichend gewahrt, wenn sich die Verwenderin nach Vertragsabschluss eine sechsmonatige Wartezeit vorbehielte, bzw. normierte, dass zum Zeitpunkt des für den Verlust des Arbeitsplatzes maßgeblichen Ereignisses (Kündigungszeitpunkt), das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 6 Monaten bestanden haben muss. Die vorliegende Regelung geht jedoch deutlich weiter: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss – wie vorliegend – noch keine 6 Monate vollzeitbeschäftigt tätig war. Der vom jeweiligen Versicherungsfall unabhängige und also umfassende Entzug des Versicherungsschutzes steht bei Vertragsabschluss kategorisch fest (!); das Grundverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird einseitig zu Gunsten des die Prämien beziehenden Versicherers aufgehoben.
Dass der Kläger bei Beginn des Versicherungsfalls bereits 6 Monate vollzeitbeschäftigt war, wurde nicht streitig gestellt; vielmehr akzeptierte die Beklagte die Weiterbeschäftigung des Klägers im Wege des Betriebsübergangs (vgl. S. 3 der Klageerwiderung vom 11.12.2013).
Ob die Unwirksamkeit der Klausel § 1.4 Satz 1. Alt. 1 RSV-ALO auf § 1.4 Satz 1 Alt. 2 RSV-ALO durchschlägt oder Teilbarkeit vorliegt (vgl. Palandt, 72. A., § 306, Rn. 6, 7 m.w.N.) kann somit dahinstehen.
3. Dass der Kläger nach Verlust seiner Beschäftigung kein Arbeitslosengeld I beanspruchen konnte, ist unbeachtlich. Denn die Klausel 2.5 Satz 1, 2 RSV-ALO, auf die sich die Beklagte explizit beruft, ist unwirksam (§§ 305 c I, 307 BGB).
Der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (BGH NJW 2014, 377 für Ratenschutzversicherung).
Die Klausel § 2.5 Satz 1, 2 RSV-ALO ist – bei dem Verständnis, das die Beklagte ihr zumisst – an überraschender Stelle und relativ versteckt verortet. Sie stellt auf die „Leistungsdauer“ ab. Tatsächlich soll der Versicherungsschutz jedoch per se ausscheiden, sofern der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf ALG I hat. Das Bezugsrecht von ALG I besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr lang in sozialversicherungspflichtiger Stellung beschäftig war (§§ 137, 142 SGB III). Unter § 1.4 RSV-ALO heißt es jedoch, dass Versicherungsschutz bestünde, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss und bei Beginn des Versicherungsschutzes 6 Monate (statt 12 Monate) vollzeitbeschäftigt tätig war. Dieser Widerspruch ist unauflösbar, da sich eine Addition von 2×6 Monaten nach Klausel 1.4 RSV-ALO (6 Monate vor Vertragsabschluss und 6 Monate vor Beginn des Versicherungsfalls) aus den o.g. Gründen verbietet. In § 1 RSV-ALO wird lediglich auf die „Arbeitslosigkeit“ und auf den Bezug von „Arbeitslosengeld“ abgestellt; zwischen ALG I und II wird gerade nicht differenziert.
Der Versicherungsnehmer, der lediglich ALG II Leistungen erhält, ist besonders schutzbedürftig, da er im Gegensatz zu einem Bezieher von ALG I Leistungen, die Kreditraten mit den Mitteln der Sozialhilfe regelmäßig nicht wird aufbringen können.
Auch in der Gesamtschau ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das komplizierte Klauselwerk der Beklagten ist offensichtlich darauf ausgerichtet, den Versicherungsschutz zu minimieren und in Einzelfällen leer laufen zu lassen (s.o.), ohne dass dieser Umstand auf den ersten Blick ersichtlich wird: (1) Der Kunde muss bei Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens 6 Monate vollzeitbeschäftigt gewesen sein (§ 1.4 Satz 1 Alt. 1 RSV-ALO). (2) Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl nicht mit Vertragsabschluss, sondern – vorbehaltlich bestehender Wartezeiten – erst mit dem Datum der Darlehensauszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages und frühestens 12 Monate vor Fälligkeit der ersten Rate (§ 3.1 Satz 2 AVB-RSV). (3) Allerdings setzt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten ab dem Datum der Darlehensauszahlung und vorbehaltlich einer etwaigen Sperrfrist nach § 144 SGB III ein (§ 2.1 RSV-ALO i.V.m. § 9.1 AVB-RSV). (4) Der Versicherungsnehmer muss vor Beginn des Versicherungsfalls jedoch mindestens 6 Monate vollzeitbeschäftigt tätig gewesen sein (§ 1.4 Satz 1 Alt. 2 RSV-ALO). (5) Der Versicherungsfall setzt dann nicht mit dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit ein; vielmehr gilt eine (versicherungsfreie) Karenzzeit von 2 Monaten (§ 2.2. RSV-ALO i.V.m. § 9.2 AVB-RSV). (6) Sodann werden Versicherungsleistungen nicht in jedem Fall der Arbeitslosigkeit gewährt, sondern nur bei Bezug von ALG I (§ 2.5 Satz 1. 2 RSV-ALO). (7) Auch in diesem Fall stellt die Beklagten den Arbeitslosen nicht von jeder fällig werdenden Darlehensrate frei; vielmehr wird die Leistungsdauer auf maximal 12 Monate beschränkt (§ 2.5 Satz 2 Halbsatz 2 RSV-ALO), wobei unklar bleibt, ob unter Anrechnung der Karenzzeit maximal eine zehnmonatige Leistung gewährt werden soll.
Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten wären hinreichend gewahrt worden, wenn sich diese im Hinblick auf § 1 I KSchG eine sechsmonatige Wartezeit abbedungen hätte (vgl. OLG Düsseldorf v. 26.6.2009, I-4 W57/08, JURIS: Wartezeit von drei Monaten bei Arbeitslosigkeitsversicherung unproblematisch). Eine längere Wartezeit würde gewährleisten, dass der Arbeitnehmer einen Darlehensvertrag mit Restschuldversicherung nicht zu einem Zeitpunkt abschließt, in dem seine zukünftige Arbeitslosigkeit bereits absehbar ist. Rechtswirksame Klauseln müssen auf die Begrenzung dieser Missbrauchsmöglichkeit abstellen.
Ob die Unwirksamkeit der Klausel auf § 2.5 Satz 2 Halbsatz 2 RSV-ALO durchschlägt, kann dahinstehen. Denn der Kläger macht lediglich für 12 Monate Zahlung geltend (§ 308 ZPO).
4. Der Kläger kann Auszahlung an sich selbst verlangen; die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ist nicht gegenüber der S… Bank zu erbringen.
Die entgegenstehende Regelung nach § 8 AVB-RSV und IX.1 Abs. 9 (Bezugsrecht) des kombinierten Darlehens- und Versicherungsvertrags vom 21.7.2011 ist nach Ansicht des Gerichts gemäß § 307 BGB unwirksam.
Die Klauseln widersprechend dem Wesen einer Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung. Durch den Abschluss einer solchen Versicherung soll sichergestellt werden, dass im Fall der Arbeitslosigkeit die laufenden Kreditraten weiterhin vertragsgemäß geleistet werden. Andernfalls droht dem Darlehensnehmer die Kündigung des Darlehens, weil dieser nach dem Wegfall des Arbeitseinkommens regelmäßig über keine ausreichende Liquidität mehr verfügt.
Da sich die Beklagte eine zweimonatige Karenzzeit abbedungen hat (s.o.), muss der Kreditnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit jedenfalls die ersten beiden Raten bezahlen. Wenn dann – wie vorliegend – die Versicherung keine Freistellung leistet, zahlt der Darlehensnehmer nach Möglichkeit auch die weiteren Raten, um der Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu begegnen. Für die bereits getilgten Darlehensraten kann denklogisch jedoch keine Freistellung von Seiten der Versicherung mehr erfolgen; eine nachträgliche Bezahlung dieser bereits getilgten Raten ist unmöglich.
Entscheidend ist nunmehr die unbillige Rechtsfolge nach § 8 Satz 2 AVB-RSV: Es ist nämlich keineswegs geregelt, dass im Fall der Leistung der Beklagten an die S…Bank, diese die vom Darlehensnehmer während der (versicherten) Arbeitslosigkeit bereits geleisteten Ratenzahlungen unverzüglich an diesen auskehren müsste. Vielmehr wurde normiert, dass eine Rückzahlung an den Darlehensnehmer erst „nach Tilgung des Darlehens“ erfolgen soll. Bei einem lang laufenden Kreditvertrag kommt die Rückzahlung der Beträge also erst nach Jahren in Betracht. Der Kreditnehmer, der die zwischenzeitliche Bezahlung der Kreditraten nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit unter Umständen nur mittels Inanspruchnahme einer hochverzinslichen Zwischenfinanzierung bewerkstelligen konnte, erhält sein Geld nicht zurück. Hiervon profitiert die S…Bank, die mit der Beklagten offenbar auf das Engste zusammenarbeitet und insofern kombinierte Vertragsvordrucke verwendet. Die Bank erhält – eine Leistung der Beklagten an die Bank unterstellt – im Ergebnis einen zinslosen Kredit. Der Kreditnehmer kann seinen Zwischenfinanzierungskredit dagegen nicht zeitnah ablösen.
Ob die Bank die doppelt erhaltenen Beträge nach Tilgung des Darlehens an den Kreditnehmer überhaupt zurück zu zahlen hat, bleibt offen. Denn dem Darlehensgeber wird als Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, eine „andere Bestimmung“ vorzunehmen und also die von der Beklagten zu erbringenden Versicherungsleistungen dem Finanzierungskonto gegebenenfalls nicht gutzuschreiben (!). Diese Konsequenz gilt zumindest bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung (s.o.) der Klausel.
Unter Bezugsrecht wurde sogar geregelt, dass Versicherungsleistungen an die S… Bank erbracht werden, sofern diese nichts anderes bestimmt. Diese Formulierung scheint die Option der Bank zu beinhalten, zu Lasten des (versicherten) Kreditnehmers auf Leistungen der Versicherung zu verzichten.
5. Die Beklagte bestreitet pauschal, dass der Kläger die Kreditraten seit dem 1.1.2012 weiterhin getilgt habe (S. 4 der Klageerwiderung). Dem klägerseits unterbreiteten Beweisangebot (Bl. 96 d.A.) war gleichwohl nicht nachzugehen: Da die Bezugsrechtsklausel unwirksam ist, hätte die Beklagte 209,00 € pro Monat zahlen müssen. Da die Versicherungsleistung die Tilgungsleistung des Kreditnehmers nach dem Sinn und Zweck einer Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung ersetzen soll, müsste die Leistung der Beklagten erst recht erfolgen, wenn die Raten tatsächlich noch offen wären. Leistung an die S…Bank kann die Beklagte wegen Unwirksamkeit der Bezugsklausel jedoch nicht geltend machen.
6. Dass sich der Kläger nicht um Arbeit bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Die pauschal aufgestellte Behauptung der Beklagten widerspricht der Tatsache des unstreitigen Bezugs von ALG II Leistungen. Sozialrechtliche Voraussetzung für die Auszahlung der (ungekürzten) Sozialhilfe ist der Nachweis der Arbeitssuche. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2014 zu seinen diesbezüglichen Bemühungen substantiiert vorgetragen. Die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte bleibt somit zumindest beweisfällig, dass vorliegend ausnahmsweise – wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers – der Versicherungsschutz entfällt.
7. Es besteht ein Zahlungsanspruch für 12 Monate. Denn die Karenzzeitklausel nach § 2.2 RSV-ALO verstößt jedenfalls in der Zusammenschau mit den übrigen Klauseln (s.o. Ziff. 3) gegen § 307 BGB. Eine Ratenschutzarbeitslosigkeitsversicherung soll sicherstellen, dass die Fortzahlung der monatlich geschuldeten Kreditraten auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sichergestellt ist. Dieses Ziel wird torpediert, sofern ein Zahlungszeitraum von 2 Monaten aus dem Versicherungsschutz herausgelöst wird. Denn bereits ein zweimonatiger Zahlungsverzug berechtigt den Kreditgeber zur fristlosen Kündigung (§ 498 BGB). Nach dem Wegfall des Arbeitseinkommens können aus organisatorischen Gründen die Sozialleistungen oftmals nicht im unmittelbaren Anschluss ausbezahlt werden; die Zeit des Übergangs ist bei überraschender Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf laufende Zahlungsverpflichtungen daher besonders gefährlich. Insofern wird der Vertragszweck durch die Klausel erheblich gefährdet, ohne dass hinreichend schutzwürdige Interessen der Beklagten ersichtlich sind.
8. Da der Hauptantrag begründet ist, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind zweckdienlich und erforderlich gewesen und somit gemäß §§ 286, 249 BGB zu erstatten. Unabhängig von der Bezahlung des spätestens mit Schriftsatz vom 7.10.2013 fällig gestellten Honorars besteht ein Zahlungsanspruch (vgl. Palandt, 72. A., § 250, Rn. 2). Da die Beklagte eine Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestreitet, scheidet die gleichzeitige Berufung auf einen Forderungsübergang zugunsten einer Rechtsschutzversicherung (§ 86 VVG) denklogisch aus. Die Geschäftsgebühr wurde zutreffend auf einem Streitwert von 2.508 € berechnet.
9. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsbeginns hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss.