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Privathaftpflichtversicherung – Leistungsausschluss bei Schäden aus Garagenvermietung

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 184/11 – Beschluss vom 10.02.2012

In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II Ziffer 1 ZPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 522 II Ziffern 2 bis 4 ZPO gegeben sind, beabsichtigt der Senat die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I)

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung geltend, denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Privat-Haftpflicht (Bl. 11 ff d.A.) zugrunde liegen.

Der Kläger hat behauptet, am 12.5.2010 in der Garage seines Anwesens in der … straße … in Stadt1, welches er an Frau X vermietet hat, Holzscheite dergestalt umgeschichtet zu haben, dass sie sich nicht mehr beidseits, sondern nur noch an der rechten Garagenwand befunden hätten; der Holzstapel sei eingestürzt und habe das parkende Fahrzeug von Frau X beschädigt.

Frau X hat den hiesigen Kläger vor dem Amtsgericht Ulm auf Zahlung von 4.972,86 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 256,62 Euro in Anspruch genommen. Am 7.12.2010 ist ein Anerkenntnisurteil gegen den hiesigen Kläger ergangen. Die Beklagte hatte vorprozessual ihre Einstandspflicht mit der Begründung abgelehnt, dass für das Fremdvermieten von Wohnungen kein Versicherungsschutz bestehe.

Ob der Kläger sich aus rein privaten Gründen auf dem Anwesen in Stadt1 aufgehalten und sich bei dieser Gelegenheit entschlossen hat, das eingelagerte Holz umzuschichten, oder aber als Vermieter nach dem Rechten schauen wollte – wie angeblich bei der telefonischen Schadensmeldung angegeben -, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Freistellung von den Schadensersatzansprüchen gemäß Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ulm vom 7.12.2010 sowie Ersatz von Anwaltskosten begehrt.

Durch Urteil vom 14.7.2011 – auf dessen Inhalt (Bl. 89 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass für den streitgegenständlichen Schadensfall kein Versicherungsschutz bestehe, da Risiken aus der Vermietung einer Wohnung nebst Garage nicht mitversichert sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die an seine Lebensgefährtin vermietete Wohnung sei mitversichert. Nach Ziffer 1.3.3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Privat-Haftpflichtversicherung sei nur die gewerbliche Vermietung von Wohnungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II)

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Für den streitgegenständlichen Haftpflichtfall -nämlich dem seitens seiner Mieterin geltend gemachten Sachschaden an ihrem Kraftfahrzeug – besteht auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz. Das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung einer Wohnung bzw. Garage ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Gemäß Ziffer 1.3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Privat-Haftpflichtversicherung ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus Gefahren des täglichen Lebens als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen, eines im Inland gelegenen Einfamilien- oder Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten. Weiter heißt es: „Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen“.

Mitversichert ist danach die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht aber die Vermietung von Wohnungen und zwar unabhängig davon, ob die Vermietung zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolgt. Des Weiteren wird von der privaten Haftpflichtversicherung die Vermietung von Garagen nicht umfasst (vgl. hierzu Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Komm., PrivH Rz. 21). Der vorliegende Haftpflichtfall resultiert jedoch aus der Vermietung einer Garage.

Soweit der Kläger demgegenüber darauf abstellen will, dass nach jener Klausel das Vermietrisiko nur dann aus der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sei, wenn es aus der Vermietung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken resultiere, besteht für eine solche Auslegung kein Raum.

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig würdigt (vgl. Prölss/Martin, VVG-Komm., 28. Aufl., Vorbem. III Rz. 2). Dieser wird bei verständiger Würdigung zu dem Schluss gelangen, dass Haftpflichtfälle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen und Garagen generell vom versicherten Risiko ausgenommen sind. Versicherungsschutz wird nämlich nur für von ihm ausschließlich zu Wohnzwecken verwendete Wohnungen oder Einfamilienhäuser zugesagt, wobei sich dann der Versicherungsschutz auch auf die dazugehörigen Garagen und Gärten miterstreckt. Wie aus der Formulierung „Hierbei ist mitversichert…“ zu entnehmen ist, ist es lediglich unschädlich, wenn innerhalb der vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung bzw. Einfamilienhauses nicht mehr als drei einzelne Wohnräume vermietet sind. Insoweit wird das Vermietrisiko in eng begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, allerdings nur soweit die einzelnen Räume nicht zu gewerblichen Zwecken vermietet werden. Dass das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Wohnungen und Garagen – und zwar unabhängig davon, ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt, kommt insoweit klar und eindeutig zum Ausdruck. Durch den Einschub „nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken“ wird lediglich klargestellt, dass die Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken generell und zwar auch dann, wenn es sich nur um bis zu drei einzelne Wohnräume innerhalb der ansonsten vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung / Einfamilienhauses handelt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Eine Auslegung dahingehend, dass nur das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Wohnungen und Garagen zu gewerblichen Zwecken vom Versicherungsschutz ausgenommen sei, verbietet sich danach.

Aus der zitierten Kommentierung von Prölss/Martin (VVG-Komm., 28. Aufl., Bes Bed PHV Rz. 3,4), die sich nur allgemein mit der Abgrenzung des Risikobereichs der Privathaftpflichtversicherung zu den Risiken, die den Versicherungsnehmer als Berufstätigen oder Inhaber eines Betriebes treffen, beschäftigen, kann der Kläger nichts Gegenteiliges herleiten. Davon, dass die Wohnungen etc. vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden müssen und lediglich eine Untervermietung von bis zu drei einzelnen Wohnräumen . unschädlich ist, geht auch Lücke in Prölss/Martin (a.a.O. Rz. 27) aus.

Vorliegend wurde die Wohnung nebst Garage nicht vom Kläger zu Wohnzwecken verwendet, vielmehr hat er sie unstreitig an seine Lebensgefährtin vermietet. Der Kläger hat in erster Instanz allein darauf abgestellt, dass er mit der Mieterin befreundet sei und er das Anwesen aus einem rein privaten Anlass (Radtour) und nicht in seiner Eigenschaft als Vermieter aufgesucht habe. Sein Vortrag, dass man in Hinblick auf die persönliche Beziehung zu seiner Mieterin geneigt sein könnte, einen Vertrag sui generis anzunehmen, der Bestandteile einer Vermietung und eines Gefälligkeitsverhältnisses enthalte, ist jedenfalls unerheblich. Dass er die Wohnung nebst Garage seiner Lebensgefährtin etwa kostenlos überlassen habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Ein solcher Vortrag würde auch im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag stehen. Aus welchem Anlass er letztlich das Anwesen aufgesucht hat, ist für die Frage, ob der streitgegenständliche Haftpflichtfall vom Versicherungsschutz der bei der Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung umfasst wird, unerheblich. Es hat sich jedenfalls ein typisches aus der Vermietung resultierendes Risiko, nämlich die Beschädigung des seitens der Mieterin in der Garage abgestellten Fahrzeugs, verwirklicht. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1990, 165) betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Der Antragsteller, der Pächter eines Wiesengrundstücks war, auf welchem er einen Pferdestall errichtet hatte, wurde wegen eines Brandschadens, den er beim Ausräuchern eines Wespennestes verursacht hatte, von einem Grundstücksnachbarn auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Insofern war eine Abgrenzung zwischen dem von der Privathaftpflichtversicherung gedeckten Risiko und dem unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung fallenden Risiko vorzunehmen. Eine solche Fragestellung besteht vorliegend nicht.

Der Hinweis des Klägers, dass die seitens des Landgerichts vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen seinen Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung völlig entwerte, geht fehl. Dem Kläger hätte es frei gestanden, einen erweiterten Versicherungsschutz unter Einbeziehung des Risikos aus der Vermietung der Garage zu beantragen.

Danach hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Senat beabsichtigt, nach § 522 II ZPO zu verfahren. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.3.2012.

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