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Krankenversicherungsvertrag: unrichtige Angaben durch Versicherungsvermittler

OLG Dresden, Az.: 4 U 864/15, Urteil vom 22.11.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2015 – 8 O 1399/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 102.957,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.477,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Krankenversicherungsvertrag: unrichtige Angaben durch Versicherungsvermittler
Symbolfoto: lixe48/Bigstock

Der Kläger – Altersrentner – begehrt von der Beklagten Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer von ihm am 11.03.2009 bei der Beklagten beantragten und zum 01.04.2009 policierten Krankenversicherung. Zur Vertragsanbahnung und zum Abschluss kam es über das Versicherungsbüro, dessen derzeitige Inhaberin die Streithelferin ist. Diese ist ebenso wie der Zeuge E. im Versicherungsvermittlerregister als Maklerin eingetragen. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Zeugen E. vermittelt, der auch das Antragsformular ausfüllte und dabei dem Kläger die Fragen vorgelesen hat. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, eine Vorversicherung bei der „TK“ für den Zeitraum 1999 bis 2009, obwohl er tatsächlich seit 2003 bis zur Antragstellung im Jahre 2009 überhaupt nicht krankenversichert gewesen war. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an Krebs und erhielt ab dem Jahr 2011 Leistungen der Beklagten in Höhe der Widerklageforderung. Im Zuge dieser Leistungserbringung wandte die Beklagte sich an den vermeintlichen Vorversicherer des Klägers, nämlich die Techniker-Krankenkasse mit der Bitte um Mitteilung der dort abgewickelten Versicherungsfälle, woraufhin die Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsformular auffiel. In der Folge erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2013 (Anlage B 3) die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und trat zugleich vom Versicherungsvertrag zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat es nach Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, dass die Zeugin T. gegenüber dem Kläger entweder persönlich oder durch ihre Mitarbeiter als Agentin der Beklagten, jedenfalls aber als Scheinmaklerin aufgetreten sei, so dass Erklärungen aus ihrer Sphäre der Beklagten zuzurechnen seien. Der Beklagten sei der Nachweis arglistiger Täuschung nicht gelungen. Ohne Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe der vom Kläger verauslagten Krankenversicherungsleistungen hat es die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung verurteilt. Die auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen gerichtete Widerklage hat es abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt im Kern eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Die vom Landgericht aufgestellte Prämisse, wonach es sich bei eingetragenen Versicherungsmaklern in der Regel um durch Kooperationsvereinbarungen gebundene Mehrfachagenten der Beklagten handele, sei unzutreffend. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sich der Kläger bei der Antragstellung eines Versicherungsmaklers bedient habe, dessen Wissen und Handeln er sich zurechnen lassen müsse. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass der Vermittler nicht in ihrem Namen gehandelt habe.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

1. Das Urteil des LG Dresden vom 30.04.2015 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 102.957,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

4. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor allem zur behaupteten Mehrfach-Agententätigkeit der mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen. Im Verlaufe der zweiten Instanz hat er der Zeugin T. den Streit verkündet, diese ist jedoch dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat ihrerseits dem Zeugen und Vermittler E. den Streit verkündet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin T. sowie durch ergänzende Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.07. und 08.11.2016, sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt sowohl zur Abweisung der Klage, als auch zur Verurteilung des Klägers, wie in der Widerklage beantragt.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Versicherungsleistungen, weil die Beklagte sich mit Schreiben vom 06.11.2013 (Anlage B 3) wirksam im Wege der Anfechtung von dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung gelöst hat. Sie ist damit gemäß §§ 22; 21 Abs. 2 Satz 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Die in dem Antragsformular enthaltenen Falschangaben muss sich der Kläger zurechnen lassen. Im Anschluss an die vom Senat vorgenommene Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der den Vertrag vermittelnde Zeuge E. hierbei nicht als Agent der Beklagten, sondern als Versicherungsmakler für den Kläger aufgetreten ist.

a)

Nach der erneuten und ergänzenden Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger den Versicherungsabschluss mit Hilfe des Zeugen und Streitverkündeten E. erzielte. Der Zeuge E. bestätigt dies und konnte sich beim Wiedersehen des Klägers sogar noch an diesen erinnern. Seine Bekundungen standen insoweit im Einklang mit den Angaben der Zeugin T., als dass diese zwar keine Erinnerung an den Vertragsabschluss mit dem Kläger als solchen hatte, aber ausführte, sie hätte sich den archivierten Vorgang gezogen und hierbei gesehen, dass seinerzeit Herr E. den Abschluss vermittelt habe. Die Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht stehen hierzu nicht in Widerspruch. In seiner Wahrnehmung war die Zeugin T. nicht persönlich mit der Vertragsvermittlung befasst, sondern habe „einen Mitarbeiter geschickt“. Die beiden Zeugen wirkten durchweg glaubwürdig und zeigten keinerlei Tendenz, den seinerzeitigen Versicherungsvorgang zu verschleiern. In der Sache sagten sie glaubhaft aus. Beide Zeugen wirkten aufrichtig, ließen keinerlei Unsicherheiten erkennen und wirkten vor allem nicht so, als hätten sie sich abgesprochen.

b)

Der Senat ist weiter zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge E. hierbei weder im Auftrag oder auf Geheiß der Zeugin T. noch für den zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsbüroleiter B. aufgetreten ist. Die auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen gingen übereinstimmend dahin, dass der Zeuge E. im Büro des Herrn B. lediglich eingemietet war und im Übrigen selbstständig agierte. Den Umstand, dass unstreitig der Versicherungsantrag über den Zeugen B. eingereicht wurde, erklärten beide Zeugen plausibel mit der im Versicherungsgewerbe bestehenden Besonderheit, dass nur diejenigen Versicherungsmakler gute Konditionen bei den Versicherungen bekommen, oder gar die Versicherungen von vornherein die Zusammenarbeit mit nur solchen Versicherungsvertretern akzeptieren, die ein bestimmtes Umsatzvolumen erzielen. Der Senat hat auch hier keinerlei Anlass, an den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen T.l und E. zu zweifeln. Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes arbeitsrechtliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis des Zeugen entweder zu Herrn B. oder Frau T. wurden nicht offenbar und es sind auch keine Gründe ersichtlich, dies anzunehmen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es zwischen diesen Personen eine vor dem Hintergrund der geschilderten Gepflogenheiten in der Versicherungsbranche sinnvolle Bürogemeinschaft bestand. Alle Beteiligten, sowohl Frau T. als auch Herr E., waren bereits geraume Zeit zuvor als selbstständige Makler im Versicherungsregister eingetragen. Die Zeugin T. bekundete zudem, die Eintragung der Maklereigenschaft und damit die offizielle Bestätigung dieser Tätigkeitsform bekomme man „nicht einfach so“. Dies bekundete sie zwar nicht im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung, sondern in der letzten mündlichen Verhandlung in ihrer Eigenschaft als Streithelferin. Sie hatte aber bereits als Zeugin geschildert, dass und weshalb es für sie günstiger war, sich von den Versicherungen unabhängig zu machen und ohne ein diesen gegenüber bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu agieren.

c)

Anders als das Landgericht annimmt, ist nichts dafür ersichtlich, dass die vermittelnde Person in Wahrheit Scheinmakler oder Mehrfach-Agent war. Für diese Behauptung trägt der Kläger die Beweislast. Dies hat seinen Grund darin, dass im Falle des Tätigwerdens eines Versicherungsagenten fehlerhafte Handlungen des Vertreters dem Versicherer zugerechnet werden. Umstände, die eine Zurechnung für den Versicherer begründen sollen, hat der aber regelmäßig der Versicherungsnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 07.11.2007, IV ZR 103/06, juris, Rn. 8; Kammergericht Berlin, Beschl. v. 29.08.2014, 6 U 60/14, juris Rn. 4 m.w.N.). Dieser Nachweis ist vom Kläger nicht geführt. Hierfür reicht es nämlich nicht, dass der Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse gegenüber der Versicherung hegt und es stellt auch kein hinreichendes Indiz für eine Agentenstellung des benannten Vertreters dar, wenn der Versicherer Antragsformulare und sonstige Unterlagen, beispielsweise für Werbezwecke zur Verfügung stellt (BGH, a.a.O., juris Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, dass bei Anbahnung und Abschluss des Versicherungsverhältnisses eine klare Rollenverteilung dahingehend bestand, dass der Versicherungsvermittler vom Versicherer mit dem Abschluss von Verträgen betraut war (vgl. BGH, Urt. v.19.09.2001, IV ZR 235/00, juris Rn. 11; KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 4 m.w.N.). Damit bestehen bereits nach allgemeinen Grundsätzen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge E. in Wahrheit Agent der Beklagten war und nur zum Schein als Makler fungierte. Gegen eine Mehrfachagenten- oder Scheinmaklertätigkeit spricht aber vor allem ganz entscheidend der von ihm bekundete Umstand, dass er selbst mangels hinreichenden Umsatzes überhaupt keine eigenständigen Vereinbarungen mit der Beklagten hätte schließen können, selbst wenn er gewollt hätte. Anlass, dies für eine unwahre Aussage zu halten, hat der Senat nicht. Eine Wissenszurechnung nach der „Auge und Ohr-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes kommt daher nicht in Betracht.

d)

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge E. als Versicherungsmakler für den Kläger tätig geworden ist. Hierfür spricht bereits indiziell seine Eintragung als Versicherungsmakler gem. § 34d Abs. 1 GewO in dem bei der IHK Südwestsachsen geführten Vermittlerregister. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bild des Maklers eindeutig sein. Eine Zuordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden transparent sein und einer Typenvermischung entgegenwirken. Ein Versicherungsvermittler muss sich daher klar von vornherein positionieren, als was er tätig werden möchte. Dabei genügt es allerdings nicht, dass der Makler sich lediglich unabhängig von den Versicherungen hält. Zu seinem Tätigkeitsbild als Makler gehört es vielmehr auch, den Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages weiter zu betreuen und ihn z.B. im Schadensfall sachkundig zu beraten sowie bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Der Makler ist danach Sachwalter des (zukünftigen) Versicherungsnehmers und steht insoweit „im Lager des Kunden“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1985, IX a ZR 190/83; Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Bearb. Dörner, § 59 Rn. 74 m.w.N.). In Bezug auf die Tätigkeit des Zeugen E. ergibt sich hieraus Folgendes: Zwar hat der Zeuge offen bekundet, keinen eigenständigen Maklervertrag mit dem Kläger geschlossen zu haben und ihn auch in der Folgezeit mangels Handlungsbedarfs nicht weiter betreut zu haben. Auch sei nicht er, sondern der verstorbene Makler B. im Antragsformular als „Betreuer“ angeführt worden, weil nach den Regularien der Versicherer nur derjenige als Betreuer gelistet werden könne, der auch die Berechtigung zur Einreichung von Anträgen gegenüber dem Versicherer besitzt. Dies führt zwar zu Zweifeln dahingehend, ob der Zeuge E. seinem Maklerauftrag vollumfänglich gerecht geworden ist. Ob die Benennung eines anderen Betreuers zulässig ist, oder ob der Makler stets höchstpersönlich den Kunden weiter betreuen muss, kann indessen dahinstehen, denn allein eine Verletzung besonderer maklertypischer Pflichten kann nicht dazu führen, die Maklereigenschaft als solche von vornherein zu verneinen. Vorliegend wurde möglicherweise die zu den Makleraufgaben gehörende Nachbetreuungspflicht in der Weise nachlässig gehandhabt, dass nicht der Zeuge E. persönlich sich im Nachgang um den Kläger gekümmert hat, sondern als es Probleme gab, unstreitig die inzwischen im selben Büro tätige Maklerin T. aktiv wurde. Dies begründet aber keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Zeuge E. bei der Vermittlung als solcher als Makler tätig wurde. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Falscheintrag vom Kläger selbst, oder wie dieser behauptet, vom Zeugen E. vorgenommen wurde, oder ob der Kläger den Zeugen E. über den Umstand der nicht versicherten Zeit aufgeklärt hat oder nicht. Denn in beiden Fällen findet eine Zurechnung des Fehlverhaltens zu Lasten des Klägers mit der Folge des § 20, 21 Abs. 2 Satz 2 VVG statt (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Bearbeiter Armbrüster, § 22 Rn. 24 m.w.N.).

e)

Der Beklagten stand nach Offenbarwerden der Fehlinformation über die Vorversicherung des Klägers ein Anfechtungsgrund zur Seite, denn der Senat wertet das Verhalten sei es des Maklers E., sei es des Klägers selbst als arglistige Täuschung. Hierfür ist zunächst die bewusste Falsch- oder Nichtbeantwortung der ausdrücklich gestellten Frage erforderlich. Ein „versehentliches“ Falschbeantworten der Frage nach Vorversicherungen scheidet aus, denn anders als bei etwa unklar formulierten Fragen über bestimmte Vorerkrankungen ist ein Missverständnis angesichts der Formulierung der Nachfrage über Vorversicherungen bei verständiger Würdigung ausgeschlossen. Allerdings erfordert Arglist in subjektiver Hinsicht noch zusätzlich, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise (bedingter Vorsatz genügt) seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (BGH, U. v. 28.02.2007, IV ZR 331/05, Juris Rn. 8;U.v.19.09.2001; IV ZR 235/00, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend zu bejahen. Es erscheint schlechterdings ausgeschlossen, dass dem Zeugen E., dessen Handeln und Wissen sich der Kläger zurechnen lassen muss, nicht bewusst gewesen sein sollte, dass der Versicherungsantrag des Klägers ohne eine lückenlose Vorversicherungskette nicht oder zumindest nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden würde. Da die versicherungsfreie Zeit des Klägers mehrere Jahre betrug, lag dies vorliegend auf der Hand. Die Angabe einer Vorversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Kläger zu keinem Zeitpunkt versichert war, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit bloßer Nachlässigkeit oder einem Versehen sondern allein damit erklären, dass durch die Vorspiegelung eines „bruchlosen“ Versicherungsverlaufs auf den Willen der Beklagten eingewirkt und diese zu einer Annahmeerklärung bewogen werden sollte. Ob der Kläger selbst einen solchen Zweck verfolgte, kann insofern dahinstehen. Diese arglistige Täuschung ist auch kausal für den Vertragsabschluss geworden, denn nach insoweit unbestrittenem Vortrag hätte die Beklagte – was plausibel erscheint – jedenfalls vorher weitere genaue Untersuchungen vorgeschaltet, um den versicherungsfähigen Zustand des Klägers festzustellen.

Rechtsfolge der infolge arglistiger Täuschung wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages von Anfang an (§ 142 BGB). Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer unabhängig vom Zeitpunkt des Anfalls der behaupteten Versicherungsleistungen von seiner Pflicht zur Leistungserbringung frei.

2. Die zulässige Widerklage ist in vollem Umfang begründet. Nach wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist der Versicherer berechtigt, bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückzufordern, ohne dass er seinerseits gezahlte Prämien rückerstatten muss (BGH, Urt. v. 01.06.2005, IV ZR 46/04, juris Leitsatz). Die Höhe der erbrachten Leistungen wurde klägerseits nicht bestritten. Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, dass die Leistungen in einem Zeitraum erbracht worden seien, in dem er bei der Beklagten bereits freiwillig in den Basistarif gewechselt sei. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2009 durchgehend versichert. Eine Aufspaltung aber der Risikoübernahme in einen täuschungsfreien und einen nicht täuschungsfreien Teil der Versicherung ist ausgeschlossen. Der arglistige Versicherungsnehmer soll nämlich nicht darauf spekulieren können, dass entweder die Täuschung nicht entdeckt wird oder ihm aber bis zur Auflösung des Vertrages der Versicherungsschutz zuteil wird, dessen Übernahme nicht durch die Täuschung beeinflusst ist. Die Berufung des Versicherers auf die umfassende Rückwirkung der Anfechtung ist deshalb auch nicht rechtsmissbräuchlich (Prölss/Martin, VVG, a.a.O., § 22 Rn. 38 m.w.N.).

Damit war im Ergebnis die Widerklageforderung zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Kosten der Streithelferin waren gem. § 101 ZPO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Der Beitritt der Streithelferin war gemäß § 70 ZPO zulässig. Nachdem der Kläger ihr den Streit verkündete hatte, ist die Streithelferin der Gegenseite beigetreten. Das dafür erforderliche rechtliche Interesse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.3.2008 – 4 W 107/08; OLG Stuttgart MDR 1970, 148) hat sie im Streitverkündungsschriftsatz hinreichend dargetan. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

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