AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 693/17 – Urteil vom 15.12.2017
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.045,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2017 sowie weitere 281,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.045,02 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Kfz-Mietvertrag.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung.
Mit Vertrag vom 7.4.2017 mietete der Beklagte bei der Klägerin mit schriftlichem Vertrag einen Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Der Beklagte unterzeichnete den entsprechenden Mietvertrag, auf den vollinhaltlich verwiesen wird. Im Mietvertrag wurde eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro vereinbart. „HAFTUNGSREDUZIERUNG GEMÄSS III.2. DER MIETBEDINGUNGEN Bei jedem Unfallschaden haftet der Mieter gegenüber E je Schadenfall nur bis zu 100,00 €.“ Dies war durch den Beklagten handschriftlich unterschrieben worden.
Daneben hatte der Beklagte mit Unterschrift auch die Einbeziehung der Mietbedingungen bestätigt. So heißt es in dem hierzu grau hervorgehobenen Bereich in der Mitte des Mietvertragsformulars: „Es gelten die umseitig abgedruckten Mietbedingungen für Kraftfahrer.“
Zugleich war dort ausdrücklich durch Fettdruck hervorgehoben und mit handschriftlicher Einkreisung besonders hervorgehoben: „- BEI JEDEM UNFALL IST SOFORT DIE POLIZEI HINZUZUZIEHEN -“
Dies war dann durch den Beklagten als Mieter gesondert unterschrieben worden.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen war unter „III. Mieterhaftung“ und dort unter Ziffer 2. geregelt: „Haftungsreduzierung. Vereinbaren die Parteien durch Angabe eines Betrages und Unterschrift des Mieters in dem betreffenden Kasten auf der Vorderseite dieses Formulars eine Haftungsreduzierung, so wird E den Mieter nach näherer Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer III. bei Unfallschäden je Schadensfall nur bis zu diesem vereinbarten Betrag in Anspruch nehmen und im Übrigen freistellen. …“
Unter Ziffer 5 ist geregelt: „Wegfall der Haftungsreduzierung bei Verstößen gegen Obliegenheiten. Im Falle eines Verstoßes gegen … Ziffer I.4. (Anzeigepflicht) dieser Mietbedingungen entfällt die Haftungsreduzierung bei vorsätzlichem Handeln vollständig. Bei grob fahrlässigem Handeln kann die Haftungsreduzierung in einem die Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gemindert werden; der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Ziffer III.5. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verstoß weder für den Eintritt oder den Umfang noch für die Feststellung oder die Aufklärung des Schadensfalls ursächlich ist; der Mieter trägt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Auf fehlende Ursächlichkeit kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ….“
Diesbezüglich besagt Ziffer I.4.: „Anzeigepflicht. Der Mieter muss bei jedem Unfall sofort die Polizei benachrichtigen – auch bei Unfällen im Ausland oder ohne Beteiligung Dritter – und dafür sorgen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. E ist sofort zu verständigen. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die der ordnungsgemäßen Aufklärung der Unfallursache und des -hergangs dienlich sind. …“
Der Beklagte beschädigte das Fahrzeug. Der Beklagte bemerkte den Unfall. Nach dem Schadensereignis rief der Beklagte nicht die Polizei.
Der Beklagte gab das Fahrzeug beschädigt an die Klägerin zurück. Der Schaden befand sich auf der Beifahrerseite im hinteren Bereich der Schiebetüren. Dort waren erhebliche Eindellungen. Der Beklagte teilte den Schaden bei der Fahrzeugrückgabe der Klägerin mit.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.7.2017 mit Fristsetzung zum 2.8.2017 zur Zahlung auf.
Diese ließ der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten zurückweisen. Zahlungen an die Klägerin leistete der Beklagte nicht. Die Reparaturkosten- bzw. Schadenskalkulation des TÜV erfolgte ohne Objektbesichtigung nach Aktenlage.
Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Unfall ein Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden. Die Klägerin trägt vor, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie trägt weiter vor, die auf der Rückseite des Mietertrags abgedruckten Mietbedingungen seien in den Vertrag wirksam mit einbezogen. Die Klägerin behauptet, es sei vereinbart, der Beklagte sei verpflichtet bei jedem Unfall die Polizei zu rufen, wobei nochmals ein Hinweis hierauf durch einen Mietarbeiter der Klägerin bei Abschluss des Vertrages erfolgt sei. Es sei eine mündliche Erklärung vorgenommenen, bei der die Worte „Unfall“ und „Polizei“ vom Mitarbeiter handschriftlich eingekreist worden seien. Die Klägerin trägt vor, ihr sei vom Beklagten mitgeteilt worden, der Schaden sei entstanden, als er sich im Parkhaus befunden habe und dort mit eine Säule kollidiert sei. Ob dies den Tatsachen entspreche, bestreite die Klägerin mit Nichtwissen. Die Klägerin macht geltend, eine Aufklärung des Schadensfalls sei objektiv nicht mehr möglich, auch wann sich der Unfall so ereignet habe, insbesondere wer die Beteiligten seien und in welchen Zustand der Fahrer gewesen sei. Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei Vorsatz vorzuwerfen, da er die Polizeiklausel gekannt habe, jedenfalls sei der Vertrag mit entsprechender AGB vom Beklagten unterzeichnet. Die Klägerin meint, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zustehe, da die Haftungsreduzierung durch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei entfallen sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.045,02 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2017 sowie torgerichtliche Kosten in Höhe von 281,30 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt zuletzt, die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Fahrzeugs, da diese Fahrzeuge in der Regel finanziert seien, so dass sie daher nicht aktiv legitimiert sei. Der Beklagte macht geltend, die Mietbedingungen seien nicht wirksam vereinbart, da der im Vertragsformular gemachte Hinweis in vollkommen unzureichender Form bestehe. Die von der Rechtsprechung vorgegebenen deutlich erkennbaren Hinweise seien in dem vollkommen unübersichtlichen Mietvertragsexemplar nicht deutlich ersichtlich. Der Beklagte trägt vor, er habe eine Zweitschrift in englischer Sprache und erst die Durchschrift sei in deutscher Sprache gewesen. Der Beklagte behauptet, es sei vom Mitarbeiter der Klägerin nicht nochmals explizit ein Hinweis erfolgt, dass im Falle eines Unfalls die Polizei zu holen sei. Der Beklagte trägt vor, die Polizeiklausel bzw. Anzeigepflicht würde hier fehlgehen, denn der Schaden sei auf Privatgelände entstanden und die Polizei käme in solchen Fällen nicht. Der Beklagte trägt vor, es sei von ihm ohne Erfolg versucht worden, die Filiale der Klägerin in Ingolstadt telefonisch zu erreichen. Der Beklagte behauptet, es läge auch kein Vorsatz vor und die Polizeiklausel sei nicht wirksam vereinbart. Zudem behauptet der Beklagte, es sei kein Fremdschaden entstanden, weshalb der Beklagte davon ausgehen habe dürfen, keine Polizei holen zu müssen. Der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden der Höhe nach. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug kaskoversichert, weshalb eine tatsächlich niedrigere Schadensposition entstanden sei, jedenfalls müsse der Beklagte so gestellt werden. Der Beklagte ist der Auffassung, der Wegfall der Haftungsreduzierung greife unter Verweis auf III. Ziffer 5 Satz 3 der AGB nicht durch. Der Beklagte meint, die fehlende polizeiliche Meldung sei weder für den Eintritt noch für den Umfang noch für die Feststellung oder Aufklärung des Schadensfalls ursächlich. Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Anspruch sei dem Grunde nach nicht gegeben.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren sämtliche Vorträge sowie auf das Protokoll vom 22.11.2017 und hier die informatorische Anhörung des Beklagten sowie die Erklärung des Beklagtenvertreters vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 BGB in Höhe von 2.045,02 Euro.
Insoweit stehen der Klägerin auch vorgerichtliche Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu.
1.
Die Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite aktivlegitimiert.
Streitgegenständlich ging es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB, bei der es auf die Eigentümerstellung ankommt, sondern um einen Schadenersatzanspruch aus einer vertraglichen Pflichtverletzung zwischen den beiden Vertragsparteien.
Zugleich hatte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten die Aktivlegitimation lediglich ins Blaue hinein bestritten. Er hatte diesbezüglich nur die Vermutung, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs wäre, ohne dass hier irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden. Er berief sich dabei darauf, entsprechenden Fahrzeuge seien „im Regelfall“ finanziert ohne dass konkret zum streitgegenständlichen Fahrzeug hierzu etwas vorgetragen oder ersichtlich war.
2.
Der Beklagte hatte eine vertragliche Pflichtverletzung begangen.
a.
Zunächst hatten die Parteien am 07.04.2017 unstreitig einen als „Mietvertrag“ bezeichneten Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.
Der streitgegenständliche Vertrag war insoweit als typengemischter Vertrag zu behandeln. Darin trafen die Klägerin und der Beklagter unterschiedliche Regelungen, die nicht einem bestimmten Vertragstyp zuzuordnen waren. So wurde ein Auto gegen Zahlung eines Entgelts von der Klägerin an den Beklagten überlassen. Hierbei handelt es sich um ein mietvertragliches Element (vgl. Palandt Einf. v. § 535 Rn. 1, 2). Daneben beinhalteten die Mietbedingungen eine Haftungsreduzierung. Hierbei handelt es sich um Elemente eines Haftpflichtversicherungsvertrages. Diese stehen in einem derart engen Zusammenhang, dass sie nur in ihrer Gesamtheit einen Sinn ergeben. Somit war ein gemischter Vertrag gegeben. Darüber hinaus bestehende sonstige Bestandteile noch weiterer, anderer Vertragstypen brauchen streitgegenständlich nicht weiter spezifiziert zu werden.
Im Hinblick auf die anzuwendenden Vorschriften war für die jeweiligen Ansprüche und Pflichten auf den entsprechenden Vertragstyp abzustellen. Dabei wird grundsätzlich, wenn ausdrückliche Regelungen der Parteien fehlen, diejenige Norm ihre Anwendung finden, die am besten passt, wobei vorrangig der mutmaßliche Parteiwille zu berücksichtigen sein wird. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps zu sachgerechten Ergebnissen führen.
Betroffen waren streitgegenständlich die Klauseln über die Anzeigepflicht, die Haftungsreduzierung und den Wegfall der Haftungsreduzierung. Insoweit handelt es sich um versicherungsrechtliche Elemente des Vertrages. Ist in einem solchen Fall eine allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, tritt an ihre Stelle die entsprechende Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. BGH Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10 – VersR 2011, 1524 Rn. 15). Dabei können in einem solchen Fall entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Vorschriften zwischen der Klägerin und dem Beklagten zur Anwendung kommen, da es sachgerecht ist, auf diese Regelung zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel entstehen würde( vgl. BGH Urteil vom 24.10.2017 – XII ZR 40/11; Senatsurteil vom 14.3.2012 – XII ZR 44/10 – NJW 2012, 2501 Rn. 27).
b.
Im Rahmen der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte der Beklagte unstreitig an diesem einen Schaden verursacht.
So hatte sich der Beklagte dahingehend eingelassen, dass er das Fahrzeug zumindest leicht fahrlässig beschädigt habe. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus seiner informatorischen Anhörung vom 22.11.2017, in welcher er erklärte, dass er beim Einparken die Länge unterschätzt habe und daher gegen die Säule gefahren sei. Gleiches war aus dem Fahrzeugunfallbericht der Klägerin mit Unterschrift des Beklagten vom 10.04.2017 zu entnehmen. Dort hatte der Beklagte den Unfall beschrieben sowie den Ort des Unfalls angegeben.
Damit lag unstreitig eine Beschädigung durch den Beklagten vor.
3.
Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ergab sich heraus ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 100 Euro gemäß der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung.
4.
Allerdings war die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer III. 5. weggefallen.
Die Haftungsreduzierung war durch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei zum Unfall, das heißt durch eine Verletzung einer Obliegenheit des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht (Ziffer I.4.) entfallen.
a.
Die Mietbedingungen waren dabei tatsächlich auch Vertragsbestandteil geworden.
Die § 305 ff BGB sind anwendbar, da es um ein Vertragsformular geht, das die Klägerin regelmäßig verwendet, § 305 Abs. 1 S.1, 2 BGB. Für ein individuelles Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB wurde für diesen Ausnahmefall darlegungs- und beweispflichtige Klägerseite nichts vorgetragen.
Die Klauseln wurden auch wirksam einbezogen.
Der Beklagte bestreitet zwar, dass durch den Mitarbeiter der Klägerin bei Vertragsschluss nicht nochmal ein ausdrücklicher Hinweis auf die „Polizeiklausel“ erfolgt sei, wie von § 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BGB gefordert, doch ist dieses bestreiten unsubstantiiert, zumal ein solcher mündlicher Hinweis nicht erforderlich war, da auf dem Vertragsformular selbst deutlich erkennbar ein entsprechender Hinweis „Haftungsreduzierung gemäß III. 2 der Mietbedingung“ zu lesen war. Der Hinweis kann dabei schriftlich oder mündlich erfolgen (vgl. BGH NJW 83, 817; Palandt § 305 BGB Rn. 27). Insofern geht auch die Argumentation der Beklagtenseite fehl, dass der im Vertragsformular gemacht Hinweis in unzureichender Form bestünde. Richtig ist zwar, dass der Hinweis auf die AGB so angebracht sein muss, dass er wegen der geforderten Ausdrücklichkeit so angeordnet und gestaltet sein müssen, dass er vom Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können (vgl. BGH NJW-RR 87, 113; Palandt § 305 BGB Rn. 27). Nicht ausreichend ist daher ein versteckter oder missverständlicher Hinweis oder der bloße Abdruck der AGB auf der Vertragsrückseite (Palandt § 305 BGB Rn. 27). Diesen Vorgaben wurde das Formular aber gerecht, da sich auf dem Vertragsformular mehrere Hinweise auf die Mietbedingungen finden. Zum einen in der Mitte des Formulars grau hinterlegt mit dem Hinweis auf die „Einbeziehung der Mietbedingungen“ sowie anschließend, dass diese „umseitig“ abgedruckt sind. Zum anderen wurde am Ende des Vertragsformulars noch auf „zusätzliche Vereinbarungen siehe Rückseite“ hingewiesen. Dadurch hatte die Klägerin dem von § 305 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB ausdrücklichen Hinweis Genüge getan.
Insoweit war auch nicht von Bedeutung, dass die Zweitschrift in englischer Sprache war, denn die Drittschrift beinhaltet jedenfalls eine deutsche Version des Vertragsformulars. Darüber hinaus war das vom Beklagten unterschriebenen (Haupt-)Formular entsprechend in deutscher Sprache abgefasst. Gegenteiliges wurde von Beklagtenseite nicht vorgebracht. Dieser verwies nur darauf, dass die Zweitschrift in englischer Sprache abgefasst gewesen sei, zum Hauptformular wurde demgegenüber gar nichts ausgeführt. Dieses wurde aber durch die Klägerin vorgelegt. Dort war erkennbar, dass es in deutscher Sprache abgefasst war.
Daneben half dem Beklagten auch der Einwand nicht, dass er zwar seine Unterschrift mehrfach auf dem Formular geleistet hatte, dieses aber nicht genau gelesen hätte. Insofern konnte sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe die Mietbedingungen nicht gekannt. Wer einen Vertrag unterschreibt, muss sich jedenfalls so behandeln lassen, als habe er tatsächlich Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangt und kann sich nicht darauf berufen, diese nicht gelesen zu haben, da ansonsten derjenige, der die AGB ungelesen unterschreibt besser stünde als derjenige, der sie vor Vertragsschluss gewissenhaft durchliest. (vgl. OLG München Urteil vom 31.082017 – 24 U 2452/17).
b.
Die Klausel unter III 5. stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar.
Eine Klausel ist nach § 305 c Abs. 1 BGB dann überraschend, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist oder stark von dispositivem Gesetzesrecht (hier §§ 535, 280 BGB) abweicht, dass der durchschnittliche Vertragspartner nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen musste (vgl. BGH 121, 113; BGH NJW 92, 1236; Palandt § 305c BGB Rn. 3 f.).
Insoweit war diese unter der Hauptüberschrift „III. Mieterhaftung“ und dort unter der weiteren Überschrift „5. Wegfall der Haftungsreduzierung“ zu finden. Sie war damit thematisch und räumlich dort verortet, wo sie auch zu erwarten war.
c.
Auch die Klausel I.4. (Pflichten des Mieters, Anzeigepflicht), welche die Obliegenheit zum Hinzuziehen der Polizei statuiert, war keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB.
Diese war ebenfalls unter der Hauptüberschrift „I. Pflichten des Mieters“ und weiter unter der Überschrift“4. Anzeigepflicht“ aufgeführt.
Daneben war auf diese Klausel bereits auf der Vorderseite ausdrücklich hingewiesen worden. Gegenteiliges konnte der Beklagte jedenfalls nicht nachweisen. Noch dazu waren dort oberhalb der Unterschrift des Beklagten offensichtlich vom Mitarbeiter der Klägerin drei handschriftliche Kreise angebracht, um die Bedeutung dieser Klausel nochmals hervorzuheben. Entsprechend dem Vortrag der Klagepartei, die sich jedenfalls mit dem objektiven Bild des Vertragformulars deckt, hatte der Mitarbeiter darüber explizit informiert und dabei die drei Kreise auf dem Formular angebracht.
d.
Die „Polizeiklausel“ der Klägerin war zudem entgegen der Ansicht der Beklagtenseite auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
In der Klausel heißt es: „5. Wegfall der Haftungsreduzierung bei Verstößen gegen Obliegenheiten. Im Falle eines Verstoßes gegen […] Ziffer I.4 (Anzeigepflicht) dieser Mietbedingung entfällt die Haftungsreduzierung bei vorsätzlichem Handeln vollständig. Bei grob fahrlässigem Handeln kann die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gemindert werden; der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Ziffer III. 5 Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Verstoß weder für den Eintritt oder den Umfang noch für die Feststellung oder die Aufklärung des Schadens ursächlich ist; der Mieter trägt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Auf fehlende Ursächlichkeit kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Ziffer III. 3 und Ziffer III. 4 bleiben unberührt.“
Gemäß § 307 Abs. 1 S.1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel immer dann vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von welcher abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Grundgedanke der Haftung im Mietrecht, ist eine Haftung des Mieters nach den §§ 535 ff BGB bzw. nach § 280 ff BGB verschuldensabhängig nach § 276 BGB. Eine verschuldensunabhängige Haftung stellt im Zivilrecht eine Ausnahme dar und ist daher ausdrücklich geregelt, wie beispielsweise in § 536a Abs. 1 BGB für den Vermieter.
Ausweislich der oben zitierten Mietbedingung war aber gerade eine Differenzierung der Haftungsreduzierung bei Verstößen gegen Obliegenheiten vorgenommen worden. So wird zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln differenziert und eine Abstufung hinsichtlich der Haftungsreduzierung vorgenommen.
Dies entspricht dem Gedanken der Kaskoversicherung. Insoweit war die Haftungsvereinbarung und die entsprechende Klausel der Klägerin im Hinblick auf den gemischten Vertrag dem Versicherungsvertragsrecht zuzuordnen.
In der Kaskoversicherung, an deren Leitbild sich die Ausgestaltung der Haftungsbeschränkung im Rahmen von Kfz-Mietverträgen der vorliegenden Art orientiert (vgl. BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 167), führt nicht jede Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dazu, dass der Versicherer von der Leistung frei ist. Das heißt, Grundgedanke des Versicherungsrechts ist es, dass nicht jede Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, vgl. § 28 VVG. Eine völlige Leistungsfreiheit tritt nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG nur ein bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Obliegenheit. Unterhalb der groben Fahrlässigkeit entsteht nach § 28 Abs. 1 VVG keine Leistungsfreiheit. Ebenso beinhaltet der § 28 Abs. 2 S. 2 VVG eine differenzierende Regelung: Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Eine derartige differenzierende Regelung enthält auch die Klausel der Klägerin, wie oben festgestellt.
Die Klausel der Klägerin führt also bei unterlassener Hinzuziehung der Polizei gerade nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters in voller Schadenshöhe und zu einem generellen Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung im Sinne eines „Alles oder Nichts“ Prinzips. Dementsprechend lag auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB vor (vgl. BGH XII ZR 117/08; XII ZR 19/08 – NJW 2009, 3329 f.) und die Klausel war wirksam. Sie weicht gerade nicht von der gesetzlichen Regelung im VVG ab, so dass ein Vertragspartner damit nicht rechnen musste. Entscheidend war damit nicht allein das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei. Vielmehr war, wie im Rahmen der Kaskoversicherung anerkannt, die Leistungsfreiheit des Versicherers in einem solchen Fall sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz der Gefährdung der Interessen des Versicherers abhängig. (vgl. OLG Hamm 30 U 208/05). Das bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer, hier dem Mieter, der Nachweis nicht genommen werden darf, das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei habe für den Versicherer, hier der Vermieterin, keine nachteiligen Folgen gehabt. Dem Mieter muss es möglich bleiben, den Beweis führen zu können, dass das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei keinerlei Auswirkung gehabt hätte. Eine solche Entlastungsmöglichkeit sieht die Klausel der Klägerin aber gerade vor: „der Mieter trägt die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit.“ Dem Mieter wird also gerade nicht bei Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei jeglicher Nachweis abgeschnitten, der Schaden habe sich dadurch nicht vergrößert oder erweitert. Ihm wird auch nicht abgeschnitten, jegliche Art von fehlender Kausalität diesbezüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Der Klägervertreter hat durchaus Recht, wenn er darauf hinweist, dass für eine „Polizeiklausel“ auf Seiten des sonst ungeschützten Vermieters ein Bedarf und schützenswertes Interesse bestehe. Dies greift auch der Leitgedanke des § 28 VVG auf.
Insoweit wird eine solche Klausel auch den schützenswerten Interessen des Vermieters gerecht, da nur so beispielsweise festgestellt werden kann, ob neben einem Schaden am Vermieterfahrzeug auch ein Fremdschaden oder Personenschaden entstanden ist sowie ob der Fahrer den Unfall durch Einfluss von Rauschmitteln verursacht hat (vgl. BGH XII ZR 117/08). Eine vollständige Aufklärung des Unfallgeschehens ist oftmals nur durch Hinzuziehung der Polizei möglich. (vgl. BGH XII ZR 117/08). Auch muss sich der Mieter nicht selbst bei der Polizei anzeigen, da die Klausel nur die Obliegenheit zum Gegenstand hat, die Polizei bei Unfällen hinzuzuziehen, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. (vgl. BGH XII ZR 117/08). Der Mieter selbst ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht durch die Klausel berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern (vgl. BGH XII ZR 117/08). Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an der Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen (BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 346; BGH NJW 2009, 3230). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbedingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als gültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Vermieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es genügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten hat. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizuziehen, nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es nur dann zu einem Wegfall der Haftungsreduzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn – wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat – die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Interessen des Mieters ausreichend gewahrt (BGH NJW 2009, 3230). Die Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch eingeschränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Des Weiteren darf sich jeder durchschnittlicher Vertragspartner auf seine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung verlassen, solange er nicht die Interessen des Fahrzeugvermieters vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch dem Vermieter einen Schaden zufügt bzw. die Interessen des Vermieters dadurch beeinträchtigt. Da vorliegend die Klausel gerade kein „Alles oder Nichts“ Prinzip umfasst, sondern eine dem § 28 VVG ähnliche differenzierende Regelung enthält, besteht gerade kein krasser Widerspruch und keine starke Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht.
Die Klausel war damit wirksam.
e.
Zwar müsste die Klägerin den Beweis für das Vorliegen von Vorsatz führen.
Obwohl sich jeder, der einen Vertrag unterschreibt, so behandeln lassen muss, als habe er tatsächlich Kenntnis erlangt und sich dann nicht auf die Unkenntnis einer Klausel berufen kann (vgl. OLG München Urteil vom 31.08.2017 – 24 U 2452/17, konnte dies streitgegenständlich offen bleiben, denn vorliegend konnte umgekehrt der Beklagte den Beweis für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit (III. 5 der Mietbedingungen) nicht führen.
Das Vorliegen der Kausalität zu Gunsten des Vermieters wird dabei widerleglich vermutet und die Beweislast für das Nichtvorliegen der Kausalität trifft den Versicherungsnehmer, d. h. er muss nunmehr den Kausalitätsgegenbeweis führen.
aa.
Zwar behauptete der Beklagte, dass das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei keinerlei Auswirkung gehabt hätte für den Vermieter.
Bei diesem Behaupten bleibt es allerdings.
Der Kausalitätsgegenbeweis verlangt jedoch den Beweis einer hypothetischen Kausalität (vgl. BGH, VersR 1986, 962, 963; MünchKomm(VVG)- Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 272). Erforderlich ist der Beweis, dass sich bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Haftungsfall und die Leistungspflicht des Vermieters in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären. Der beweisbelastete Versicherungsnehmer kann den Beweis führen, indem er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Kausalität widerlegt (vgl. GHZ 41, 327 336; BGH, VersR 2001, 756, 757). Der Mieter kann insbesondere eine vollständige Leistungspflicht des Vermieters begründen, indem er nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Haftungsfalls gehabt hatte. Den Beweis muss er allerdings führen, was er hier jedoch nicht getan hatte.
bb.
Desweiteren behauptet der Beklagte, dass ein Fremdschaden nicht entstanden sei, weshalb bereits die Voraussetzungen des Wegfalls der Haftungsreduzierung nicht vorliegen würden (III. Ziffer 5 Satz 3 der AGB, die Sätze 1 und 2), da der Beklagte mangels Fremdschaden davon ausgehen durfte, keine Polizei holen zu müssen. Die Klägerin bestritt dies, insbesondere den Umstand, dass kein Fremdschaden vorlag.
Es blieb aber wieder nur bei einem Behaupten und einem Vortrag des Beklagten, dass ein Fremdschaden bereits nicht gegeben sei. Gründen, weshalb dieser auszuschließen sei, trug der Beklagte nicht vor. Daher fehlt zum Nichtvorliegen eines Fremdschadens jeglicher substantiierte Vortrag. Der Beklagte erklärt zwar informatorisch, er habe die Säule nach dem Zusammenstoß angeschaut und da sei nichts gewesen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine subjektive Wahrnehmung des Beklagten. Einen Beweis bleibt der Beklagte diesbezüglich schuldig. Ein Foto wurde nicht vorgelegt. Auch sonst wurde hierzu kein anderer Beweis angeboten. Zwar hatte der Beklagte im Termin vom 22.11.2017 seine Mutter als Zeugin angeboten. Diese war aber nur für das Ereignis selbst als Zeugin benannt, jedoch nicht dafür, dass kein Fremdschaden vorhanden war. Unabhängig davon war das Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen, § 296 II ZPO. Erst im Termin war die Zeugin benannt worden, obwohl bereits aus den Schriftsätzen und insbesondere den AGB des Mietvertrages deutlich wurde, dass der Beweis durch den Beklagten zu führen war. Hierzu befragt erklärte der Beklagtenvertreter, dass er das erst kurz vor dem Termin erfahren habe. Allerdings war diesbezüglich bereits ein Unfallbericht gefertigt worden, bei dem unter Fahrzeuginsassen nichts durch den Beklagten angegeben worden war. Bis zum Termin wurde von Beklagtenseite keinerlei Zeugenbeweis angeboten, so dass zum Termin nur der Beklagte persönlich geladen wurde. Es wäre jedoch auch ein Zeuge zum Termin geladen worden, wenn ein solcher angegeben worden wäre. Dann hätte sofort im Termin dieser Zeuge vernommen werden können. Das war, nachdem der Zeuge erst im Termin benannt wurde, nicht möglich. Es müsste jetzt ein Beweistermin durchgeführt werden, bei dem der Zeuge vernommen werden könnte. Dies führt jedoch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, da dieser ohne den Zeugen entscheidungsreif war. Insoweit hatte der Beklagte den Sachverhalt nicht soweit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten aufgeklärt, dass diese hier bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Zeugin hätte benennen können, obwohl ihm bekannt war, dass er nicht allein, sondern seine Mutter als Fahrzeuginsassin dabei gewesen war. Ein objektiver Beweis für das Fehlen eines Fremdsachschadens bestand damit nicht. Der Nachweis war von Beklagtenseite nicht erbracht worden.
cc.
Da vorliegend eine Benachrichtigung der Polizei durch den Beklagten unterblieb, konnte die Polizei auch kein Ermessen hinsichtlich ihres Erscheinens ausüben. Aufgrund der Wirksamkeit der Klauseln hatte der Beklagte hier seine Obliegenheit verletzt. Fehl geht daher auch die Argumentation der Beklagtenseite, dass die Polizei bei Unfällen auf einem Privatgelände grundsätzlich nicht erscheint. Wie festgestellt, steht es vielmehr im Ermessen der Polizei, zu einem Unfall hinzuzukommen. Ein solches konnte die Polizei hier gar nicht ausüben, da eine Benachrichtigung derselben durch den Beklagten schon unterblieben war.
3.
Der Klägerin stand somit der Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 2.045,02 € zu.
Die Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14).
Die Klägerin genügte ihrer Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage des Gutachtens TÜV.
a.
Der Beklagte bestritt den Schaden lediglich pauschal der Höhe nach.
Das einfache Bestreiten durch die Beklagte reichte hier allerdings nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14). Denn der von der Klägerin aufzubringende Betrag für die Reparatur, festgestellt durch das TÜV-Gutachten, bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Konkrete Einwendungen hiergegen wurden, bis auf den Umstand, dass das Gutachten ohne Besichtigung nur anhand von Bildern gefertigt worden war, von Beklagtenseite nicht vorgebracht. Insofern blieb es beim einfachen Bestreiten. Die konkret dargelegten Zahlen und der konkret vorgelegte Reparaturplan wurde nicht ebenso konkret angegriffen. Das Bestreiten der Beklagtenseite war damit unbeachtlich.
b.
Der weitere Vortrag der Beklagtenseite, der Beklagte müsse so gestellt werden, als wäre das streitgegenständlichen Fahrzeug kaskoversichert, geht an der Sache vorbei.
Gegenstand des vorliegenden „Mietvertrages“ als gemischter Vertrag war ja gerade, dass neben den mietrechtlichen Elementen auch versicherungsvertragliche Bestandteile mitenthalten waren. Insoweit lagen Regelungen vor, die dem VVG entsprachen. Insbesondere hatten die Parteien schon auf der Vorderseite des Formulars ersichtlich eine Haftungsreduzierung ähnlich einer Selbstbeteiligung für den Fall eines Unfalls vereinbart. Verhält sich der Beklagten vertragsgemäß und kommt insoweit seinen Obliegenheitspflichten ähnlich einem Kaskovertrag nach, so würde ihn nur eine „Selbstbeteiligung“ im Rahmen der hier als Haftungsreduzierung bezeichneten Höhe von 100,00 € treffen.
Insoweit würde das Argument der Beklagtenseite zu einem Zirkelschluss führen und diesen dann doppelt begünstigen.
c.
Eine Kürzung des Schadenersatzbetrages nach Ziffer III.5. S. 2 der Mietbedingungen entsprechend der Schwere des Schuldvorwurfs war nicht vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Kürzungsbefugnis im Rahmen der groben Fahrlässigkeit war der Beklagte für die Schwere des Schuldvorwurfs, welches die Kürzung begründen soll, in vollem Umfang beweispflichtig. Demnach muss sich also der Beklagte entlasten. Einen solchen Entlastungsbeweis war der Beklagte nicht angetreten. Vielmehr hatte er lediglich vorgetragen, dass er die Länge des Fahrzeugs übersehen habe, weshalb es zum Streifschaden gekommen sei. Da die genauen Umstände jedoch offen blieben, insoweit kein Beweis angeboten worden war, ein entsprechender Vortrag zu einer evtl. Kürzung des Schadenersatzanspruchs nicht erfolgte, obwohl auf die entsprechende Ziffer der Mietbedingungen von Beklagtenseite selbst hingewiesen worden war, war eine Kürzung nicht vorzunehmen.
Damit verblieb es letztlich bei der Höhe des geltend gemachten Schadens.
4.
Als Ergebnis war damit festzuhalten:
Die Parteien hatten eine Haftungsreduzierung vereinbart. Diese Vereinbarung war auch wirksam. Die Klauseln zur Hinzuziehung der Polizei sowie zum Wegfall der Haftungsreduzierung waren ebenfalls wirksam. Angesichts des fehlenden Kausalitätsgegenbeweises des Beklagten hatte die Klägerin danach ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.045,02 Euro, da auch zu einer Kürzung desselben von Beklagtenseite nichts nachgewiesen wurde.
Daneben stand der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten Anwaltskosten wie tenoriert zu.
Die Klage war daher in vollem Umfang begründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.