LKW-Entladearbeiten: Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht?
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil (Az.: 20 U 76/23) entschieden, dass ein Schaden, der durch das Entladen von Splitt von einem LKW entstanden ist, nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung fällt. Die Entscheidung basiert auf der Interpretation der Versicherungsbedingungen, wonach Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, ausgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Betreff: Schaden beim Entladen von Splitt von einem LKW.
- Entscheidung des OLG Hamm: Berufung der Streithelferin der Klägerin wird zurückgewiesen.
- Grund der Entscheidung: Der Schaden fällt unter die Ausschlussklausel der Betriebshaftpflichtversicherung.
- Versicherungsbedingungen: Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen sind nicht versichert.
- Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Einschließlich Einsatz als Arbeitsmaschine.
- Interpretation der Klausel: Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
- Spezifischer Fall: Schaden durch übermäßige Staubentwicklung beim Entladen.
- Ergebnis: Schaden durch Fahrzeuggebrauch verursacht und somit vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Übersicht
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Doch was passiert, wenn beim Entladen von Splitt vom LKW ein Unfall geschieht? Das OLG Hamm hat in einer Berufungsentscheidung klargestellt, dass der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, einschließlich des Entladevorgangs, versichert ist, sofern er durch Motorkraft erfolgt.
Dies wirft allerdings die Frage auf, wie Versicherungen in Zweifelsfällen entscheiden und ob Grenzen bei der Versicherbarkeit bestehen. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil des OLG Hamm zum Thema Entladen von Splitt vom LKW und die damit verbundenen Versicherungsfragen genauer betrachtet.
Der Zwischenfall: Entladen von Splitt vom LKW
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, ging es um einen Vorfall, bei dem Splitt von einem LKW entladen wurde. Der Kern des Problems lag darin, dass während des Entladevorgangs eine erhebliche Staubentwicklung entstand. Diese wurde durch eine versehentlich nicht angeschlossene Wasserzufuhr am Ende der Schlauchleitung, die zur Entladung des Splitts verwendet wurde, verursacht. Der Splitt sollte auf das obere Deck eines Parkhauses gepumpt werden, wo die Klägerin auftragsgemäß ein Steinpflaster verlegen wollte.
Rechtliche Herausforderungen und Kontext des Falles
Die rechtliche Auseinandersetzung entbrannte um die Frage, ob der entstandene Schaden von der Betriebshaftpflichtversicherung des LKW, der von der Streithelferin der Klägerin versichert war, abgedeckt werden sollte. Die Versicherungspolice schloss spezifisch Schäden aus, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen verursacht wurden. Der entscheidende Punkt war, ob das Entladen von Splitt – eine Tätigkeit, die normalerweise nicht direkt mit dem Betrieb eines Fahrzeugs in Verbindung gebracht wird – als „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden konnte.
Urteilsfindung des OLG Hamm
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der entstandene Schaden tatsächlich unter die Ausschlussklausel der Betriebshaftpflichtversicherung fiel. Dies begründete das OLG Hamm damit, dass der Gebrauch des LKW nicht nur den Transport, sondern auch die Verwendung als Arbeitsmaschine einschließt. In diesem Fall wurde der LKW genutzt, um Splitt mittels seiner technischen Vorrichtungen zu transportieren und zu entladen, was als Teil seines Gebrauchs angesehen wurde. Daher war der Schaden, der durch die spezielle Nutzung des Fahrzeugs entstand, von der Versicherung ausgeschlossen.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Welche Rolle spielt die Ausschlussklausel in einer Haftpflichtversicherung?
Die Ausschlussklausel in einer Haftpflichtversicherung spielt eine wichtige Rolle, da sie bestimmte Situationen und Ereignisse definiert, in denen der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Diese Ausschlüsse können je nach Versicherungsvertrag variieren, aber es gibt einige gängige Beispiele.
Ein häufiger Ausschluss betrifft Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden. Obwohl eine gesetzliche Schadenersatzpflicht auch bei Vorsatz besteht, schließen Versicherer in diesem Fall Leistungen zur Regulierung von Schäden aus.
Ein weiterer Ausschluss betrifft Schadenersatzansprüche zwischen Familienmitgliedern, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben. Viele Versicherer lehnen Leistungsansprüche ab, wenn Familienmitglieder gegeneinander Ansprüche erheben.
Die sogenannte „Benzinklausel“ ist ein weiterer gängiger Ausschluss in der Haftpflichtversicherung. Diese Klausel schließt die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Es gibt auch Ausschlüsse für bestimmte Vertragsverhältnisse, wie zum Beispiel Verwahrungs- oder Leihverträge.
Es ist wichtig zu beachten, dass Ausschlussklauseln eng ausgelegt werden und sich auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers beziehen. Darüber hinaus können Gerichtsentscheidungen die Auslegung und Anwendung von Ausschlussklauseln beeinflussen.
Die Kenntnis dieser Ausschlüsse ist entscheidend, um zu verstehen, in welchen Situationen die Haftpflichtversicherung Schutz bietet und in welchen nicht. Daher ist es ratsam, den Versicherungsvertrag sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten Rücksprache mit dem Versicherer oder einem unabhängigen Berater zu halten.
Inwiefern kann ein Fahrzeug als Arbeitsmaschine im Versicherungsrecht relevant sein?
Ein Fahrzeug kann im Versicherungsrecht relevant sein, wenn es als Arbeitsmaschine verwendet wird. Die Art der Verwendung kann bestimmen, welche Art von Versicherungsschutz erforderlich ist.
Fahrzeuge, die sowohl als Transportmittel als auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden, sind nur dann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls hauptsächlich als Transportmittel verwendet wurden. Wurden sie hingegen als Arbeitsmaschine verwendet, wäre diese Verwendung nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h müssen zusätzlich über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert werden. Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abschließen.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die verschuldensunabhängige Haftung für Arbeitsmaschinen nicht greift, wenn sich der Unfall nicht in der Nähe von Straßenverkehrsflächen ereignet.
Darüber hinaus gibt es neue Regelungen für die Haftpflichtversicherung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Die Versicherer haben bis Ende 2024 Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umzusetzen. Wenn diese Fahrzeuge auch öffentliche Straßen befahren, fordert die EU-Richtlinie eine ausreichende Absicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens €.
Es ist auch zu beachten, dass nicht alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen automatisch über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind. Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss der Halter eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abschließen, bevor sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Die Versicherungspflicht kann auch von der Art der Arbeitsmaschine abhängen. Gabelstapler werden beispielsweise nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen betrachtet, da sie zur Beförderung von Gütern und nicht zur Verrichtung von Arbeit dienen.
Die genauen Bedingungen und Anforderungen können jedoch von Versicherung zu Versicherung variieren, daher ist es ratsam, sich bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu informieren und das Kleingedruckte im Auge zu behalten.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 20 U 76/23 – Beschluss vom 19.06.2023
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die – von der Streithelferin der Klägerin (dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer) geführte – Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der entstandene Schaden ist – (auch) im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel – beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden und daher in der bei der Beklagten genommenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert.
Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für das Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe lauten auszugsweise:
„1. Versichertes Risiko
Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb bzw. Beruf.
4.9 Kraftfahrzeuge und Anhänger (nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig)
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 5.4 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, einschließlich
– Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h,
– Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
– Anhänger.
Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht.
(…)
5.4 Kraft- und Wasserfahrzeuge
5.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
– wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe jedoch Ziff. 4.9);
– (…)“
Der Schaden ist nach den – insoweit zu Recht nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts dadurch entstanden, dass von einem für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassenen und, wie gesagt, bei der Streithelferin der Klägerin kraftfahrthaftpflichtversicherten Silo-LKW Splitt mittels der Motorkraft des Fahrzeugs und der auf dem Fahrzeug vorhandenen Vorrichtungen durch eine Schlauchleitung auf das obere Hochdeck eines Parkhauses gepumpt wurde, auf dem die Klägerin auftragsgemäß ein Steinpflaster verlegen sollte. Wegen einer versehentlich am Ende der Schlauchleitung nicht angeschlossenen Wasserzufuhr kam es zu der schadenstiftenden Staubentwicklung.
Ein so entstandener Schaden ist gemäß Ziffer 5.4.1 1. Spiegelstrich der zitierten Besonderen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Denn er ist, was das Landgericht zu Recht angenommen hat, – auch im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel – durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden.
Die Klausel ist nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, der andere Bedingungen (hier einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung) nicht zu kennen braucht. Ausschlüsse dürfen ohne hinreichende Klarstellung den Versicherungsschutz nicht einschränken; deshalb wird hier ein „Gebrauch“ im Sinne der Ausschlussklausel nur anzunehmen sein, wenn erstens nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Gebrauch vorliegt, wobei die Ausschlussklausel eher eng auszulegen ist, und zweitens der Schadensfall mit üblichen Kraftfahrthaftpflicht-Versicherungen zu decken ist.
Beide Voraussetzungen sind indes erfüllt.
Der Begriff des Gebrauchs eines Kfz schließt den Betrieb ein, geht darüber aber auch hinaus. Gebraucht werden kann ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140, Rn. 22 – zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung: „Gebraucht“ wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird“). Jedenfalls der Entladevorgang, auch soweit er nicht mehr dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, gehört zu dessen Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen dabei beteiligt sind (ebd., Rn. 22 – Gebrauch bejaht für Entladen von Heizöl; vgl. auch bereits Urteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78 -, BGHZ 75, 45-49, Rn. 34).
Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 – IV ZR 243/92 – VersR 1994, 83 unter 3 a, wiederum zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung, defekte Spritzanlage an Traktor, Gebrauch verneint). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05 -, BGHZ 170, 182-187, Rn. 9 – Deckung aus Privathaftpflichtversicherung bejaht, Heizlüfter; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 – 20 U 139/14 -, Rn. 54, Deckung aus Privathaftpflichtversicherung bejaht, Schweißgerät). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, und zwar auch bei einem – zugunsten des Versicherungsnehmers – engen Verständnis der Ausschlussklausel.
Im Streitfall kommt es entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob das schadenstiftende Ereignis dem „Betrieb“ des Fahrzeugs zuzuordnen ist.
Die Klausel in Ziffer 5.4.1 der Besonderen Versicherungsbedingungen stellt nicht auf den Betrieb gemäß § 7 Abs. 1 StVG, sondern auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ab. Und zum Gebrauch des Silo-Fahrzeugs gehört jedenfalls auch dessen Entladung, und zwar selbst dann, wenn diese nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Standort des Fahrzeugs erfolgt, sondern die Ladung über ein Schlauchsystem durch die am Fahrzeug hierfür vorgehaltenen Einrichtungen über einige Entfernung zum Bestimmungsort befördert wird. Denn der Kläger bediente sich des Fahrzeugs gerade deshalb, weil hiermit der Splitt zur Baustelle und dann – freilich auch – vom Standort des Fahrzeugs über eine gewisse Entfernung und unter Überwindung einer gewissen Höhe an die Stelle gebracht werden konnte, an der das Material benötigt wurde. Das Fahrzeug wurde daher bestimmungsgemäß zum Transport im öffentlichen Verkehrsraum und dann als Arbeitsmaschine auch zur Beförderung im Bereich der Baustelle genutzt, an dem der Splitt verbaut werden sollte. Die dafür erforderlichen technischen Möglichkeiten bot das Silo-Fahrzeug selbst durch mitgeführte Einrichtungsgegenstände.
Dies ist Gebrauch auch im Sinne der üblichen Klauseln der Kraftfahrhaftpflichtversicherung. Das von der Berufung zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2021 (VI ZR 726/20) befasst sich demgegenüber nur mit der Frage nach Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG (im Übrigen steht im dortigen Streitfall nicht ein Entladen in Rede, sondern die Nutzung eines Traktors mit Kreiselmäher). Die Kraftfahrhaftpflichtversicherung geht aber, indem sie auf den Gebrauch abstellt, darüber hinaus (vgl. nur Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, 350 AKB 1.1 Rn. 7 ff. m.w.N.) und erfasst jedenfalls ein Entladen.
Gegen den Eintritt eines Schadens durch den Gebrauch des Fahrzeugs kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die übermäßige und schadenstiftende Staubentwicklung dadurch eintrat, dass versäumt wurde, an die vorstehend beschriebenen Einrichtungen des Silo-Fahrzeugs eine (externe) Wasserquelle zur Reduzierung der Staubentwicklung anzuschließen. Denn der Schaden ist nicht eingetreten durch eine Realisierung der Gefahr, die von dem (fehlenden) Wasseranschluss ausging. Realisiert hat sich die Gefahr einer übermäßigen Staubentwicklung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Silo-Fahrzeugs einschließlich seiner verbauten Einrichtungen, die durch den Wasseranschluss vermindert werden sollte.
Um ein in Ziffer 4.9 der Besonderen Bedingungen genanntes Fahrzeug, dessen Gebrauch abweichend von Ziffer 5.4.1 versichert wäre, handelt es sich bei dem Silo-Fahrzeug erkennbar nicht.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.