Landgericht Köln lehnt Schadensersatzanspruch für behaupteten Vandalismusschaden ab
Das Landgericht Köln wies die Klage eines Fahrzeugeigentümers ab, der Schadensersatz von seiner Kaskoversicherung für einen behaupteten Vandalismusschaden forderte. Das Gericht sah den Schaden als mutmaßlich vorgetäuscht an, basierend auf dem Gesamtbild des Falles, einschließlich der Art des Schadens und der Inkonsistenzen in den Aussagen und Nachweisen des Klägers.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Klageabweisung: Das Gericht lehnte die Schadensersatzforderung des Klägers ab.
- Vandalismusschaden: Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug sei vorsätzlich beschädigt worden.
- Zweifelhafte Glaubwürdigkeit: Das Gericht zweifelte an der Glaubwürdigkeit des Schadensereignisses und der Aussagen des Klägers.
- Kein Nachweis: Der Kläger konnte keine überzeugenden Beweise für den Kaufpreis des Fahrzeugs und die Reparaturkosten vorlegen.
- Frühere Vorfälle: Es gab frühere Fälle von behauptetem Vandalismus und finanziellen Schwierigkeiten des Klägers.
- Selbstbeteiligung und Mehrwertsteuer: Der Kläger berücksichtigte die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht und konnte die Mehrwertsteuer nicht geltend machen.
- Anzweiflung der Reparaturkosten: Das Gericht hinterfragte die Legitimität der behaupteten Reparaturkosten.
- Prozesskosten: Der Kläger wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.
Übersicht
Kaskoversicherung: Schutz für Fahrzeugeigentümer bei Beschädigungen
Ein Fahrzeug ist für viele Menschen nicht nur ein Gebrauchsgegenstand, sondern auch eine wertvolle Investition. Um sich vor den finanziellen Folgen von Beschädigungen oder Zerstörung des Fahrzeugs zu schützen, können Fahrzeugeigentümer eine Kaskoversicherung abschließen. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die durch Unfälle, Vandalismus oder Naturgewalten verursacht werden.
Im Falle einer Fahrzeugbeschädigung kann der Eigentümer Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung geltend machen. Dabei ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen und nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde. In einigen Fällen kann es jedoch schwierig sein, die Glaubwürdigkeit des Schadensereignisses und die Aussagen des Versicherungsnehmers zu überprüfen.
In solchen Situationen kann es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Fahrzeugeigentümer und der Kaskoversicherung kommen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln zeigt beispielsweise, wie ein Gericht in einem solchen Fall entscheidet. Im Mittelpunkt des Urteils steht die Frage, ob ein behaupteter Vandalismusschaden tatsächlich vorlag und ob der Fahrzeugeigentümer Anspruch auf Schadensersatz hat.
Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir das Urteil des Landgerichts Köln genauer unter die Lupe nehmen und die wichtigsten Aspekte und Erkenntnisse herausarbeiten. Dabei werden wir auch auf die rechtlichen Herausforderungen eingehen, die sich in solchen Fällen ergeben können, und Ihnen einen Überblick über die relevanten Aspekte der Kaskoversicherung geben.
Kaskoversicherung und Fahrzeugbeschädigung: Ein Rechtsstreit in Köln
Im Zentrum dieses Rechtsfalles steht ein Fahrzeugeigentümer, der gegen seine Versicherungsgesellschaft vor dem Landgericht Köln klagte. Der Kläger forderte Schadensersatz für eine behauptete Fahrzeugbeschädigung durch Vandalismus. Er hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Teil- und Vollkaskovertrag für seinen Mercedes Benz Coupé abgeschlossen, der eine Selbstbeteiligung von 150 Euro für die Teilkasko und 300 Euro für die Vollkaskoversicherung vorsah.
Vandalismusschaden: Der Kern des Rechtsstreits
Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug sei zwischen dem 6. und 7. April 2014 von Unbekannten beschädigt worden. Er meldete den Schaden der Polizei und der Versicherungsgesellschaft. Ein von der Versicherung beauftragtes Sachverständigengutachten bezifferte die Reparaturkosten auf netto 9.957,20 Euro und brutto 11.849,07 Euro. Trotz mehrfacher Mahnungen des Klägers lehnte die Versicherung die Zahlung ab, woraufhin er Klage erhob. Er forderte die Zahlung des Schadensbetrags sowie Verzugsschäden.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit: Der Wendepunkt des Falles
Die Versicherungsgesellschaft bezweifelte die Authentizität des Schadens. Sie argumentierte, dass das Schadensbild eher auf eine vorgetäuschte Beschädigung hindeute. Es wurde auf die akkurate Art der Schäden, die fiktive Abrechnung, den Kauf des teuren Fahrzeugs trotz finanzieller Schwierigkeiten und die wahrheitswidrige Leugnung der Bekanntschaft mit einem Zeugen hingewiesen. Außerdem wurden frühere Fälle von angeblichem Vandalismus und finanzielle Probleme des Klägers angeführt.
Urteil des Landgerichts Köln: Klage abgewiesen
Das Landgericht Köln wies die Klage ab, da es die Argumente der Versicherungsgesellschaft überzeugend fand und die Glaubwürdigkeit des Klägers anzweifelte. Es wurde festgestellt, dass das Schadensbild nicht mit einer mut- oder böswilligen Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen übereinstimme. Darüber hinaus wurden die prozessualen Nebenentscheidungen auf der Grundlage der §§ 91, 709 ZPO getroffen, und der Kläger wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Köln im Fall der Kaskoversicherung und des Fahrzeugbeschädigungsanspruchs zeigt deutlich, wie komplex und detailreich rechtliche Auseinandersetzungen in der Versicherungsbranche sein können. Es unterstreicht die Notwendigkeit, bei Versicherungsansprüchen stichhaltige Beweise vorzulegen und hebt die Bedeutung der Glaubwürdigkeit in rechtlichen Streitigkeiten hervor.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was versteht man unter Vandalismusschaden im Kontext der Kaskoversicherung?
Unter Vandalismusschaden im Kontext der Kaskoversicherung versteht man die absichtliche, mutwillige und bewusste Beschädigung oder Zerstörung eines Fahrzeugs durch eine dritte Person. Dies kann beispielsweise das Zerkratzen des Lacks, das Abtreten von Außenspiegeln, das Zerstechen von Reifen oder das Einschlagen von Scheiben umfassen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Vandalismusschäden nur dann als solche gelten, wenn sie vorsätzlich und nicht versehentlich verursacht wurden. Sie können nur an physischen Objekten, in diesem Fall dem Fahrzeug, auftreten.
In Bezug auf die Kaskoversicherung ist zu beachten, dass die Teilkasko- und Vollkaskoversicherung unterschiedlich mit Vandalismusschäden umgehen. Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel nur Glasbruchschäden ab, unabhängig von der Ursache. Die Vollkaskoversicherung hingegen deckt in der Regel alle Vandalismusschäden ab, mit Ausnahme von zerstochenen Reifen.
Wenn ein Vandalismusschaden auftritt, sollte der Schaden unverzüglich der Polizei gemeldet und eine Anzeige erstattet werden. Dies ist wichtig, da die Versicherung in der Regel nur dann leistet, wenn eine Anzeige erstattet wurde.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 24 O 267/14 – Urteil vom 29.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten für den Mercedes Benz Coupé, amtliches Kennzeichen …, einen Teil- und Vollkaskovertrag mit einer Selbstbeteiligung von 150,- € in der Teilkasko- und 300,- € in der Vollkaskoversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 16.12.2013 wird Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 6 ff GA); die seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 09.11.2014 vorgelegten AKB sind von September 2014, jedoch unstreitig inhaltsgleich mit den streitgegenständlichen AKB.
Der Kläger zeigte am 07.04.2014 bei der Polizei an, in der Zeit zwischen dem 06.04.2014 und dem 07.04.2014, 04:50 Uhr sei sein vorgenanntes Fahrzeug, das er in K.-V. auf der O. Straße… unbeschädigt abgestellt habe, von Unbekannten rundherum zerkratzt worden (Bl. 1 ff der EA). Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am Fahrzeug wurden oberflächliche, gleichsam sanfte Kratzer an nahezu allen Karosserieteilen angebracht. Auf die Photographien Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 51 ff GA, wird Bezug genommen.
Der Kläger macht den angeblichen Vandalismusschaden gegenüber der Beklagten geltend. Diese holte ein Sachverständigengutachten ein (Anlage K 3, Bl. 8 ff GA), das zu Reparaturkosten von netto 9.957,20 € und brutto 11.849,07 € gelangte bei einem Wiederbeschaffungswert von netto 24.957,98 €.
Die Beklagte kam mehrfachen Mahnungen des Klägers nicht nach.
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 23.04.2014 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 64 f GA) um Nachweis der Zahlung des angeblichen Kaufpreises in Höhe von 30.000,- € und um einen Rechnungsnachweis betreffend die Foliierung des Fahrzeugs.
Der Kläger wandte sich daraufhin in zwei Schreiben vom 28.04.2014 an die Beklagte (Anlagen 3 und 4 zur Klageerwiderung, Bl. 66 f GA). Er erklärte, 17.000,- € habe er selbst gehabt, 10.000,- € habe er von seinen Schwiegereltern geschenkt bekommen und 3.000,- € habe er sich von seinem Bruder geliehen gehabt. Die Folienrechnung könne er nicht vorlegen. Der Vorbesitzer habe sich nicht finden können. Dieser sei in dem Ladengeschäft gewesen, in dem der Wagen foliiert worden sei. Der Besitzer habe das Geschäft jedoch aufgegeben gehabt und sei nach Amerika ausgesiedelt. Als Beweis seien Photos geschickt worden, auf denen man sehen könne, dass das Auto weiß gewesen sei; das könne die Beklagte auch ihren Gutachter fragen.
Anlässlich einer telefonischen Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, den Vorbesitzer Herrn … nicht zu kennen. Der Zeuge … ist ebenso wie der Kläger Taxifahrer.
Eine Reparaturkostenrechnung legte der Kläger dem Gericht nicht vor.
Bei Verkehrsunfallschäden beauftragen der Kläger und der Zeuge … das Sachverständigenbüro … und angebliche Reparaturarbeiten werden durch angebliche Rechnungen der Fa … belegt.
Der Kläger hatte bereits einen ähnlichen Vandalismusschaden im Juli 2012 gemeldet betreffend seinen Privat-Pkw Mercedes A 210 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Es soll ein Schaden von ca. 5.000,- € eingetreten sein.
Im Jahre 2013 wurde ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger wegen Unterhaltsverbindlichkeiten geführt, die der Kläger sodann beglich.
Der Kläger behauptet, der Vandalismusschaden habe sich so ereignet, wie er es gegenüber der Polizei angegeben habe.
Er habe den Wagen zwischenzeitlich ordnungsgemäß reparieren lassen.
Er meint, die Beklagte habe auch die vorgerichtlichen Kosten seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen, und zwar nach einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.849,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Verzugsschaden in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das äußere Bild des angeblichen Vandalismusschaden nach Ort und Zeit.
Sie geht davon aus, dass bereits das als solche unstreitige Schadensbild gegen die Annahme einer mut- oder böswilligen Beschädigung spreche. Die Schäden seien vielmehr so akkurat verursacht worden, dass sie optisch mit wenig Aufwand wieder instand gesetzt werden könnte, während eine sach- und fachgerechte Reparatur einen erheblichen finanziellen Aufwand mit sich bringe.
Die Beklagte hält den angeblichen Vandalismusschaden für vorgetäuscht Hierfür sprächen wiederum folgende Umstände:
– die Art des Schadens,
– die fiktive Abrechnung,
– der Kauf eines teuren Fahrzeugs, während andererseits gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei,
– das wahrheitswidrige Leugnen der Bekanntschaft oder Freundschaft mit dem Zeugen …
– die Einschaltung des gerichtsbekannten Sachverständigenbüros N. und der Fa. … bei Verkehrsunfällen
– das Auftreten von zwei angeblichen Vandalismusschäden innerhalb weniger Jahre.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die unstreitig vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- € nicht in Abzug gebracht habe.
Auch könne er mangels Vorlage einer Reparaturkostenrechnung die Mehrwertsteuer nicht geltend machen.
Die Beklagte meint, zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten habe sie sich nicht in Verzug befunden, selbst wenn man von der Berechtigung der Hauptforderung ausgehe. Die Geltendmachung einer 1,5-fachen Gebühr sei zudem übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 491 UJs 8469/14 StA Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger beweisen kann, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort unbeschädigt abgestellt und am selben Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt beschädigt aufgefunden worden ist.
Das Schadensbild jedenfalls spricht – aus den Gründen, die der Berufungssenat in seiner Entscheidung vom 13.12.2011 – 9 U 83/11 – in einem vergleichbaren Fall dargelegt hat – entscheidend gegen die Annahme einer mut- oder böswilligen Beschädigung im Sinne von A.2.3.3 der AKB.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob nicht die von der Beklagten vorgebrachten Umstände auch die Überzeugung des Gerichtes von der Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen könnten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 11.849,07 €