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Hausratversicherung – Wahrscheinlichkeit für Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls

Ein Berliner Versicherungsnehmer kämpft um seine Entschädigung nach einem vermeintlichen Einbruch, doch Unstimmigkeiten in den Spuren werfen einen Schatten des Zweifels auf den Fall. War es ein echter Einbruch oder ein Täuschungsmanöver? Das Gericht steht vor der schwierigen Aufgabe, die Wahrheit hinter den aufgebrochenen Türen und widersprüchlichen Beweisen zu enthüllen. Das Schicksal der hohen Forderung und der Ruf des Versicherten hängen am seidenen Faden der Glaubwürdigkeit.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil bezieht sich auf den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus einer Hausratversicherung nach einem angeblichen Einbruchdiebstahl.
  • Die Klage wurde aufgrund mangelhafter Nachweise abgewiesen, da kein versicherter Einbruchdiebstahl festgestellt werden konnte.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend das äußere Bild der Entwendung belegen konnte, was für den Versicherungsschutz entscheidend ist.
  • Dem Kläger wurde unter anderem zugestanden, dass im Falle eines Einbruchdiebstahls die Beweislast zugunsten des Versicherten erleichtert wird.
  • Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass nicht alle typischen Einbruchspuren vorhanden sein müssen, um einen Schaden als versichert anerkennen zu können.
  • Der Versicherungsschutz greift nicht automatisch, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle Einzelheiten nachweisen kann.
  • Der Versicherer wiederum muss konkrete Tatsachen beweisen, die eine vorgetäuschte Tat belegen könnten.
  • Für die Entscheidung war das äußere Bild des Einbruchdiebstahls maßgeblich, welches durch die festgestellten Umstände zwar indikativ war, aber nicht genügend Beweise lieferten.
  • Der Entscheidungsprozess illustriert die komplexen Beweisanforderungen in Fällen von Versicherungsschäden.
  • Das Urteil hat Implikationen für zukünftige Fälle, da es die Verantwortlichkeiten und Beweislasten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern klarer definiert.

Vortäuschung von Einbruchdiebstahl: Ein Fall mit rechtlichen Konsequenzen

Die Hausratversicherung ist ein wichtiger Schutz für viele Haushalte, der im Falle von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Feuer oder Wasser葛wesen finanziellen Rückhalt bietet. Sie deckt die Verluste, die durch die Zerstörung oder den Verlust von persönlichen Eigentümern entstehen. Doch mit diesem Schutz geht oft ein gewisses Risiko einher, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungsgesellschaft. Insbesondere das Thema des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls wird in der juristischen und gesellschaftlichen Diskussion häufig behandelt.

Vortäuschung ist eine Straftat, die weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Versicherer sind berechtigt, im Rahmen von Schadensmeldungen eine Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob ein echter Schaden vorliegt oder ob der Versicherungsnehmer eventuell absichtlich einen Schaden provoziert hat, um von der Versicherung Geld zu erhalten. Diese Vorgehensweise kann nicht nur zur Ablehnung des Anspruchs führen, sondern auch strafrechtliche Folgen für die betroffene Person haben, wie beispielsweise Anzeigen und mögliche Verurteilungen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der These des Vortäuschens eines Einbruchdiebstahls und den damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen beschäftigt.

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Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Entschädigungsleistung nach behauptetem Einbruchdiebstahl

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Forderung eines Klägers auf Entschädigungsleistung aus seiner Hausratversicherung in Höhe von 11.605,80 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Vortäuschung von Einbruchdiebstahl
Der Fall verdeutlicht, dass bei behauptetem Einbruchdiebstahl erhöhte Beweisanforderungen gelten und Ungereimtheiten zu Verdachtsmomenten und Ablehnung der Schadensansprüche führen können. (Symbolfoto: babar760 – 123rf.com)

Der Kläger behauptete, am 26. März 2012 sei in seine Wohnung und seinen Kellerverschlag in Berlin eingebrochen worden. Das Landgericht Berlin wies die Klage zunächst ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Das Kammergericht Berlin beabsichtigte jedoch, die Berufung zurückzuweisen.

Beweisanforderungen bei Einbruchdiebstahl

In Fällen von Einbruchdiebstahl gelten besondere Beweisregeln. Dem Versicherungsnehmer werden Erleichterungen beim Nachweis eines versicherten Diebstahls zugestanden, da Täter typischerweise bemüht sind, möglichst wenige Spuren zu hinterlassen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls beweisen – ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf eine Entwendung schließen lassen. Dazu gehören die Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Gegenstände sowie das Vorhandensein von Einbruchspuren.

Spurenlage und sachverständige Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurden zwar zunächst Einbruchspuren an der Wohnungstür festgestellt, doch die genauere Untersuchung durch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts ergab Unstimmigkeiten. Das Schließblech war in einer Weise verformt und mit Werkzeugspuren versehen, die nicht mit dem behaupteten Tathergang vereinbar waren. Der Sachverständige stellte fest, dass die vorgefundenen Spuren nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs hätten entstehen können. Diese Erkenntnisse begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung einer Einbruchsituation.

Weitere verdächtige Umstände

Neben den Unstimmigkeiten an der Wohnungstür wurden weitere Auffälligkeiten festgestellt. In den Kellerverschlägen anderer Mieter, an denen ebenfalls Aufbruchspuren zu sehen waren, wurde nichts gestohlen. Zudem wäre ein Übersteigen der Kellerverschläge möglich gewesen, sodass ein Aufbrechen nicht nötig gewesen wäre. Auffällig war auch, dass der Kläger in den vorangegangenen drei Jahren bereits von drei weiteren Versicherungsfällen bezüglich seines Hausrats betroffen war.

Gerichtliche Bewertung und Entscheidung

Das Kammergericht Berlin kam in seiner Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls sprach. Der Kläger konnte keinen Vollbeweis für den tatsächlichen Einbruchdiebstahl erbringen. Daher beabsichtigte das Gericht, die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts zu bestätigen, welches die Klage auf Entschädigungsleistung abgewiesen hatte.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Der Fall verdeutlicht die Komplexität von Einbruchdiebstählen aus versicherungsrechtlicher Sicht. Versicherungsnehmer sollten im Schadensfall sorgfältig alle Spuren dokumentieren und mit der Versicherung kooperieren. Unstimmigkeiten in der Spurenlage können schnell zu Verdachtsmomenten führen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Gerichte eine gründliche Prüfung aller Umstände vornehmen, bevor sie eine Entscheidung treffen. Für Versicherte ist es ratsam, im Zweifelsfall fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre Ansprüche bestmöglich zu vertreten und unbeabsichtigte Fehler zu vermeiden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Balance zwischen Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer und dem Schutz der Versicherer vor Betrug. Obwohl das „äußere Bild“ eines Einbruchs zunächst gegeben schien, führten forensische Unstimmigkeiten und verdächtige Umstände zur Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung und zeigt, dass Gerichte alle Indizien sorgfältig abwägen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es für Versicherungsnehmer ist, im Falle eines Einbruchs sorgfältig vorzugehen. Auch wenn Sie nur das „äußere Bild“ eines Einbruchs nachweisen müssen, kann die Versicherung den Schaden ablehnen, wenn Unstimmigkeiten auftreten. Dokumentieren Sie daher alle Schäden genau und verändern Sie nichts am Tatort, bevor die Polizei eintrifft. Seien Sie bei der Schadenmeldung präzise und konsistent in Ihren Aussagen. Häufige Schadensfälle können misstrauisch machen, daher ist regelmäßige Überprüfung Ihrer Sicherheitsmaßnahmen ratsam. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, um Ihre Ansprüche zu wahren und unbeabsichtigte Fehler zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind Opfer eines Einbruchs geworden, doch die Polizei hat Zweifel? Dann könnten Sie mit dem Vorwurf des Vortäuschens von Einbruchdiebstahl konfrontiert sein. Diese FAQ-Rubrik beantwortet wichtige Fragen zu diesem komplexen Thema und liefert Ihnen wertvolle Informationen, um Ihre Rechte zu wahren.


Wie dokumentiere ich einen Einbruchdiebstahl korrekt, um meinen Anspruch bei der Hausratversicherung zu sichern?

Bei einem Einbruchdiebstahl ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend, um den Versicherungsanspruch zu wahren. Unmittelbar nach Entdeckung des Einbruchs sollte die Polizei verständigt werden. Es ist ratsam, bis zum Eintreffen der Beamten nichts zu verändern, um Spuren zu erhalten.

Die Anfertigung detaillierter Fotos von Einbruchspuren wie aufgebrochenen Türen oder Fenstern ist essentiell. Dabei sollten sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Detailfotos gemacht werden. Diese visuellen Beweise untermauern die Aussage zum Tathergang.

Eine umfassende Auflistung aller entwendeten oder beschädigten Gegenstände ist unerlässlich. Diese sollte möglichst präzise Angaben zu Art, Marke, Modell, Kaufdatum und -preis enthalten. Vorhandene Kaufbelege, Garantiescheine oder frühere Fotos der Gegenstände sollten beigefügt werden. Bei wertvollen Objekten wie Schmuck oder Elektronik sind Seriennummern besonders wichtig.

Die unverzügliche Meldung des Vorfalls an die Hausratversicherung ist obligatorisch. Viele Versicherer setzen hierfür eine Frist von einer Woche. Bei der Meldung sollten alle verfügbaren Informationen zum Tathergang und den entstandenen Schäden übermittelt werden.

Es empfiehlt sich, ein detailliertes Protokoll des Tathergangs zu erstellen. Darin sollten Zeitpunkt der Entdeckung, beobachtete Veränderungen und alle unternommenen Schritte festgehalten werden. Dieses Protokoll dient als Gedächtnisstütze für spätere Gespräche mit Versicherung oder Polizei.

Die Aufbewahrung aller relevanten Dokumente wie Polizeibericht, Schadensmeldung an die Versicherung und Korrespondenz ist wichtig. Diese können bei der Schadensregulierung hilfreich sein.

Bei der Dokumentation ist Genauigkeit und Vollständigkeit entscheidend. Versicherungen prüfen Schadensansprüche kritisch, um betrügerische Absichten auszuschließen. Eine lückenlose und plausible Darstellung des Vorfalls ist daher unerlässlich.

Vorsicht ist geboten bei übertriebenen oder falschen Angaben. Diese können nicht nur zur Ablehnung des Versicherungsanspruchs führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist daher ratsam, sich strikt an die Fakten zu halten und im Zweifelsfall lieber zu wenig als zu viel anzugeben.

Die Kooperation mit der Versicherung ist wichtig. Häufig entsenden Versicherer eigene Gutachter zur Schadensaufnahme. Deren Arbeit sollte unterstützt werden, indem alle verfügbaren Informationen und Nachweise bereitgestellt werden.

Bei hochwertigen Gegenständen wie Schmuck oder Kunstwerken kann es sinnvoll sein, bereits vor einem möglichen Einbruch Wertgutachten erstellen zu lassen. Diese erleichtern im Schadensfall die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes.

Eine regelmäßige Aktualisierung der Inventarliste des Hausrats ist empfehlenswert. So kann im Schadensfall schnell und präzise ermittelt werden, welche Gegenstände fehlen. Fotos oder Videos der Wohnungseinrichtung können diese Liste sinnvoll ergänzen.

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Welche Schritte sollte ich nach einem Einbruchdiebstahl unternehmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?

Nach einem Einbruchdiebstahl ist rasches und korrektes Handeln entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Unverzüglich die Polizei verständigen ist der erste wichtige Schritt. Die Beamten nehmen den Tatbestand auf und sichern Spuren. Bis zum Eintreffen der Polizei sollte nichts berührt oder verändert werden, um die Spurensicherung nicht zu beeinträchtigen.

Zeitnah den Vorfall der Hausratversicherung melden ist ebenso wichtig. Viele Versicherungen haben Fristen für die Schadensmeldung, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Bei der Meldung sind alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß anzugeben.

Eine detaillierte Auflistung der entwendeten Gegenstände ist für die Schadensregulierung unerlässlich. Hierbei helfen Fotos, Kaufbelege oder andere Nachweise des Besitzes. Falsche Angaben oder das Aufführen nicht gestohlener Gegenstände können als Versicherungsbetrug gewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sorgfältige Dokumentation aller Schäden durch Fotos oder Videos ist ratsam. Dies umfasst Einbruchspuren an Türen oder Fenstern sowie Beschädigungen in der Wohnung. Diese Beweise unterstützen die Glaubwürdigkeit des Schadensfalls gegenüber der Versicherung.

Bei der Schadensregulierung ist absolute Ehrlichkeit geboten. Selbst kleine Übertreibungen oder Ungenauigkeiten können als arglistige Täuschung ausgelegt werden und zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im Zweifelsfall lieber weniger als zu viel angeben.

Alle Kommunikation mit der Versicherung schriftlich festhalten ist empfehlenswert. Dies schafft Klarheit über getroffene Vereinbarungen und hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Telefonische Absprachen sollten per E-Mail oder Brief bestätigt werden.

Bei Unsicherheiten im Umgang mit der Versicherung kann die Konsultation eines Fachanwalts für Versicherungsrecht sinnvoll sein. Dieser kann bei der korrekten Abwicklung des Schadensfalls unterstützen und rechtliche Fallstricke vermeiden helfen.

Die sorgfältige Aufbewahrung aller Unterlagen zum Schadensfall ist wichtig. Polizeiberichte, Korrespondenz mit der Versicherung und Belege für Reparaturen oder Neuanschaffungen können bei späteren Rückfragen oder Unstimmigkeiten von Bedeutung sein.

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Was versteht man unter dem „äußeren Bild“ eines Einbruchdiebstahls und wie kann ich es beweisen?

Das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls bezeichnet ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall schließen lassen. Es handelt sich um eine Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer, da Einbrüche typischerweise unbeobachtet stattfinden.

Zum Nachweis des äußeren Bildes müssen in der Regel Einbruchsspuren vorliegen. Dies können beispielsweise Hebelspuren an Türen oder Fenstern, zerbrochenes Glas oder beschädigte Schlösser sein. Auch die Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Gegenstände gehört dazu. Wichtig ist, dass die Spuren ein gewaltsames Eindringen plausibel erscheinen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die nachgewiesenen Spuren nicht völlig „stimmig“ oder zweifelsfrei sein müssen. Es müssen auch nicht sämtliche typischen Einbruchsspuren vorhanden sein. Entscheidend ist, dass die vorhandenen Spuren in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl schließen lassen.

Zur Beweisführung sollten Versicherungsnehmer folgende Schritte unternehmen:

1. Umgehende Meldung bei Polizei und Versicherung

2. Detaillierte Dokumentation aller sichtbaren Einbruchsspuren durch Fotos oder Videos

3. Erstellung einer Liste der entwendeten Gegenstände (Stehlgutliste)

4. Sicherung eventueller Zeugenaussagen

5. Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen wie Polizeibericht oder Reparaturrechnungen

Die Beweislast für das äußere Bild liegt beim Versicherungsnehmer. Gelingt dieser Nachweis, muss die Versicherung beweisen, dass trotz des äußeren Bildes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Einbruchs besteht, um die Leistung verweigern zu können.

Es ist zu beachten, dass moderne Einbruchsmethoden wie das „Lockpicking“ oft keine sichtbaren Spuren hinterlassen. In solchen Fällen sollten Versicherungsnehmer besonders sorgfältig alle Indizien dokumentieren, die auf einen Einbruch hindeuten, um ihre Ansprüche durchsetzen zu können.

Bei der Beweisführung ist Sorgfalt geboten: Fahrlässiges Verhalten, wie das Offenlassen von Türen oder Fenstern, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Versicherungsnehmer sollten daher stets alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen und dies im Zweifel auch nachweisen können.

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Welche Konsequenzen drohen, wenn die Versicherung eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls vermutet?

Bei Verdacht auf einen vorgetäuschten Einbruchdiebstahl können für den Versicherungsnehmer erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen entstehen. Die Versicherung wird in solchen Fällen zunächst eine gründliche Prüfung des Schadensfalls vornehmen. Dabei werden Sachverständige eingesetzt, um das Schadensbild genau zu untersuchen und mögliche Ungereimtheiten aufzudecken.

Erhärtet sich der Verdacht, wird die Versicherung die Leistung verweigern. Der Versicherungsvertrag enthält in der Regel eine Klausel, die bei vorsätzlich herbeigeführten oder vorgetäuschten Schäden zur Leistungsfreiheit führt. Der Versicherungsnehmer erhält dann keine Entschädigung für den angeblichen Schaden.

Darüber hinaus hat die Versicherung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dies betrifft meist nicht nur die Hausratversicherung, sondern kann sich auf alle bestehenden Verträge mit dem Versicherer erstrecken. Eine Neuvermittlung von Versicherungsschutz wird dadurch erheblich erschwert.

In schwerwiegenden Fällen kann die Versicherung auch Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs erstatten. Versicherungsbetrug ist nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar und kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren, geahndet werden. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen und die Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen.

Für den Nachweis eines vorgetäuschten Einbruchdiebstahls reichen oft schon Indizien aus. Dazu gehören fehlende oder widersprüchliche Einbruchsspuren, unplausible Angaben zum Tathergang oder zur Schadenshöhe sowie auffällige zeitliche Zusammenhänge, etwa wenn kurz vor dem angeblichen Einbruch teure Neuanschaffungen getätigt wurden. Auch frühere Verdachtsfälle oder finanzielle Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers können als Indizien herangezogen werden.

Versicherungen verfügen über spezialisierte Betrugsabteilungen, die verdächtige Fälle systematisch untersuchen. Dabei kommen moderne Technologien und Datenanalysen zum Einsatz, um Betrugsmuster zu erkennen. Die Ermittler sind geschult, inkonsistente Aussagen und manipulierte Beweise aufzudecken.

Bei einem Verdacht auf vorgetäuschten Einbruchdiebstahl ist es ratsam, alle Unterlagen und Beweise sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Eine detaillierte und wahrheitsgemäße Schilderung des Vorfalls sowie die vollständige Kooperation mit der Versicherung und gegebenenfalls den Ermittlungsbehörden sind entscheidend. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig rechtlicher Beistand hinzugezogen werden, um die eigenen Interessen zu wahren und angemessen auf Vorwürfe reagieren zu können.

Die Versicherungswirtschaft geht davon aus, dass etwa jeder zehnte gemeldete Schadensfall verdächtig ist. Dies führt zu erhöhter Wachsamkeit und intensiven Prüfungen, insbesondere bei hohen Schadenssummen oder ungewöhnlichen Umständen. Für redliche Versicherungsnehmer bedeutet dies oft längere Bearbeitungszeiten und umfangreichere Nachweispflichten bei der Schadensregulierung.

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Wie kann ich meine Hausratversicherung im Schadensfall optimal nutzen und welche Nachweise werden benötigt?

Bei einem Schadensfall ist es entscheidend, die Hausratversicherung umgehend zu informieren. Eine unverzügliche Meldung, idealerweise innerhalb von 24 Stunden, ist ratsam. Dabei sollten Sie den Schaden so detailliert wie möglich beschreiben.

Für eine reibungslose Schadensregulierung sind Nachweise von zentraler Bedeutung. Kaufbelege oder Quittungen der beschädigten oder entwendeten Gegenstände sind besonders wichtig. Bewahren Sie diese Dokumente daher sorgfältig auf, idealerweise auch digital oder an einem sicheren Ort außerhalb der Wohnung. Fotos oder Videos der Gegenstände, die den Zustand vor dem Schaden dokumentieren, können ebenfalls sehr hilfreich sein.

Bei einem Einbruch ist eine polizeiliche Anzeige unerlässlich. Das Aktenzeichen dieser Anzeige benötigt die Versicherung für die Bearbeitung des Falls. Dokumentieren Sie zudem den Tatort durch Fotos, bevor Sie aufräumen oder Schäden beseitigen.

Erstellen Sie eine detaillierte Liste aller beschädigten oder gestohlenen Gegenstände. Vermerken Sie dabei möglichst genau Marke, Modell, Kaufdatum und -preis. Diese Liste hilft der Versicherung bei der Einschätzung des Schadens.

Falls keine Kaufbelege mehr vorhanden sind, können alternative Nachweise hilfreich sein. Dazu zählen Kontoauszüge, die den Kauf belegen, Fotos der Gegenstände in Ihrer Wohnung oder Zeugenaussagen von Personen, die den Besitz bestätigen können.

Wichtig ist auch die Schadensminderungspflicht. Treffen Sie nach dem Schadensfall alle zumutbaren Maßnahmen, um den Schaden zu begrenzen. Bei einem Wasserschaden bedeutet dies beispielsweise, dass Sie umgehend das Wasser abstellen und wertvolle Gegenstände in Sicherheit bringen.

Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf, bis die Versicherung den Schaden begutachtet hat. Entsorgen Sie nichts ohne Rücksprache mit Ihrem Versicherer, da dies die Schadensermittlung erschweren kann.

Bei größeren Schäden kann die Versicherung einen Gutachter entsenden. Kooperieren Sie in diesem Fall und stellen Sie alle verfügbaren Informationen und Nachweise zur Verfügung.

Seien Sie bei allen Angaben stets ehrlich und vollständig. Falsche oder übertriebene Angaben können als Versicherungsbetrug gewertet werden und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Versicherungen prüfen Schadenmeldungen sehr genau und haben Erfahrung im Aufdecken von Unstimmigkeiten.

Eine gute Vorbereitung auf mögliche Schadensfälle kann den Prozess erheblich erleichtern. Führen Sie eine regelmäßig aktualisierte Inventarliste Ihrer wertvollen Besitztümer, inklusive Fotos und Wertangaben. Dies hilft nicht nur im Schadensfall, sondern auch bei der korrekten Einschätzung der benötigten Versicherungssumme.

Beachten Sie auch die in Ihrem Vertrag festgelegten Fristen für die Schadensmeldung und -dokumentation. Eine Verzögerung könnte zu einer Reduzierung oder sogar Ablehnung der Versicherungsleistung führen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Versicherungsnehmer: Die Person, die eine Versicherung abschließt und im Gegenzug für die Zahlung von Beiträgen (Prämien) einen Anspruch auf Leistungen im Schadensfall hat. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung.
  • Entschädigungsleistung: Die finanzielle Leistung, die ein Versicherer im Schadensfall an den Versicherungsnehmer erbringt. Im vorliegenden Fall fordert der Versicherungsnehmer eine Entschädigungsleistung für den behaupteten Einbruchdiebstahl.
  • Hausratversicherung: Eine Versicherung, die den Hausrat des Versicherungsnehmers gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser und andere Gefahren absichert. Der Hausrat umfasst Möbel, Kleidung, Elektrogeräte und andere bewegliche Gegenstände in der Wohnung.
  • Beweislast: Die Verpflichtung einer Partei, im Gerichtsverfahren Tatsachen zu beweisen, die ihre Rechtsposition stützen. Im vorliegenden Fall trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Einbruchdiebstahl, während der Versicherer die Beweislast für eine Vortäuschung trägt.
  • Sachverständiger: Ein neutraler Experte, der vom Gericht beauftragt wird, um in einem bestimmten Fachgebiet (z. B. Forensik, Medizin) Gutachten zu erstellen und dem Gericht bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Im vorliegenden Fall wurde ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hinzugezogen, um die Einbruchspuren zu begutachten.
  • Vortäuschung eines Versicherungsfalls: Das absichtliche Herbeiführen oder Vortäuschen eines Schadens, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Dies ist eine Straftat (Versicherungsbetrug) und kann neben der Ablehnung des Anspruchs auch strafrechtliche Folgen haben. Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass der Kläger einen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht hat.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 5 Abs. 1 lit. a) VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Regelt den Umfang des Versicherungsschutzes. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der behauptete Einbruchdiebstahl unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung fällt.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Betrifft die Beweislastverteilung im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall muss der Kläger (Versicherungsnehmer) den Einbruchdiebstahl beweisen, während der Versicherer beweisen muss, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde.
  • § 162 StGB (Strafgesetzbuch): Behandelt den Straftatbestand des Versicherungsbetrugs. Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass der Kläger den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht haben könnte, um eine Versicherungsleistung zu erhalten.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Ermöglicht die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Gericht, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da es den Einbruchdiebstahl für nicht bewiesen hält.
  • § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Kläger seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen Schadenmeldung nachgekommen ist und ob er seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Versicherungsfalls ausreichend nachgekommen ist.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 69/14 – Beschluss vom 21.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis seiner Beratung beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage auf Entschädigungsleistung aus der Hausratversicherung in Höhe von 11.605,80 Euro nebst Zinsen und Kosten wegen des behaupteten Einbruchdiebstahls in die Wohnung und den Kellerverschlag des Klägers im Hause … Straße in … Berlin am 26. März 2012 abgewiesen, weil ein – hier gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) der dem Hausratversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 14) – versicherter Einbruchdiebstahl nicht festgestellt werden kann. Dieser Begründung folgt der Senat zwar nicht in allen Einzelheiten der Begründung, die der Kläger zum Teil zu Recht angreift, jedoch im Ergebnis.

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 8.4.2015 – IV ZR 171/13, VersR 2015, 710) aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt, von denen auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind. Dieses äußere Bild setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren insgesamt in allen Einzelheiten “stimmig” in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorhanden sein. Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Für diesen Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Hierfür kann insbesondere die Spurenlage bedeutsam werden. Kann der Versicherer diesen Beweis führen, müsste der Versicherungsnehmer nun den Vollbeweis für den Diebstahl führen, was ihm im Normalfall aus den oben genannten Gründen zur Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer nicht gelingt.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze zu den dreigestuften Beweisanforderungen kann den Berufungsangriffen gegen die Beweislastverteilung im angefochtenen Urteil zwar insoweit gefolgt werden, als für das sogen. äußere Bild des Einbruchdiebstahls hier schon ausreichend sein könnte, dass die Polizei am Abend des 26. März 2012 bei ihrem Eintreffen um ca. 19:15 auf erste Sicht im Bereich der Wohnungstür des Klägers eine Einbruchsituation vorgefunden hat. Denn sie nahm gemäß Ziffer 5 der Strafanzeige (Bl. 20 – 25 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin – … , im Folgenden: Beiakte) zur Arbeitsweise der unbekannten Täter zunächst an, dass es ihnen mittels unbekannten Werkzeugs bei der zur Tatzeit vermutlich unverschlossenen Wohnungseingangstür gelungen sei, mehrmals anzusetzen, die Falle aus der Aufnahme zu hebeln und so die Tür zu öffnen. Hierdurch hätten sie das Schließblech von der Tür gelöst, das vor der Tür auf dem Boden lag.

Die weiteren unstreitigen Umstände belegen jedoch, dass die Täter nicht auf diese Weise in die Wohnung gelangt sein konnten. Denn zum einen war die Tür nicht unverschlossen, sondern nach den ersten Angaben des Klägers zweitourig (Bl. 24 der Beiakte), nach seinen späteren Angaben durch seinen Prozessbevollmächtigten eintourig (Bl. 49 der Beiakte) ausgeschlossen. Die Täter hätten also nicht nur die Falle, sondern auch den Riegel überwinden müssen. Davon kann aber nach den vorgefundenen Einbruchspuren nicht ausgegangen werden, da diese ein Öffnen der nach den Angaben des Klägers verriegelten Tür nicht ermöglichten. Dieser Umstand begründet eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung einer Einbruchsituation.

Vorliegend hat der Sachverständige des Landeskriminalamtes (LKA) für Werkzeug- und sonstige Formspuren KHK … nach dem Inhalt seines Untersuchungsberichtes vom 5.10.2012 (Bl. 57 ff. der Beiakte I) das Schließblech auf Spuren einer gewaltsamen Überwindung des Türschlosses hin untersucht. Das Schließblech war in Längsrichtung verwunden. Darüber hinaus waren die Widerlager für Falle und Riegel in sich um bis zu 180° verdreht. Nach seiner sachverständigen Beurteilung handelt es sich dabei nicht um Verformungen, wie sie üblicherweise von Riegel und Falle beim Aufbrechen von Türen hervorgerufen werden, sondern um solche, die nur auf ein Einwirken mit greifenden Werkzeugen zurückzuführen sind. An Vorder- und Rückseite der Widerlager befanden sich zudem Werkzeugspuren, die ihrem Erscheinungsbild nach auf ein greifendes Werkzeug mit einer Zahnung, vermutlich eine Wasserpumpen- oder Kombi Zange als Verursacher hindeuten. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich die vorgefundenen Spuren greifender Werkzeuge nicht mit der Verschlusssituation “geschlossen und verriegelt” in Einklang bringen lassen, weil das Schließblech bei geschlossener Tür vom Türblatt vollständig verdeckt und zum anderen der spurentragende Bereich von Türfalz und Falle bzw. Riegel umklammert wird. Somit sei ein Einwirken mit greifenden Werkzeugen auf die Widerlager von Falle und Riegel weder von außen noch von innen möglich. Ebenso lasse die Enge des Türspalts eine Verwindung des Schließblechs in der vorliegenden Form nicht zu. Demzufolge hätten die Deformationen und Werkzeugspuren nur bei geöffneter Tür oder im nicht montierten Zustand des Schließblechs erzeugt werden können (Gutachten S. 12 bis 16).

Der Kläger macht gegen diese sachverständigen Schlussfolgerungen und die darauf fußenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung geltend, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen offen geblieben ist, welches und ob überhaupt ein greifendes Werkzeug für die Entfernung des Schließblechs verwendet wurde. Das Gutachten enthalte keine Begründung dafür. Außerdem sei das Foto von dem Türspalt, auf das sich das Gutachten und das Landgericht stützten (Bl. 43 der Beiakte I), nach der Reparatur der Zarge mit erneuertem Schließblech erst am 2.4.2012 gefertigt worden. Die Fotos seien damit zur Beurteilung der Enge des vorhandenen oder durch den Einbruch geschaffenen Türspalts nicht tauglich, ebenso wenig für die Einschätzung, welches Werkzeug verwendet wurde. Die Annahme, dass die Verwindung des Schließblechs bei geschlossener Tür nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar und nicht belegt, da der Gutachter die Enge des Türspalts nicht gekannt habe und die auf S. 15 des Gutachtens zum Vergleich abgebildeten Schließbleche noch viel stärkere Verwindungen und Verformungen aufwiesen. Es fehle damit auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme im angefochtenen Urteil, dass die Krafteinwirkung auf das Schließblech nicht einbruchdienlich gewesen sei.

Die vom Kläger vorgebrachten “Wissenslücken” des Sachverständigen lassen jedoch die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Beurteilung nicht entfallen. Was die Werkzeugspuren anbelangt, ergibt sich nachvollziehbar aus der Kennzeichnung der auf den Fotos S. 13 des Gutachtens ersichtlichen Werkzeugspuren, dass es sich um Spuren eines greifenden Werkzeugs handelt. Für die Einschätzung, dass Greifspuren an dieser Stelle nicht im eingebauten Zustand des Schließblechs bei geschlossener Tür verursacht werden können, ist die Kenntnis des tatsächlich verwendeten Werkzeugs nicht erforderlich. Soweit die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat, nachdem bei den Durchsuchungen ein Werkzeug des Klägers nicht gefunden wurde, kommt dem kein Präjudiz für die vorliegende Zivilklage zu, für die aus den oben genannten Gründen anders als im Strafverfahren eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung bereits ausreicht. Es kommt auch nicht auf die exakten Maße des Türspalts in Millimetern vor und nach der Entfernung des Schließblechs an, da ein Herausziehen des Schließblechs mit einem greifenden Werkzeug bei geschlossener Tür schon deshalb nicht möglich ist, weil das Schließblech dann vom Türblatt vollständig verdeckt wird und der spurentragende Bereich zudem von dem Türfalz und der Falle bzw. Riegel umklammert wird. Dies folgt schon aus der Konstruktionsweise eines Türschlosses mit einer Falle und einem Riegel. Da das Zylinderschloss selbst unbeschädigt und die Tür auch nicht aus den Angeln gehoben oder aus dem Rahmen gebrochen war, gibt das vorgefundene Spurenbild keine Erklärung dafür, wie der ausgefahrene Riegel hätte überwunden werden können. Die Entfernung und Verwindung des Schließblechs ist dafür nicht ausreichend. Ziffer 5. der Strafanzeige über die Arbeitsweise der unbekannten Täter geht deshalb auch von einer unverschlossenen, also nur zugezogenen Tür aus. Darauf, ob die Verwindungen des Schließblechs typisch oder atypisch im Vergleich zu den auf S. 15 abgebildeten Schließblechen von aufgebrochenen Türen verschiedener Tatorte sind, was nur aufgrund sachverständiger Erfahrung eingeschätzt werden kann, kommt es damit nicht mehr an, zumal die weiteren von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgetragenen Umstände den durch die Spurenlage begründeten Verdacht der Vortäuschung verstärken.

Denn die Tatsache, dass die Mieterinnen F… und H… gegenüber der Polizei angaben, aus ihren Kellerverschlägen sei nichts gestohlen worden (Beiakte Bl. 80 ff.), spricht dafür, dass an deren Schlössern lediglich Aufbruchspuren vorgetäuscht worden sein könnten, um den Anschein zu erwecken, dass unbekannte Täter am Werk waren, die nicht nur den Hausrat des Klägers im Auge hatten. Dafür, dass die Aufbruchspuren an allen Schlössern der geöffneten Kellerverschläge vorgetäuscht waren, spricht zudem, dass nach den polizeilichen Feststellungen oberhalb der Verschläge aus Maschendrahtzaun noch ca. 1,5 m Platz bis zur Decke war. Sie hätten also leicht überstiegen werden können, ein Aufbrechen wäre nicht nötig gewesen (Beiakte a.a.O.).

Hinzu kommt, dass der Kläger in auffälliger Weise oft von Versicherungsfällen bezüglich seines Hausrates betroffen ist, nämlich von drei weiteren Versicherungsfällen in den vorausgegangenen drei Jahren. Dies ist nicht ohne weiteres damit zu erklären, dass die Haustür durch bloßes Falledrücken geöffnet werden kann; denn dies trifft auf viele Mehrfamilienhäuser in Berlin zu. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Häufung der Versicherungsfälle durch die erleichterte Zugangsmöglichkeit durch die Haustür sowie die Lage der Wohnung des Klägers in einem oberen Stockwerk begünstigt wurde und im Übrigen auf einem Zufall beruht.

Eine Gesamtwürdigung aller vorgenannten Indizien begründet bei dem Senat jedoch die Überzeugung, dass jedenfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls spricht.

Einen Vollbeweis hat der Kläger nicht angetreten, so dass seine Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Einbruchdiebstahl nicht festgestellt werden kann.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zudem erachtet der Senat im Hinblick auf die obigen Hinweise eine Erörterung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).


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