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Hausratversicherung – Nachweis eines Einbruchdiebstahls bei  Fahrraddiebstahl aus Keller

OLG Koblenz, Az.: 10 U 1193/12, Beschluss vom 21.01.2013

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 4. März 2013.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass ein Einbruchdiebstahl im Sinne von § 3 VHB 2008 vorliegt, nicht erbracht.

Dem Kläger steht daher auch dann kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn man zu seinen Gunsten den von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag als richtig unterstellt, das Fahrrad der Marke Vocus, Typ Izalco, mit weißem Carbonrahmen mit hellblauem Aufdruck des Teams „…[A]“ sei in der Zeit vom 25. Januar 2011 gegen 18.00 Uhr bis 29. Januar 2011 gegen 19.00 Uhr aus seinem Kellerraum von unbekannten Tätern gestohlen worden. Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die unbekannten Täter in den Kellerraum „eingebrochen“ sind. Das hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt.

Diebstahl Fahhrad aus Keller
Symbolfoto: Von Datenschutz-Stockfoto /Shutterstock.com

Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 3 Nr. 2 a VHB 2008 vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwandte Begriffe sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. insoweit Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Rdnr. 2 der Vorbemerkungen III, m.w.N.). Davon ausgehend ist regelmäßig vor allem von Bedeutung, wie ein Begriff nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens zu verstehen ist (dazu Prölss, aaO, Rdnr. 9, m.w.N.). Nach dem täglichen Sprachgebrauch versteht man unter Einbrechen ein „gewaltsames“ Eindringen in einen Raum. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man den Begriff „Einbrechen“ – im Hinblick auf § 243 StGB – als feststehenden Begriff der Rechtssprache auffassen wollte, was zur Folge hätte, dass auch im Rahmen der Verwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ausnahmsweise maßgebend wäre, wie der Begriff in der Rechtssprache verwendet wird (Prölss, aaO, Rdnr. 7, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Zeitschrift für Schadensrecht 2000, 546 f.). Denn auch bei der Anwendung von § 243 StGB wird unter Einbrechen die gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses verstanden (vgl. dazu Fischer, StGB, 60.Aufl., Rdnr. 5 zu § 243 StGB m.w.N.). Demgemäß wird auch im Rahmen von § 3 VHB 2008, damit die Voraussetzungen des Begriffes „Einbrechen“ vorliegen, durchweg gefordert, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen (Armbrüster in Prölss/Martin, aaO, Rdnr. 14 zu § 1 AERB und Knappmann in Prölss/Martin, aaO, Rdnr. 1, 2 zu § 3 VHB 2008 i.V.m. Rdnr. 7 zu § 5 VHB 2000). Das Vorliegen von „Gewalt“ wird dabei stets dann bejaht, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt wird, aber auch dann, wenn ein Werkzeug verwendet wird, um das dem Zugang zu dem Gebäude entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Liegt weder eine Verletzung der Substanz von Gebäudeteilen noch eine Verwendung von Werkzeugen zur Beseitigung eines dem Zugang zu dem Gebäude entgegenstehenden Hindernisses vor, setzt die Anwendung von Gewalt voraus, dass einige Kraft (OLG Karlsruhe, Recht und Schaden 2007, 23; KG Recht und Schaden 1985, 225) oder eine nicht unerhebliche körperliche Kraft (Fischer, aaO) angewendet oder eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung unternommen wird, um das Hindernis zu beseitigen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Zeitschrift für Schadensrecht 2000, 546, 547).

Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung unter Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen. In der polizeilichen Einsatzmeldung der Beamten, die nach der Anzeige des Diebstahls am 29. Januar 2011 die Ermittlungen vor Ort geführt haben, heißt es wörtlich wie folgt:

„… der Holzverschlag sowie das Vorhängeschloss wiesen keinerlei Beschädigungen/Aufbruchspuren auf.

Bei näherer Inaugenscheinnahme konnte festgestellt werden, dass der Spielraum des Vorhängeschlosses so groß war, dass der Verschlussriegel mühelos aus dem Querriegel gezogen werden und die Tür ohne Beschädigung aufgestoßen werden konnte.“

Danach steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass das Schloss zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrrades nicht mehr die Charakteristika eines Riegelschlosses aufwies. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass schon die Tatsache, dass der Kläger – unstreitig – nach dem Diebstahl den Verschlussbolzen verändert hat, indiziert, dass zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrrades nicht mehr als eine nur unerhebliche Kraftanwendung zur Überwindung des dem Zugang zu dem Kellerraum entgegenstehenden Hindernisses aufgewendet werden musste. Eine erhebliche Krafteinwirkung war zur Überwindung des Schlosses durch den oder die Täter nicht erforderlich. Ein Einbruch in den Kellerraum ist daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar.

Weiter hat das Landgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestandsalternative des „Eindringens mittels anderer Werkzeuge“ verneint. Der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass das Spiel des Vorhängeschlosses durch den Einsatz eines Werkzeuges hervorgerufen worden ist. In dem Polizeibericht vom 29. November 2011 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter anderem das Vorhängeschloss keinerlei Beschädigungen/ Aufbruchspuren aufwies. Auch der Zeuge …[B] hat ausgesagt, dass er keine Hebelspuren festgestellt habe. Er habe (lediglich) leichte Schleifspuren am Holz gesehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge …[B] den Kellerraum erst rund 1/2 Jahr nach dem Diebstahl gesehen hat, und der Kläger zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits den Verschlussbolzen versetzt hatte. Diese Schleifspuren sind daher nicht nachvollziehbar einem Eindringen mittels eines Werkzeuges zuzuordnen.

Schließlich sind im vorliegenden Fall – entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung – auch nicht die Voraussetzungen der Versicherung von Schäden durch einfachen Diebstahl erfüllt. Vielmehr setzt die Versicherung von Fahrrädern gegen einfachen Diebstahl auch bei Vereinbarung des „Komfortpaketes“ voraus, dass der Versicherungsnehmer das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl gesichert hat, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Diese Voraussetzung war hier unstreitig nicht erfüllt.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.999 € festzusetzen.

 

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