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Hausratversicherung – Einbruch in Spind in Sportstudio

LG Potsdam – Az.: 6 O 312/17 – Urteil vom 02.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf einen Wert von bis zu 13.000 € .

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Leistung aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Hausratversicherung.

Nach deren Allgemeinen Bedingungen ist gemäß Ziffer 4.5 auch der Hausrat außerhalb der Wohnung des Versicherten versichert, und zwar grundsätzlich weltweit bis zu 6 Monaten. Versichert sind Schäden unter anderem aus Einbruchdiebstahl. Das setzt nach Ziffer 5.4 der Versicherungsbedingungen voraus, dass

„Hausrat abhanden kommt, nachdem jemand in einem Gebäude

  • in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüssel oder mithilfe von Werkzeug eindringt;
  • in einem Raum ein Behältnis aufbricht oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüssel oder mithilfe von Werkzeugen öffnet;
  • sich in einem Raum eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat und anschließend aus diesem verschlossenen Raum ausgebrochen ist.

Weiterhin gilt als Einbruchsdiebstahl, wenn jemand in einem Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt. Dabei hat der Täter sich diese richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchsdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft. Beim Diebstahl ist Voraussetzung, dass weder sie noch jemand, der die Schlüssel in Gewahrsam hatte, dies fahrlässig ermöglicht haben. Gleiches gilt auch für Behältnisse, wenn sie mit einem richtigen Schlüssel geöffnet werden.

Die hier genannten Voraussetzungen für Einbruchdiebstahl müssen ebenfalls erfüllt sein, wenn sich Ihr Hausrat außerhalb des Versicherungsorts befindet.“

Der Kläger nutzte ein Sportstudio am Kurfürstendamm in Berlin. Am 20. Dezember 2015 zeigte er bei der Polizei einen Diebstahl aus einem von ihm dort genutzten Spind an. Abhandengekommen seien Kosmetika zu 500 €, ein Kugelschreiber mit Etui zu 1.000 €, Kopfhörer zu 150 €, eine Armbanduhr zu 6000 €, eine Geldbörse zu 300 €, sowie Bargeld zu 800 € und ein Ehering zu 1.600 € und ein Schal zu 300 €, nebst Karten. Er meldete den Schaden der Beklagten, die die Schadensregulierung zunächst mit der Begründung ablehnte, sie sei einstandspflichtig nur für einen Einbruchdiebstahl. Dessen Voraussetzungen seien nicht dargetan, insbesondere der Einbruch in den Spind. Der anwaltlich vertretene Kläger forderte die Beklagte erneut zur Regulierung auf. Mit am 6. Juli 2016 zugegangenen Schreiben lehnte die Beklagte den Anspruch ab. Am Spind seien keine Aufbruchspuren festgestellt worden. Es sei unklar, wie das Eigentum aus dem Spind habe verschwinden können. Die Vermutung einer Manipulation genüge nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse nur das so genannte äußere Bild des Einbruchdiebstahls in sich stimmig und widerspruchsfrei darlegen und nachweisen, wozu insbesondere Einbruchspuren gerechnet würden. Er behauptet hierzu, er habe an dem genannten Tag den Schrank Nr. 81 benutzt. Um 11:20 Uhr habe es eine Alarmmeldung für diesen Schrank gegeben, ebenso wie für andere Schränke. Diese könnten nur mit einer Person gebunden Mitgliedskarte geöffnet oder verschlossen werden. Bauartbedingt könne der Schließmechanismus aber auch mit einem Magneten manipuliert werden. Ihm seien aus dem Schrank entwendet worden ein Kugelschreiber der Marke Meisterstück mit einem Wert von 360 €, eine Kosmetiktasche der Marke Gucci mit einem Wert von 340 €, eine Armbanduhr der Marke Rolex mit einem Wert von 6.000 € sowie ein Ehering der Marke Cartier im Wert von 1.570 € und eine Geldbörse mit 800 € Bargeld, nebst Kosmetikartikel im Wert von 500 €, Kopfhörer im Wert von 150 €, eine Geldbörse im Wert von 300 € und ein Schal im Wert von 300 €.

Der Kläger hat zunächst die Zahlung von 10.650 € nebst Zinsen ab 2008 sowie Rechtsanwaltskosten begehrt. Nunmehr beantragt er nach teilweise Rücknahme, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen

1. 10.320 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2016, und

2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie stellt zunächst weder den Diebstahl als solchen noch die Höhe des Schadens in Abrede. Einen Einbruchdiebstahl habe der Kläger aber nicht ausreichend dargetan. Die Mitarbeiterin des Sportstudios habe nach Alarmierung den Schrank aufgesucht und dort nichts Verdächtiges gefunden. Der Schrank sei verschlossen gewesen ohne Spuren. Wenn auch noch anzunehmen sein mag, dass der Schrank mit einem Magneten haben geöffnet werden können, so sei doch auszuschließen, dass er so auch wieder habe verschlossen werden können. Der Alarm habe nicht nachweisbar damit etwas zu tun. Offenbar sei es um die Sicherheit der Schränke nicht so gut bestellt, wie das Sportstudio vorgebe. Es lege der Eindruck eines – nicht versicherten – Trick-Diebstahls nahe.

Entscheidungsgründe

I.

Hausratversicherung - Einbruch in Spind in Sportstudio
(Symbolfoto: Von jaboo2foto/Shutterstock.com)

Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er hat den ihm obliegenden Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls nicht angetreten, obgleich die Beklagte den hierauf zielenden Vortrag des Klägers zulässig und hinreichend bestritten hat gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.

Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt bei einem Einbruchsdiebstahl auch vorliegend nur vor, wenn der Dieb in den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel), oder mittels Werkzeugen eindringt. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls beim Versicherungsnehmer, dem Kläger. Hierfür reicht es – auch für den Fall des Gebrauchs eines falschen Schlüssels – nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (vgl. § 3 Nr. 2, Buchst. a), S. 2 VHB 2008) nicht aus, dass er darlegt und beweist, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu einem solchen Mindestmaß an Tatsachen gehört bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls –, dass Einbruchspuren vorhanden sind. Fehlt es hieran, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl dadurch führen, dass er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt. Das setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2017 – I-6 U 30/17 –, NJW-RR 2017, 1384, Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen).

Weder das eine noch das andere ist der Fall. Einbruchsspuren behauptet der Kläger nicht. Er trägt vielmehr vor, solche hätten ausdrücklich nicht vorgelegen. Er gibt auch nicht an, dass ihm der Schlüssel entwendet worden sei. Vielmehr habe er die Karte beim Sport bei sich getragen. Er nimmt vielmehr die Verwendung eines unberechtigt nachgemachten Schlüssels oder eines Magneten an, mit dem man den Schrank auch öffnen könne. Ob eine solche Gestaltung aber tatsächlich vorliegt, hat er weder substantiiert angeben können noch unter Beweis gestellt. Er hat nur die Möglichkeit behauptet. Er hat auch nicht alle anderen Möglichkeiten als unwahrscheinlich erweisen können. Denkbar ist etwa ohne weiteres das Öffnen des Schrankes nicht mit einem unberechtigt nachgemachten Schlüssel bzw. hier mit einer solchen Schlüsselkarte. In Sportstudios wie dem hier in Rede stehenden ist es nicht selten, vielmehr im Gegenteil ganz üblich, dass die Umkleideschränke jedenfalls auch mit einer einem „Generalschlüssel“ entsprechenden „Generalschlüssel-Karte“ geöffnet werden können. Denn nur so ist sichergestellt, dass der Schrank auch dann geöffnet werden kann, wenn der Nutzer des Sportstudios seine Karte verliert oder sonst nicht mehr findet, oder das Sportstudio unter Mitnahme der Karte unter Zurücklassen eines verschlossenen Schrankes verlässt.

Der von dem Kläger und der Zeugin Z festgestellte Alarm ist unspezifisch. Er begründet nicht die vom Kläger angenommene starke Wahrscheinlichkeit seiner Annahme zum Hergang des vermeintlichen Einbruchs.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 und 709 Satz 1 und 2 ZPO sowie § 43 GKG.

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