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Haftpflichtversicherer – Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers

Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Körperverletzung durch Vorsatz

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung des Klägers in einem Fall von vorsätzlichem Handeln, das zu einem Versicherungsanspruch führte, abgewiesen. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die ursprünglichen Aussagen des Klägers über das Ereignis unwahr waren und ein vorsätzliches Handeln vorlag, welches den Versicherungsanspruch ausschließt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Berufung zurückzuziehen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 2626/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Berufung: Das OLG Dresden beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht.
  2. Unwahre Aussagen des Klägers: Das Gericht fand heraus, dass die Darstellungen des Klägers über das Schadensereignis objektiv falsch waren.
  3. Glaubwürdigkeit derZeugen: Die Zeugenaussagen wurden als glaubwürdiger eingestuft als die Schilderungen des Klägers.
  4. Keine Notwehrsituation: Die behauptete Notwehr- oder Verteidigungssituation des Klägers fand keine Bestätigung.
  5. Vorsätzliches Handeln: Das Gericht ging von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers aus, das zum Schaden führte.
  6. Leistungsausschluss durch Versicherer: Aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Klägers besteht ein Leistungsausschluss seitens des Haftpflichtversicherers.
  7. Empfehlung zur Rücknahme der Berufung: Der Senat rät dem Kläger, die Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen.
  8. Keine grundsätzliche Bedeutung des Falls: Das Gericht sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit, die Rechtsprechung weiterzuentwickeln oder zu vereinheitlichen.

Vorsätzliches Handeln und Versicherungsrecht: Ein juristischer Überblick

Im Spannungsfeld des Versicherungsrechts spielt das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Frage des Leistungsausschlusses geht. Der Grundsatz der Versicherung basiert auf dem Vertrauen, dass Versicherungsnehmer und Versicherer in gutem Glauben handeln. Doch was geschieht, wenn ein Versicherungsnehmer vorsätzlich handelt und dadurch einen Schaden verursacht? Dies wirft komplexe rechtliche Fragen auf, die oft vor Gerichten, wie dem OLG Dresden, enden.

Die juristische Auseinandersetzung mit solchen Fällen beleuchtet nicht nur die Grenzen des Versicherungsschutzes, sondern auch die Verantwortung und Folgen für den Versicherungsnehmer. In einem spezifischen Fall, der zur Berufung führte, werden diese Themen exemplarisch verhandelt. Die Entscheidungen in solchen Urteilen setzen wichtige Präzedenzfälle für das Versicherungsrecht und bieten wertvolle Einsichten in die Rechtsprechung bei vorsätzlichem Handeln. Im Folgenden wird ein solcher Fall genauer beleuchtet, der zeigt, wie Gerichte mit der komplexen Materie umgehen und welche Lehren daraus gezogen werden können.

Der Fall am OLG Dresden: Vorsätzliches Handeln und die Konsequenzen im Versicherungsrecht

Am Oberlandesgericht Dresden wurde ein bemerkenswerter Fall verhandelt, der die Feinheiten des Versicherungsrechts beleuchtet. Konkret ging es um einen Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Handeln eines Versicherungsnehmers. Der Kläger, ein Versicherungsnehmer, sah sich mit dem Vorwurf konfrontiert, absichtlich einen Schaden verursacht zu haben, was weitreichende Folgen für seinen Versicherungsanspruch hatte.

Die Beweisführung und ihre Tücken

Das Landgericht hatte bereits festgestellt, dass der Kläger keine Ansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen könne, da er vorsätzlich gehandelt habe. Diese Entscheidung basierte auf umfangreichen Beweisen, einschließlich der Zeugenaussagen. Der Kläger hatte in seiner Schadensmeldung behauptet, in Notwehr gehandelt zu haben. Jedoch stellte sich heraus, dass diese Darstellung der Ereignisse nicht den Tatsachen entsprach. Zeugen schilderten eine ganz andere Version des Vorfalls, die das Landgericht als glaubwürdiger erachtete.

Die juristische Auseinandersetzung im Detail

Der Kern des rechtlichen Disputs lag in der Frage, ob der Kläger bewusst und mit Vorsatz gehandelt hatte. Der Haftpflichtversicherer vertrat die Ansicht, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichten verletzt und somit keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hätte. Besonders brisant war dabei die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger sich der möglichen Verletzungen des Geschädigten bewusst gewesen sei und dennoch gehandelt habe. Diese Einschätzung führte zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns und damit zum Ausschluss der Versicherungsleistung.

Urteil und seine Begründung

Das OLG Dresden folgte der Argumentation des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers ab. Das Gericht betonte, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erkennen lasse. Die Entscheidung stützte sich maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen und die eindeutigen Widersprüche in den Darstellungen des Klägers.

Das vorliegende Urteil des OLG Dresden wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Interaktionen zwischen Versicherungsnehmern, Versicherern und dem Rechtssystem. Es zeigt, wie entscheidend die Wahrhaftigkeit und Integrität von Versicherungsnehmern für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist und wie Gerichte in solchen Fällen vorgehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was zeichnet ein vorsätzliches Handeln aus rechtlicher Perspektive aus?

Vorsätzliches Handeln aus rechtlicher Perspektive ist gekennzeichnet durch das Wissen und Wollen zur Verwirklichung einer Straftat. Im deutschen Strafrecht ist der Vorsatz ein zwingendes Tatbestandsmerkmal der Verwirklichung einer Straftat, wie in § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht“.

Es gibt drei unterschiedliche Erscheinungsarten des Vorsatzes: den direkten Vorsatz ersten und zweiten Grades sowie den bedingten Vorsatz. Der direkte Vorsatz lässt sich als sicheres Wissen der Tatbegehung verstehen. Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn ein Täter einen bestimmten Taterfolg zwar nicht wünscht und auch nicht sicher voraussieht, ihn jedoch als mögliche Folge seines Verhaltens „billigend in Kauf“ nimmt.

Der direkte Vorsatz ersten Grades, auch Absicht genannt, bezeichnet das zielgerichtete Wollen des Täters. Die Vorsätzlichkeit im Sinne einer Absicht ist die stärkste Vorsatzform, weil es dem Handelnden gerade darauf ankommt, den Straftatbestand zu verwirklichen. Der direkte Vorsatz zweiten Grades, auch Wissentlichkeit genannt, liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands für sicher hält. Der bedingte Vorsatz, auch Eventualvorsatz genannt, liegt vor, wenn der Täter den Schaden zwar für möglich hält und in Kauf nimmt, diesen aber nicht unbedingt herbeiführen wollte.

Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen, die den Täter treffen. Es ist zu erwähnen, dass der Vorsatz nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Zivilrecht eine wichtige Rolle spielt, insbesondere wenn es um die Haftung des so Handelnden geht.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 2626/22 – Beschluss vom 29.06.2023

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 20.109,57 EUR festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht ist im Ergebnis seiner Beweiswürdigung zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Schadensereignisses vom 05.10.2019 in Dresden nicht vorliegt.

1. Die Berufung zeigt keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auf, die in den nach § 529 ZPO gesetzten Grenzen die erneute Durchführung einer Beweisaufnahme gebieten würden.

Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht im gebundenen Ermessen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen – hier konkret bei der Beweiswürdigung – liegen dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dazu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rz. 3 m.w.N.). Stützt das Erstgericht – wie hier – seine Tatsachenfeststellung auf eine Zeugenvernehmung und die Anhörung einer Partei, so ist eine erneute Vernehmung lediglich mit der Begründung, dabei lasse sich eine bessere Aufklärung erwarten, nicht zulässig (Zöller, a.a.O., Rz. 7 m.w.N.). Vielmehr ist eine erneute Beweisaufnahme nur dann geboten, wenn sich Zweifel aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder eine protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Zulässig kann eine erneute Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht sein, wenn das Berufungsgericht einander widersprechenden Bekundungen ein anderes Gewicht beimisst als das Erstgericht, eine Pflicht zur Rekonstruktion des Sachverhaltes lässt sich dem allerdings nicht entnehmen (vgl. Rixecker, NJW 2004, 705 ff). Will das Berufungsgericht von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts abweichen, so müssten sich auch hier konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ergeben bzw. von der Berufung aufgezeigt werden.

Die Berufung zeigt hier aber weder im Hinblick auf die Aussagen als solche noch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit/Glaubhaftigkeit hinreichende Zweifel auf. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers in seiner Schadensmitteilung vom 30.01.2020 objektiv unrichtig ist und sich zur Überzeugungsbildung dabei maßgeblich auf die Aussagen des Geschädigten und seiner Ehefrau gestützt.

a) Der Kläger hat in der Schadensmitteilung angegeben: „Der Geschädigte hat mehrfach gegen meinen Wagen geschlagen. Ich stieg aus und als er erneut aus holte und ich mich angegriffen fühlte, stieß ich ihn reflexartig weg. Dabei stürzte er auf seine Schulter.“

b) Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen R…… davon überzeugt gesehen, dass die Angaben des Klägers objektiv falsch sind und das zum Schadensereignis führende Geschehen in wesentlichen Punkten abweichend hiervon und zutreffend von dem Zeugen R…… geschildert worden sei. Danach sei es nach einer verbalen Auseinandersetzung zu der Verletzung des Geschädigten gekommen, als er sich zu dem Fahrzeug des Klägers begeben habe, dort gegen die Hecksäule mit der flachen Hand geschlagen und sich umgedreht habe, da er sich wieder zu seinem Wagen begeben wolle. Er habe in diesem Moment einen Schlag gegen den Rücken gespürt und sei infolgedessen zunächst mit dem Gesicht auf die Motorhaube seines Fahrzeugs und dann mit der rechten Seite auf den Bordstein gefallen. Seine Angaben decken sich mit seiner Zeugenaussage vom 14.10.2019 im beigezogenen Ermittlungsverfahren der StA Dresden 388 Js 9842/20, das nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 1000,- EUR eingestellt wurde. Die Schilderung des Kerngeschehens steht zudem im Einklang mit der Aussage der Zeugin R……. Sie hat bestätigt, dass ihr Mann, der zunächst sich an der Fahrerseite des klägerischen Jeeps stand, sich bereits zu ihrem Auto zurückbegeben wollte, als er durch den Kläger von hinten wuchtig geschubst worden sei, so dass er nach vorne geflogen und auf das Gesicht gefallen sei, wodurch die Brille zerkratzt wurde. Letztlich habe er auf dem Bauch gelegen.

c) Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er habe den Geschädigten, der mehrfach auf das klägerische Fahrzeug geschlagen habe, bei einem erneuten Ausholen zum Schlag mit beiden Händen gegen die Brust gestoßen, so dass dieser mit der rechten Schulter gegen die Motorhaube des hinter dem Klägerfahrzeug stehenden PkW gefallen sei. Diese Darstellung erklärt nicht den Umstand, dass der Zeuge R…… auf das Gesicht gefallen ist, wodurch seine Brille beschädigt wurde, dass er auf der Bordsteinkante mit der rechten Seite zum Liegen kam und wird selbst von der Zeugin K……, der Lebensgefährtin des Klägers, nicht bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen, und habe über die linke Schulter nach hinten blickend gesehen, wie – nach mehrfachen Schlägen des Geschädigten gegen das Heck des Jeeps – sich beide näher gekommen seien und wie der Geschädigte rückwärts gestürzt sei. Sie habe nicht bemerkt, weshalb der Geschädigte gestürzt und ob er gegen sein Fahrzeug gefallen sei. Die Aussage der Zeugin zum Kerngeschehen ist in der Gesamtwürdigung unergiebig und in wesentlichen Punkten substanzlos und damit nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Zeugen R…… zu begründen.

d) Die mit der Berufung vorgetragenen Angriffe geben zu begründeten Zweifeln an den Zeugenaussagen der Zeugen R…… keinen hinreichenden Anhalt. Soweit die Berufung Widersprüche der Aussagen der Zeugen R…… in der Schilderung des Geschehens rügt, beschränken sich diese auf die Randumstände und lassen sich mit dem Zeitablauf von mehr als drei Jahren erklären. Die Zeugin R…… hat das Geschehen auf der Rückbank der Fahrerseite sitzend, sowohl durch die Windschutzscheibe als auch durch die linken Seitenscheiben beobachten können, zumal es sich bei ihrem PkW um einen Kleinwagen handelt (vgl. E-Akte StA Dresden: Kia Picanto). Ob sich die Zeugin daran erinnern kann, ob sich der Kläger während des Gesprächs (wieder) in seinem Jeep oder außerhalb befunden hat, ist für das spätere Geschehen und insbesondere den Stoß unerheblich und vermögen schon aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu begründen. Die von der Berufung im übrigen aufgezeigten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen R…… im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Schilderung und gegebenenfalls – auch auf Seiten der Zeugin K…… – bestehenden Voreingenommenheiten hat das Landgericht gesehen, aber im Ergebnis der Beweiswürdigung als nicht durchgreifend erachtet. Vielmehr hat es sich davon überzeugt gesehen, dass der Kläger entgegen der Schadensschilderung den Zeugen R…… von hinten geschubst hat, der dadurch zu Boden stürzte und sich dabei schwer verletzte.

2. Ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger den an einer spastischen Lähmung der rechten Seite leidenden, schwerbeschädigten Geschädigten von hinten einen kräftigen Stoß in den Rücken gegeben hat, liegt es nach Ansicht des Senats nahe, von einem Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Handelns nach § 103 VVG auszugehen. Bei einem durch einen Stoß in den Rücken verursachten Hinfallen ist es zwar im Regelfall eher zu verneinen, dass der Eintritt von schweren Gesundheitsschäden von einem für den Leistungsausschluss erforderlichen bedingten Körperverletzungsvorsatz mit umfasst ist. Vorliegend hat der Kläger nach eigener Darstellung aber selbst bemerkt, dass „etwas mit dem Geschädigten nicht in Ordnung sei“, der „mit beiden Händen“ an dem Schloss des Sicherheitsgurtes herumgemacht und „richtig gezittert“ habe. Bei dem dennoch ausgeübten kräftigen Stoß in den Rücken, der den Geschädigten nach vorne fliegen ließ, ist die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich der infolge des Sturzes eingetretenen schwerwiegenden Verletzungsfolgen damit jedenfalls nicht fernliegend.

3. Ob ein Leistungsausschluss nach § 103 VVG gegeben ist, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn das Landgericht ist zutreffend von einer Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung gem. § 5 (3.) Satz 2 AHB 2011 durch Falschangaben in der Schadensmeldung vom 20.01.2020 ausgegangen. Ohne Erfolg macht die Berufung dagegen geltend, die Beklagte habe einen dahingehenden Vorsatz des Klägers nicht nachgewiesen. Der Kläger hat entgegen seinen Angaben, den Geschädigten von hinten gestoßen, so dass er zu Fall gekommen ist. In der Schadensmeldung dagegen hat er eine zumindest subjektiv so empfundene Notwehr- bzw. Verteidigungssituation geschildert, für die auch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers aber gerade kein Anhalt bestand. Die Abweichung, an der er auch im weiteren Verlauf festgehalten hat, rechtfertigt den Schluss auf vorsätzliches Handeln ohne weiteres.

Der Senat rät zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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