LG Arnsberg, Az.: 2 O 365/13, Teilurteil vom 15.05.2016
Der Klageantrag zu a) des Inhalts, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag mit 409.925,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Höhe des mit dem Klageantrag zu a) geltend gemachten Anspruchs bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach Regulierung durch diesen, sämtliche weiteren Schäden aus dem Brandschadenereignis vom 31.01.2013, Hauptstraße 1 c in 57392 Schmallenberg, Wohn- und Werkstattgebäude Reinhold P1, zu ersetzen.
Die Entscheidung über den Klageantrag zu c) sowie über die Kosten bleibt dem Betragsverfahren bzw. dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht auf ihn gemäß § 86 VVG übergegangene Ergänzungsansprüche nach Regulierung eines Großbrandschadens geltend.
Der Versicherungsnehmer des Klägers, der Zeuge P1, ist Eigentümer des Gebäudekomplexes O1. Dabei handelte es sich um einen aus drei Bauabschnitten bestehenden Gebäudekomplex mit gewerblicher Nutzung und einen abgeschlossenen Werkstattbereich. Im ersten Bauabschnitt befand sich ein gewerblich genutzter Werkstattbereich in der Form einer Kraftfahrzeugwerkstatt mit Hebebühnen. Für dieses Objekt besteht bei dem Kläger eine Gebäudeversicherung und eine Inventarversicherung. Ferner besteht für die Versicherungsnehmerin F1 bei dem Kläger eine Kaskoversicherung für einen Pkw A.
Herr P1 überließ die Kraftfahrzeugwerkstatt dem Beklagten zu 3), dem Ehemann seiner Enkelin, zur Nutzung. Der Beklagte zu 3) meldete ein Kleingewerbe an und betrieb dort unter der Firmierung „F2“ eine Kraftfahrzeugwerkstatt, wobei der er die Halle gegen ein Entgelt von 10,00 EUR die Stunde zu Reparaturzwecken Kunden überließ und das Werkzeug und die Hebebühne zur Verfügung stellte. Die Nutzung des Gebäudes zeigte Herr P1 gegenüber dem Kläger an. In der Versicherungspolice ist als Nutzungsart der Betrieb einer Reparaturwerkstatt angegeben.
Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) beabsichtigten, in der Mietwerkstatt einen Pkw B sowie einen bei der F3, der ehemaligen Beklagten zu 5), haftpflichtversicherten Pkw C zu reparieren, der dem Bruder des Beklagten zu 2) gehörte. An dem C lag eine Leckage des Tanks vor. Der Beklagte zu 4) kannte die Mietwerkstatt und den Beklagten zu 3) und hatte den Termin vereinbart, um dann mit den Beklagten zu 1) und zu 2) die Arbeiten vorzunehmen. Der Beklagte zu 4) und der Beklagte zu 1) kannten sich von einer gemeinsamen Berufsschulfortbildung. Der Beklagte zu 2) war ein Freund des Beklagten zu 1), dem der Beklagte zu 4) bis zum Tag des Schadensereignisses nicht bekannt war. Dem Beklagten zu 3) waren die Beklagten zu 1) und 2) bis zu diesem Tag nicht bekannt.
Am 31.01.2013 brachten die Beklagten zu 1), 2) und 4) zunächst den Pkw B auf eine der beiden Hebebühnen. Die Beklagten zu 1) und 4) begann mit der Reparatur des Auspuffs. Während dieser Arbeiten kam es zu einer Störung an dem von dem Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellten Schweißgerät. Die Arbeiten an dem Pkw B mussten unterbrochen werden und der Beklagte zu 3) setzte das Schweißgerät instand. Dann fuhren die Beklagten zu 1), 2) und 4) den Pkw C auf die zweite Hebebühne. Um das Benzin aus dem noch mindestens zur Hälfte gefüllten Tank heraus laufen zu lassen, hatten die Beklagten zu 1), 2) und 4) den Beklagten zu 3) um Eimer zum Auffangen des Benzins gebeten, nachdem dem sie ihm mitgeteilt hatten, dass der Tank ausgetauscht werden sollte. Der Beklagte zu 3) stellt ihnen zwei Eimer, einen Eimer mit Fassungsvermögen 10 l und einen mit Fassungsvermögen 20 l, zur Verfügung. Im Folgenden kam es zur Entstehung eines Brandes, wobei die Brandursache zwischen den Parteien streitig ist.
Das gesamte Gebäude brannte ab. Technisch und wirtschaftlich verwertbare Reste des Gebäudes stellten lediglich das Kellergeschoss mit Stahlbetondecke und eine Rohbauumfassungswand bei dem Wohnhaus im Erdgeschoss dar. Die Statik des Objekts wurde durch Diplomingenieur P2 überprüft. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 1.241,17 EUR. Für die Ermittlung des Inventarschadens entstanden Kosten für das Sachverständigenbüro F4 in Höhe von 1.721,22 EUR. Der Pkw A wurde aus der brennenden Halle gerettet. Er musste gewaschen werden und Verunreinigungen mussten beseitigt werden. Hierfür fielen gemäß Rechnung der F5 Kosten in Höhe von netto 812,50 EUR abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 620,50 EUR an.
Der Kläger forderte die Beklagten außergerichtlich zur Begleichung der entstandenen Schäden auf, wobei die Beklagten zu 1) bis 4) aufgefordert wurden, vorsorglich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Beklagte zu 3) verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Zahlungen erfolgten nicht. Gegen die Beklagten zu 1) und 2) wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Brandstiftungsdelikts eingeleitet (Staatsanwaltschaft Arnsberg, Az. 411 Js 87/2013).
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 4) das Fahrzeug auf die Hebebühne gebracht und versucht habe, den Tank zu lösen, indem er die Halterung geöffnet habe. Der Beklagte zu 4) und der Beklagte zu 1) hätten den Auspuff abgehängt und die Leitungen, insbesondere die Benzinschläuche, gelöst. Da das Benzin sehr langsam aus dem Tank in Höhe von ca. 1,5 m in die darunter stehende Eimer herausgelaufen sei, habe der Beklagte zu 4) die Idee gehabt, ein Loch in den Tank zu schlagen. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) hätten sich dann entschlossen, ein Loch in den Tank zu schlagen, damit das Benzin schneller ablaufen konnte. Der Beklagte zu 4) habe das Loch mit einem Hammer und einem Schraubendreher in den Tank geschlagen. Der Beklagte zu 1) habe dieses Loch dann mit einem Dorn vergrößert. Der Beklagte zu 3) habe gewusst, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) ein Loch in den Tank geschlagen hätten.
Dem Beklagten zu 1) sei bei den Arbeiten eine erhebliche Menge Benzin über die Hände gelaufen. Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) hätten versuchen wollen, ob das Benzin an der Hand brennen könne. Der Beklagte zu 2) habe dann ein Feuerzeug an die Hand des Beklagten zu 1) gehalten. Es habe sich sofort eine Flamme gebildet. Als der Beklagte zu 1) seine brennende Hand nach unten geschlagen habe, habe sich dort das in den Eimern befindliche Benzin und wohl auch Benzin auf dem Boden entzündet und es sei zur Brandentstehung gekommen. Der Beklagte zu 4) habe den Eimer mit Benzin mit dem Fuß umgestoßen, als er ihn zur Seite schieben wollte. Es sei zu einer Verpuffung und zu einem Feuerball gekommen, woraufhin das Gebäude abgebrannt sei. Der Einsatz eines Feuerlöschers hätte das Feuer nicht mehr aufhalten können.
Zum Schadensumfang behauptet der Kläger, der gesamte Bereich sei abzuräumen und das Wohnhaus im I. und II. Bauabschnitt bis auf die Umfassungsaußenwände abzutragen und zu entkernen. Auch die Profilholzverkleidungen seien zu entkernen. Im Kellergeschoss seien Reinigungs-, Trocknungs-, Maler- und Installationsarbeiten auszuführen. Der Gesamtneuwertschaden des Gebäudes belaufe sich auf 847.000,00 EUR. Der Zeitwertschaden belaufe sich auf 367.000,00 EUR. Bei einem von dem Zeugen P1 beabsichtigten Wiederaufbau würden Mehrkosten aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen in Höhe von 102.300,00 EUR anfallen. Den Zeitwertschaden in Höhe von 367.000,00 EUR habe der Kläger an Herrn P1 ausgezahlt. Der Inventarschaden belaufe sich gemäß dem Gutachten des F4 auf 15.947,00 EUR für den Zeitwert des Inventars und auf 20.625,00 EUR für die Warenvorräte. Zudem würden Aufräumkosten in Höhe von 500,00 EUR anfallen. Der Schaden der Warenvorräte setze sich aus dem im Objekt vorhandenen Material für 125 Gabionenkörbe zusammen, wobei für jeden der Körbe ein Wert von 165 EUR anzusetzen sei. An die F1 als Nutzerin der Räumlichkeiten sei von dem Kläger bezüglich des von ihr eingebrachten Inventars und der Warenvorräte ein Betrag in Höhe von 37.000,00 EUR gezahlt worden. Der Zeuge P1 sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In der abgebrannten Halle seien zudem Reifensätze des bei dem Kläger versicherten Kasko-Versicherungsnehmers P3 gelagert gewesen, für einen D, einen E, einen F und einen G. Diese hätten einen Nettowert abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 660,08 EUR (D), 346,60 EUR (E), 579,22 EUR (F) und 560,80 EUR (G) gehabt. Diese Beträge, insgesamt 2.146,70 EUR, seien dem Zeugen P3 ersetzt worden seien.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Schlagen des Lochs in den Tank und das Ablassen von Benzin in dieser Form keine sach- und fachgerechte Entsorgung aus einem Tank darstelle. Es widerspreche jeglichen Unfallverhütungsvorschriften. Es sei grob fahrlässig. Durch den Kontakt des Benzins mit der Luft bilde sich ein entzündliches Gemisch mit erheblicher Brandgefahr. Der Beklagte zu 3) hafte für das Fehlverhalten seiner Kunden. Als Fachmann sei er verpflichtet gewesen, die unsachgemäßen Arbeiten zu unterbinden. Stattdessen habe er sie geduldet. Er hafte so aus eigenem Fehlverhalten und aufgrund der Einstandspflicht als Betreiber der Mietwerkstatt für das Verhalten seiner Kunden.
Der Feststellungsantrag sei begründet, da das Gebäude oder Teile hiervon noch nicht wieder aufgebaut seien und nicht abzusehen sei, ob noch weitere Schäden entstehen werden und ob, insbesondere wegen der behördlichen Wiederaufbaubeschränkung, weitere Mehrkosten entstehen würden. Für die mit dem Klageantrag zu c) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.158,66 EUR sei wegen der umfangreichen außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 0,65-fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von bis zu 440.000,00 EUR anzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2013, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger die Klage gegenüber der F3 noch vor Veranlassung der Klagezustellung an diese zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag mit 409.925,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach Regulierung durch diesen, sämtliche weiteren Schäden aus dem Brandschadenereignis vom 31.01.2013, O1, Wohn- und Werkstattgebäude F1, zu ersetzen verpflichtet sind;
c) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche, nicht anzurechnende Rechtsverfolgungskosten zu zahlen mit 2.158,66 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, der Beklagte zu 4) habe während der zuerst ausgeführten Schweißarbeiten an dem B geraucht. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) hätten gemeinsam begonnen, den Tank des C freizulegen und die Benzinschläuche zu lösen, damit das Benzin ablaufen konnte. Der Beklagte zu 3) habe unterdessen das defekte Schweißgerät repariert. Der Beklagte zu 3) habe mitbekommen, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) ein Loch in den Tank schlagen wollten. Das Benzin, das dem Beklagten zu 1) über die Hand gelaufen sei, habe er sofort abgewischt. Nachdem der Beklagte zu 2) seine rechte Hand angezündet habe, habe er diese nach unten geschlagen und das Feuer an der Hand sei sofort ausgegangen. Nachdem der Beklagte zu 1) zunächst behauptet hat, eine kleine Fläche Benzin auf dem Boden habe eine minimale Entflammung erhalten, welche sich vergrößert habe, da der Beklagte zu 4) den Eimer mit dem Benzin umgestoßen habe, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass kein Funke von seiner Hand auf den Boden geflogen sei. Parallel zu den Arbeiten der Beklagten zu 1), 2) und 4) habe der Beklagte an dem neben dem C auf ca. 1,60 m Höhe aufgebockten Fahrzeug des Beklagten zu 1) gearbeitet. Nachdem der Beklagte zu 1) zunächst behauptet hat, der Beklagte zu 3) habe dabei an dem Gestell im Bereich der Beifahrerseite vorne rechts mit einem Schweißgerät gearbeitet, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sodann behauptet, dass der Beklagte zu 3) an einem Tisch neben der anderen Hebebühne zunächst Schweißarbeiten durchgeführt und dann geflext habe, wobei er die Flexarbeiten ausgeführt habe, während die Beklagten zu 1), 2) und 4) die Arbeiten an dem Tank durchgeführt hätten. Die während der Arbeiten des Beklagten zu 3) entstandenen Funken seien auch in Richtung der Benzineimer geflogen. Das Feuer sei auf keinen Fall durch den kleinen Funken von der Hand des Beklagten zu 1) verursacht worden, sondern entweder durch einen von dem Beklagten zu 3) verursachten Funken oder durch das aus dem umgetretenen Eimer auslaufende Benzin. Zudem hätte am gleichen Tag vorher ein Ölwechsel an einem Pkw H stattgefunden. Hierbei sei wohl Öl auf den Boden gelangt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Feuer durch einen durch den Beklagten zu 3) verursachten Funken verursacht worden sei, der auf das Öl gefallen sei. Das Feuer habe sich dann verbreitet, als der Beklagte zu 4) den Benzineimer umgetreten habe. Der Beklagte zu 3) habe versucht, das Feuer mit einem an der Werkstattwand montierten Feuerlöscher zu löschen. Dieser sei jedoch leer gewesen. Der Stift des Feuerlöschers sei gezogen gewesen. Der zweite Feuerlöscher, der in dem Keller der Werkstatt habe sein sollen, sei unauffindbar gewesen. Mit einem funktionierenden Feuerlöscher wäre das Feuer zu Beginn, als es nur eine minimale Entflammung gewesen sei, sofort zu löschen gewesen.
Der Beklagte zu 2) behauptet, dass der Beklagte zu 4) während des Aufenthalts in der Werkstatt geraucht habe. Dies habe er auch noch getan, als sich die Beklagten zu 1) und 2) unterhalb des C aufgehalten hätten. Der Beklagte zu 3) habe ihn dann angewiesen, die Werkstatt während des Rauchens zu verlassen. Zudem habe der Beklagte zu 3) eindringlich auf die Gefahren im Zusammenhang mit offenem Feuer, insbesondere bei Tätigkeiten mit Benzin, hingewiesen. Der Beklagte zu 4) habe sich dann zum Rauchen einige Meter entfernt. Nachdem der Beklagte zu 4) mit einem Schraubendreher und einem Hammer ein Loch in den Tank geschlagen habe, sei das Benzin aus einer Höhe von ca. 1,5 m bis 2 m in den Eimer unter dem Fahrzeug gelaufen. Der Beklagte zu 2) habe selbst nicht an den Arbeiten teilgenommen. Das Anzünden der benzinüberlaufenden Hand des Beklagten zu 1) sei auch aus Gründen der Risikobetrachtung erfolgt.
Nachdem der Beklagte zu 2) zunächst behauptet hat, dass sich ein Feuertropfen von der brennenden Hand des Beklagten zu 1) gelöst habe und zu Boden gefallen sei, wo er weitergebrannt habe, ohne eine weitere Fläche zu entzünden, und dass erst der umgestoßene Benzineimer zu einem Ausbreiten des Feuers geführt habe, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Beklagte zu 1) seine brennende Hand durch einmaligen Schlagen der Hand gelöscht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie ca. 3 bis 4 m entfernt von dem Auto gestanden. Bei dem Schlagen der Hand sei auch nichts zu Boden gefallen. Das Feuer sei erst ca. 20 bis 30 Sekunden nach dem Ausschlagen der Hand entstanden. Durch das Lösen der Schläuche durch den Beklagten zu 4) sei Benzin auf den Boden gelangt und habe eine Lache gebildet. Diese sei entflammt. Der Beklagte zu 3) habe in unmittelbarer Nähe, nämlich an einem Tisch direkt an der anderen Hebebühne, aus einem Metallstück Stäbe geschweißt. Nachdem er zur Pressmaschine gegangen sei, habe er mit Flexarbeiten begonnen, die er auch noch ausgeführt habe, als das Feuer ausgebrochen sei. Der Beklagte zu 4) habe den Eimer umgetreten, in dem sich das abgelassene Benzin befunden habe. Das Benzin sei dann in Richtung des Feuertropfens gelaufen und habe zur vollständigen Entzündung geführt, die zum Ausbrennen der Werkstatt geführt habe. Ohne das Umtreten wäre der Feuertropfen binnen Sekunden erloschen. Das Feuer sei daher nicht ursächlich auf den Feuertropfen von der Hand des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Der Beklagte zu 3) habe versucht, das Feuer mit einem an der Werkstattwand montierten Feuerlöscher zu löschen, habe ihn aber nicht bedienen können. Der zweite Feuerlöscher aus dem Werkstattkeller sei unauffindbar gewesen.
Der Beklagte zu 3) behauptet, dass der Zeuge P1 ihm den Start in eine selbstständige Nebentätigkeit habe erleichtern bzw. ermöglichen wollen. Zwischen ihnen habe die Absprache bestanden, dass der Beklagte zu 3) ihm zunächst eine Abschlagssumme in Höhe von 3.800,00 EUR zahlen sollte, unter anderem zur Abgeltung der Kosten für die Gebäudeversicherung. Aufgrund dieser Absprache habe der Beklagte zu 3) an den P1 am 15.11.2010 zunächst 2.000,00 EUR und am 16.11.2010 sodann 1.800,00 EUR gezahlt. Der Zeuge P1 habe dann die Geschäftsentwicklung der Mietwerkstatt abwarten wollen. Es sei vereinbart gewesen, über die Bedingungen des Pachtverhältnisses erneut zu verhandeln, sobald der Beklagte zu 3) mit dem Unternehmen Gewinne erziele.
Der Beklagte zu 3) behauptet zudem, der Beklagte zu 2) sei zu dem Reparaturtermin offensichtlich nur zum Zuschauen mitgekommen. Er habe normale Straßenkleidung getragen, anders als die Beklagten zu 1) und 4), die Arbeitskleidung getragen hätten. Eine Gebrauchsüberlassung des Beklagten zu 3) an den Beklagten zu 2) habe nicht vorgelegen. Der Beklagte zu 4) habe sich während der Arbeiten an dem C eine Zigarette angezündet. Der Beklagte zu 3) habe ihn daher ermahnt, das Rauchen in der Werkstatthalle zu unterlassen. Zudem habe er die Beklagten zu 1), 2) und 4) darauf hingewiesen, wegen der bestehenden Brandgefahr äußerste Vorsicht walten zu lassen. Das Benzin sei nicht aus einer Höhe von 1,50 m in einen am Boden stehenden Eimer gelaufen. Vielmehr habe er nur gesehen, wie der Beklagte zu 1) den Eimer unter dem Tank hochgehalten habe. Der Kraftstoff sei derart unregelmäßig aus dem Tank gelaufen, dass er aufgrund der Streuung mit einem am Boden aufgestellten Eimer nicht hätte aufgefangen werden können. Der Beklagte zu 3) habe den anderen Beklagten einen zweiten Eimer ausgehändigt. Dabei habe er sich mehrere Meter von dem Brandherd entfernt gefunden, bei der zweiten Hebebühne mit dem darauf befindlichen B. Nach seiner Rückkehr zum Werkstück habe er keine Schweiß- oder Flexarbeiten durchgeführt. Es sei zu keinem Funkenflug gekommen. Mit solchen Arbeiten habe er etwa fünf bis zehn Minuten vor der Brandentstehung aufgehört. Wenige Sekunden nach seiner Rückkehr zu seinem Werkstück sei der Beklagte zu 4) auf ihn zugelaufen und habe gerufen „Die Penner haben es angezündet!“.
Der Beklagte zu 3) hat zunächst behauptet, er habe nicht beobachtet, ob einer der übrigen Beklagten ein größeres Loch in den Tank geschlagen oder ob jemand das Loch vergrößert habe und dass er nicht gesehen habe, welche Umstände zur Entzündung des Benzins und der Benzindämpfe geführt haben. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er hingegen behauptet, dass er gewusst habe, dass bei den Arbeiten der anderen Beklagten Benzin aus dem Tank geflossen sei und dass er, als das Loch vergrößert worden sei, noch einen 20-Liter-Eimer übergeben habe. Das Feuer an der Hand des Beklagten zu 1) könne nicht sofort ausgegangen sein, da dessen Jacke beim Auffinden weitreichende Verbrennungsspuren aufgewiesen habe. Der Brand sei nicht durch einen auf einem früheren Ölwechsel beruhenden Ölaustritt verursacht worden. Den Feuerlöscher, mit dem der Beklagte zu 3) das Feuer zunächst habe löschen wollen, habe er bei Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeiten im Jahr 2010 neu angeschafft. Er sei neu und funktionstüchtig gewesen. Er habe den 6-kg-Feuerlöscher nach Information durch das Ordnungsamt der Stadt O2 in dem F6 in O3 erworben. Nach dem Brand sei der Feuerlöscher nicht mehr auffindbar gewesen. Es sei lediglich seiner Panik geschuldet gewesen, dass der Beklagte zu 3) den Löscher nicht in der erforderlichen Geschwindigkeit habe auslösen können. Nach seinen erfolglosen Bemühungen, den Feuerlöscher in Gang zu bringen, sei er in den Kellerraum geeilt, um dort vergeblich den zweiten Feuerlöscher zu suchen. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Brandes sei es nicht mehr möglich gewesen, den Brand mit dem Feuerlöscher zu löschen. Womöglich wäre durch den Einsatz eines Feuerlöschers, der das Löschmaterial mit Druck verteile, die brennende Flüssigkeit sogar noch weiter im Raum verteilt worden. Der Beklagte zu 3) habe in der Werkstatt auch Warntafeln mit Gefahrhinweisen, insbesondere eine Hinweistafel mit Hinweisen zu Brandgefahren und deren Verhinderung, aufgehängt. Die Hinweistafel mit den Brandgefahrhinweisen habe das Feuer nicht überstanden. Der Beklagte zu 3) habe sich bzgl. der Sicherheitsausstattung der Werkstatt von dem inzwischen verstorbenen Herrn P3, dem ehemaligen Sicherheitsbeauftragen des Betonwerks, beraten lassen. Dieser habe die Sicherheitsausrüstung ebenfalls kontrolliert und habe dafür gesorgt, dass der Beklagte zu 3) entsprechende Sicherheitstafeln in der Werkstatt aufgehängt habe.
Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur privilegierten Regresshaftung von Mietern – wenn überhaupt – nur für grobe Fahrlässigkeit haften müsse.
Der Beklagte zu 4) behauptet, dass er zwar eine Zigarette geraucht habe. Dies sei aber gewesen, bevor das Loch in den Tank geschlagen worden sei. Nach der Ermahnung des Beklagten zu 3) habe er sich von dem Wagen entfernt und die Zigarette ausgemacht. Der Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug auf die Hebebühne gefahren. Es sei die Idee des Beklagten zu 1) gewesen, das Benzin auslaufen zu lassen, um den Tank für den Ausbau leichter zu machen. Das Loch habe der Beklagte zu 4) in den Tankboden geschlagen. Es sei so klein und der Benzinaustritt durch dieses Loch so gering gewesen, dass der Brand hierdurch nicht hätte verursacht werden können. Da den Beklagten zu 1) und 2) der Benzinausfluss zu gering gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) ein deutlich größeres Loch geschlagen. Erst das Vergrößern des Lochs habe dazu geführt, dass das in dem Tank befindliche Benzin in einem Strahl in den Eimer abgeflossen sei. Der Beklagte zu 4) habe allenfalls zugelassen, dass das Benzin aus einer Höhe von 1,50 m in den Eimer floss. Er habe nicht mitbekommen, dass die Beklagten zu 1) und 2) vorhatten, die benzinbeschmutzte Hand anzuzünden. Er habe sie noch davon abhalten wollen, aber da sei die Hand schon angezündet gewesen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 4) behauptet, dass er Sekunden nach der Vergrößerung des Lochs im Tank ein Feuerzeug gehört und gesehen habe, dass das Feuerzeug vom Beklagten zu 2) an die rechte Hand des Beklagten zu 1) gehalten worden sei.
Nachdem der Beklagte zu 4) zunächst behauptet hat, zur Brandentstehung sei es gekommen, nachdem der Beklagte zu 1) seine Hand nach unten geschlagen habe und sich so das Benzin in dem Eimer und auf dem Boden entzündet habe, woraufhin es zu einer hohen Stichflamme in dem Eimer gekommen sei, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet, dass er gesehen habe, dass sich etwas von der Hand des Beklagten zu 1) gelöst habe und in den Benzinstrahl gefallen sei. Der Strahl habe zuerst Feuer gefangen.
Der Beklagte zu 4) trägt ergänzend vor, er habe nicht voraussehen können und müssen, dass die Beklagten zu 1) und 2) in dieser Situation ein Feuer entzünden würden. Er habe sie nicht gut genug gekannt und habe davon ausgehen können, es mit vernünftigen und sorgfältigen Leuten zu tun zu haben. Die beiden hätten trotz der Warnhinweise des Beklagten zu 3) vor der Arbeit an dem C in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren das Feuer entzündet. Der Beklagte zu 4) habe erkannt, dass sich das Feuer rasend schnell ausgebreitet habe und dass es gedroht habe, sich über den noch immer austretenden Benzinstrahl in den Tank auszubreiten. Daher habe er versucht, den mit Benzin gefüllten Eimer mit seinem Fuß unter dem Wagen wegzuschieben. Nachdem er zunächst behauptet hat, der Eimer sei mit zwei bis drei Litern Benzin gefüllt gewesen, hat er im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung behauptet, in dem Eimer hätten sich vielleicht zehn Liter befunden. Die Flammen hätten bei dem Wegschieben des Eimers bereits so hoch geschlagen, dass er sich dabei mit dem Oberkörper zum Schutz weggedreht habe. Er habe nicht gesehen, ob der Eimer umgefallen sei. Er habe den Eimer erst weggeschoben, nachdem das Benzin im Eimer und auf dem Boden bereits gebrannt habe und es bereits zu einer Verpuffung gekommen sei. Er behauptet, dass sich das Feuer schneller und unumkehrbar ausgebreitet hätte, wenn er den Eimer nicht weggetreten hätte, da die Feuersäule in den Tank eingedrungen wäre. Zudem hätte die Gefahr einer noch größeren Verpuffung oder einer Explosion bestanden.
Der Beklagte zu 4) bestreitet, dass sich durch den Kontakt des Benzins mit der Luft ein zündfähiges Gemisch mit erheblicher Brandgefahr wegen der dann vorherrschenden Verdünnung gebildet habe. Er solcher Zusammenhang sei ihm auch nicht bekannt gewesen. Er habe mit seinem Handeln keine Sicherheitsvorschriften verletzt. Ihm sei an dem Schadenstag jedenfalls keine Sicherheitsvorschrift bekannt gewesen, die er verletzt hätte.
Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, dass die vorgerichtlichte anwaltliche Tätigkeit in Form eines Schreibens mit der Aufforderung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, einfach sei und daher nur eine 0,3-fache Geschäftsgebühr auslöse.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 30.08.2013 und den Beklagten zu 2) – 4) am 29.08.2013 zugestellt. Die Akte der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Az. 4411 Js 87/2013, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P3 und P1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 23.01.2015 (Bl. 192 ff. d. A.) und vom 24.04.2015 (Bl. 213 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 12, 13 ZPO gegeben.
Der Feststellungsantrag zu b) ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Aus Sicht des Klägers ist bei verständiger Würdigung kein Grund anzunehmen, dass nicht mit dem Eintritt weiterer, künftiger Schäden wenigstens zu rechnen ist (BGH NJW-RR 2007, 601).
B.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für die gemäß § 86 VVG auf den Kläger übergegangenen Ersatzansprüche seiner Versicherungsnehmer nach Regulierung des Brandschadens.
I.
Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer P1, P3 und der F1 sind auf den Kläger übergegangen, der seinen Versicherungsnehmern die brandbedingten Schäden ersetzt hat.
Gemäß § 86 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger sowohl an seinen Versicherungsnehmer P1 aufgrund des Gebäudeschadens als auch an die F1 als Begünstigte der Inventarversicherung und als Kaskoversicherungsnehmerin sowie schließlich an den Kaskoversicherungsnehmer P3 brandbedingte Zahlungen geleistet hat.
Der Zeuge P1 hat in seiner Vernehmung überzeugend bestätigt, von dem Kläger eine Entschädigung für sein abgebranntes Gebäude erhalten zu haben, und dass er das Gebäude für ca. 1.000.000,- EUR hat wiederrichten lassen. Angesichts der Investitionssummen, die für den Zeugen üblich zu sein scheinen, spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er sich an den genau von dem Kläger geleisteten Betrag nicht mehr erinnern kann. Der Zeuge machte bei seiner Vernehmung vielmehr den Eindruck, dass es ihm nicht wichtig sei, ob der Kläger 300.000,- EUR oder 367.000,- EUR gezahlt habe. Unter diesen Umständen bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Zeuge P1 tatsächlich die nach Angaben des Klägers geleisteten 367.000,- EUR erhalten hat.
Ebenfalls zur Überzeugung der Kammer bewiesen ist die Tatsache, dass der Kläger der F1 den laut Gutachten des Sachverständigen F4 entstandenen Inventarschaden in Höhe von 37.000,- EUR ersetzt hat. Eine entsprechende Zahlung ist durch Vorlage der bezüglich der Scheckzahlung bei der F7 vorhandenen Datensätze nachgewiesen. Dass es sich bei dem vorgelegten Datensätzen (Bl. 144 d. GA.) um eine Zweitschrift handelt, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich. Dass diese Zweitschrift von der F7 stammt, ist unbestritten geblieben. Diesem Einlieferungsnachweis ist sowohl der Empfänger „F1“ zu entnehmen als auch der Verwendungszweck „Schaden 2137.010.062/1 O1“. Hierbei handelt es sich um die Schadensfallnummer, unter der der Kläger den Schadenfall vom 31.01.2013 bzgl. der Gebäudeinhaltsversicherung führte, wie sich dem klägerseits vorgelegten Schreiben an die F1 vom 10.05.2013 entnehmen lässt. Der Zeuge P1 hat als Geschäftsführer der F1 ebenfalls glaubhaft bestätigt, eine entsprechende Zahlung erhalten zu haben.
Eine Zahlung aufgrund des bei dem Kläger zugunsten der F1 kaskoversicherten und beschädigten Pkw A ist zur Überzeugung der Kammer durch die Vorlage eines Schecknachforschungsbelegs nachgewiesen (Bl. 173 d.GA.), welcher von den Beklagten unbestritten geblieben ist. Diesem ist zu entnehmen, dass das F5 als Empfänger am 22.05.2013 einen Scheck über 662,50 EUR eingelöst hat.
Zahlungen an den bei dem Kläger kaskoversicherten Zeugen P3 in Höhe von 2.809,20 EUR wegen der durch den Brand zerstörten Reifensätze sind nach Auffassung der Kammer durch die Aussage des Zeugen P3 nachgewiesen. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, dass durch den Brand in seinem Eigentum befindliche Reifensätze für vier Fahrzeuge (D, G, F und E) beschädigt worden seien und er für diese Beschädigungen Zahlungen vom dem Kläger erhalten hat.
II.
Den drei Versicherungsnehmern des Klägers stehen gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung ihres Eigentums gemäß § 823 Abs. 1, § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu, die – wie gerade dargelegt – gemäß § 86 VVG auf den Kläger übergegangen sind.
1. Mit der unstrittigen Zerstörung des gesamten Gebäudes samt Inventars, der Reifensätze und der Beschädigung des A sind Eigentumsverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB eingetreten.
2. Die Schäden sind durch Handlungen verursacht worden, die den Beklagten zu 1), 2) und 4) zurechenbar sind und für die sie wegen Verschuldens einzustehen haben.
a) Im Hinblick auf die Beteiligung des Beklagten zu 1) kommt es entgegen dessen Auffassung nicht darauf an, wie genau das Feuer letztlich entstanden ist und ob es durch einen von der Hand des Beklagten zu 1) herunterfallenden Funken oder durch einen auf andere Weise hervorgerufenen Funken entstanden ist. Für die Kammer ist bereits ein sowohl äquivalent als auch adäquat kausaler Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) gegeben, da er mit den Beklagten zu 2) und 4) gemeinsam das Benzin aus dem Tank abgelassen hat.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) ließen nämlich das Benzin gemeinsam und aufgrund eines übereinstimmenden Willens aus einer Höhe von ca. 1,5 m aus dem Tank heraus in Eimer ablaufen. Dass das Benzin aus dieser Höhe abgelassen wurde, steht für die Kammer aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 1), 2) und 4) fest. Diese waren bei dem Ablassen unmittelbar anwesend bzw. tätig und räumten es übereinstimmend an. Dass der Beklagte zu 1) nicht bereits das erste, kleine Loch geschlagen hat, sondern es später mit einem Dorn nur noch vergrößert hat, ist unerheblich. Zwar wäre das Benzin auch ohne das Vergrößern in Eimer abgelaufen. Das Ablassen des Benzins durch ein Loch aus dieser Höhe an sich geschah jedoch auch im Willen des Beklagten zu 1). Er wollte mit den Beklagten zu 2) und 4) den Tank entleeren, und weil das Ablassen durch die Schläuche zu langsam von statten ging, geschah auch mit seinem Einverständnis das Ablassen durch ein Loch im Tank. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass dem Beklagten zu 3) selbst dies nicht schnell genug ablief und er daher das Loch sogar noch vergrößerte. Aufgrund dieser auch für einen Laien erkennbar unsachgemäßen Art, Benzin aus einem Tank abzulassen, schaffte der Beklagte zu 1) gemeinsam mit den Beklagten zu 2) und 4) eine Brandgefahrenquelle durch das in den Eimern gelagerte Benzin und die entstehenden Benzindämpfe.
Diese Gefahrenquelle hat sich auch später in dem entstandenen Brand verwirklicht. Das Handeln des Beklagten zu 1) kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in der eingetretenen Art entfiele. Wäre das Benzin nicht aus einer Höhe von 1,5 m in die Eimer abgelassen und in diesen vor Ort stehen gelassen worden, hätte es sich nicht entzünden können. Es liegt auch die erforderliche adäquate Kausalität vor. Das Ablassen des Benzins in Eimer aus einer Höhe von 1,5 m hat die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht (vgl. BGH NJW 1972, 195, 197). Ohne das Ablassen hätte sich weder das Benzin in dem Eimer, noch der Benzinstrahl aus dem Tank heraus, noch auf dem Boden befindliches Benzin entzünden können.
Daher kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob sich erst nur eine kleine Benzinlache entzündete, ein Ölfleck oder ob das in dem Eimer gelagerte Benzin Feuer fing und es erst durch das Umstoßen des Eimers zu einer Ausbreitung des Feuers kam. Es kann daher auch dahinstehen, ob das Feuer durch einen von der brennenden Hand des Beklagten zu 1) herabfallenden Funken oder durch einen auf andere Weise verursachten Funken ausgebrochen ist. Jedenfalls verwirklichte sich in dem Brand das durch die unsachgemäße Art des Ablassens und Sammelns von Benzins in Eimern geschaffene Risiko. Selbst wenn zunächst nur eine kleine Benzinlache oder ein Ölfleck gebrannt hat oder wenn das Feuer durch einen Funken aufgrund von Hammer- oder Flexarbeiten entstanden sein sollte, wäre es nicht zu dem letztlich eingetretenen Erfolg gekommen, wenn nicht zuvor das Benzin aus dem Tank in Eimer abgelassen worden wäre.
b) Auch im Hinblick auf die Beteiligung des Beklagten zu 2) kann es dahinstehen, wie genau es zu der Brandentstehung gekommen ist und ob das Feuer letztlich durch einen von der durch den Beklagten zu 2) angezündeten Hand des Beklagten zu 1) herunterfallenden Funken entfacht worden ist oder durch einen auf andere Weise verursachten Funken.
Für die Kammer ist auch bezüglich des Beklagten zu 2) bereits ein sowohl äquivalent als auch adäquat kausaler Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) gegeben, da er gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 4) das Benzin aus dem Tank abgelassen hat bzw. das Ablassen durch die anderen beiden Beklagten zugelassen hat. Der Beklagte zu 2) hat das Ablassen zwar nicht durch eine eigene Handlung unmittelbar selbst durchgeführt, da er bei dem Schlagen bzw. Vergrößern des Lochs nur zugesehen hat. Einer Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB steht jedoch ein Unterlassen einer Handlung gleich, wenn diese geboten ist und wenn ihre Vornahme den eingetretenen Erfolg verhindert hätte. Eine solche Handlungspflicht des Beklagten zu 2) folgte hier daraus, dass er das Fahrzeug in seiner tatsächlichen Gewalt hatte und es in die Mietwerkstatt brachte, damit der Tank repariert wurde. Dabei sollte auch das noch in dem Tank befindliche Benzin abgelassen werden. Der Beklagte zu 2) war daher verpflichtet, andere vor Gefahren zu schützen, die von dem in seiner Sachgewalt befindlichen Fahrzeug ausgingen, denn als Sachhalter war er verpflichtet, die Umwelt vor Gefahren zu schützen, die von dem Gegenstand in seiner Obhut verursacht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH soll jeder für eine Beschädigung durch seine Sache insoweit aufkommen, als er sie bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (BGH, NJW 1958, 627, 629).
Der Beklagte zu 2) hätte es demnach verhindern müssen, dass der Treibstoff auf eine solch gefahrenträchtige Art und Weise aus dem Tank des Fahrzeugs abgelassen wird. Die Gefahrenquelle bestand vorliegend nämlich nicht allein in den mit Benzin gefüllten Eimern. Die potentielle Brandquelle ging ebenfalls von dem in der Obhut des Beklagten zu 2) befindlichen Fahrzeugs aus, dessen Tank angebohrt worden war und aus dem Benzin aus einer Höhe von 1,5 m heraus floss. Das unsachgemäße Ablassen des Benzins geschah darüber hinaus nicht nur mit dem Wissen des Beklagten zu 2), sondern auch mit dessen Einverständnis. Indem er es bewusst geschehen ließ, hat er es mithin pflichtwidrig unterlassen, die von dem in seiner Sachgewalt befindlichen Fahrzeug ausgehende Gefahr zu unterbinden und hat gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) und 4) aufgrund der unsachgemäßen Art, Benzin aus einem Tank abzulassen, die potentielle Brandquelle geschaffen. Hätte der Beklagte zu 2) es von Anfang an nicht zugelassen, dass der Beklagte zu 4) ein Loch in den Tank seines Fahrzeugs schlägt und dass das Benzin aus solch einer Höhe in Eimern gesammelt wird, hätte er den konkret eingetretenen Erfolg verhindern können. Das abgelassene Benzin hätte nicht aufgrund eines Funken in der Nähe des Fahrzeugs Feuer fangen können.
Das Handeln des Beklagten zu 2) ist auch äquivalent kausal, denn es könnte nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in der eingetretenen Art entfiele. Auch die adäquate Kausalität ist gegeben. Das Ablassen des Benzins hat den Eintritt eines Erfolges der eingetretenen Art auch nicht nur unerheblich erhöht, denn ohne das Ablassen und das Aufbewahren in offenen Eimern hätte sich das abgelassene Benzin durch einen außerhalb des Wagens fliegenden Funken, wodurch auch immer dieser verursacht wurde, nicht entzünden können. Auch für den Beklagten zu 2) als Laie war erkennbar, dass von Benzin, das aus einer Höhe von 1,5 m in darunter befindliche Eimer läuft, dort gesammelt und offen gelagert wird sowie von den dabei entstehenden Benzindämpfe in einer Kraftfahrzeugwerkstatt, in der es jederzeit durch Arbeiten zu Funkenflug kommen kann, eine erhebliche Brandgefahr ausgeht.
c) Nach Auffassung der Kammer liegt schließlich ein sowohl äquivalent als auch adäquat kausaler Verursachungsbeitrag durch eine Handlung des Beklagten zu 4) vor. Er schlug mit einem Schraubendreher und einem Hammer das zunächst kleinere Loch in den noch mindestens bis zur Hälfte gefüllten Tank, um den Treibstoff aus einer Höhe von 1,5 m ablaufen zu lassen. Diese Handlung kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Brand als später eingetretener Erfolg entfiele. Der Beklagte zu 4) gibt zwar an, dass das von ihm geschlagene Loch zu klein gewesen sei und dass der Benzinfluss da noch zu gering gewesen sei, als dass hierdurch der Brandschaden hätte verursacht werden können. Erst nachdem der Beklagte zu 1) das Loch vergrößert habe, sei das Benzin in einem Strahl in den Eimer abgeflossen. Dies ändert nach Auffassung der Kammer jedoch nichts an dem Umstand, dass die Handlung des Beklagten zu 4) kausal für den eingetretenen Brandschaden ist. Die Entscheidung, Benzin durch einen in den Tank geschlagenes Loch abzulassen, wurde durch die Beklagten zu 1), 2) und 4) unterstützt und durch den Beklagten zu 4) sogar aktiv umgesetzt. Auch wenn der Beklagte zu 4) meint, er habe es nicht veranlasst, dass das Benzin aus einer Höhe von 1,5 m in darunter stehende Eimer lief, sondern es allenfalls zuließ, ändert dies nichts an seinem kausalen Beitrag. Er schlug in den Tank des auf der Hebebühne befindlichen Wagens ein Loch, um Benzin abzulassen. Ihm musste daher bewusst sein, dass dieses Benzin in einer Höhe von 1,5 Metern irgendwie aufgefangen und gesammelt werden musste. Der Beklagte zu 4) trägt jedoch nicht vor, wie er dies geplant hatte. Vielmehr ließ es zu, dass der Beklagte zu 1) das von ihm geschaffene Loch noch vergrößerte, weil das Benzin nicht schnell genug ablief. Er ließ es auch willentlich geschehen, dass das das Benzin aus einer Höhe von 1,5 m in Eimer lief. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Schlagen des ersten, kleinen Lochs daher nicht von dem Zulassen der Vergrößerung des Lochs und dem Ablassen in Eimer getrennt werden kann. Vielmehr hatte der Beklagte zu 4) durch das Schlagen des Lochs eine eigene Gefahrenquelle geschaffen, da wegen seines Handels bereits Benzin aus dem Tank austrat. Ihn traf daher auch die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um das auslaufende Benzin ordnungsgemäß zu aufzufangen und zu sammeln. Indem er stattdessen zuließ, dass der Beklagte zu 1) die von ihm geschaffene Gefahrenquelle noch vergrößerte und das Benzin dann in einem Eimer aufgefangen wurde, setzte der Beklagte zu 4) einen weitere, mit dem anfänglichen Schlagen des Lochs als einheitlichen kausalen Beitrag anzusehende Handlung.
Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, hat das Schlagen des Lochs in den Tank doch die objektive Möglichkeit eines Erfolgs der eingetretenen Art in nicht nur unerheblicher Weise erhöht. Der eingetretene Erfolg war für den Beklagten zu 4) auch vorhersehbar, insbesondere, da der Beklagte zu 4) selbst angibt, der technisch Versierteste der Beklagten zu 1), 2) und 4) zu sein. Ihm hätte daher bewusst sein müssen, welche erhebliche potentielle Brandquelle er durch das Ablassen von Benzin aus einem Tank in der vorliegenden Art und Weise gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) geschaffen hat.
Nach Auffassung der Kammer kann es daher dahinstehen, ob der Beklagte zu 4) den Eimer mit dem Benzin umgestoßen hat oder nicht. Das in den Eimern aufgefangene Benzin hat Feuer gefangen und hat zu der immensen Ausbreitung des Brandes beigetragen. Wäre das Benzin zuvor nicht aus dem Tank in die Eimer abgelassen worden, hätte es nicht durch einen außerhalb des Tanks befindlichen Funken Feuer fangen und zu einer Ausbreitung des Feuers beitragen können.
3. Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist indiziert. Etwaige Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
4. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haben zur Überzeugung Kammer auch mindestens fahrlässig gehandelt. Sie haben durch ihre verschiedenen oben dargelegten Tatbeiträge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dass durch aus einer Höhe von 1,5 m in Eimer auslaufendes und in den Eimern offen gelagertes Benzin sowie durch die dadurch entstehenden Benzindämpfe in einer Kfz-Werkstatt, in der es in der Nähe von Maschinen immer zu einem Funkenflug kommen kann, eine potentielle Brandquelle geschaffen wird, war zur Überzeugung des Gerichts für jeden der Beklagten zu 1), 2) und 4) vorhersehbar. Die Gefahr eines Brands hätte durch sachgerechten Ausbau des Tanks ohne Einschlagen eines Lochs und ohne Auffangen des Benzins in offenen Behältern vermieden werden können.
Eine durchschnittlich verständige Person würde niemals Benzin offen lagern oder in offenen Behältern auffangen, erst recht nicht, wenn dabei die Gefahr besteht, dass sich das Benzin unkontrolliert auf dem Boden und auf der Kleidung und an den Extremitäten der beteiligten Personen ausbreitet. Dass Benzin – insbesondere in Verbindung mit dem Sauerstoff in der Luft – äußerst leicht entzündlich ist und dementsprechend nur in geschlossenen Behältern gelagert werden darf und die Handhabung von Benzin zu unterbleiben hat, solange die Gefahr von Feuer oder Funkenflug besteht, muss jedenfalls bei erwachsenen Personen als bekannt vorausgesetzt werden. Hierauf hätten die Beklagten zu 1), 2) und 4) wechselseitig achten und bestehen müssen; dies war ihnen auch zumutbar.
III.
Gegen den Beklagten zu 3) kann der Kläger zunächst aus § 86 VVG i.V.m. §§ 275 Abs. 1, 280, 283, 241 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB vorgehen. Dem Kläger steht ein übergegangener Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der angemieteten Werkstatt zu.
1. Der Ersatzanspruch ist gemäß § 86 VVG auf den Kläger übergegangen, da dieser den Versicherungsnehmern den aufgrund des Abbrennens der Werkstatträume entstandenen Gebäude- und Inventarschäden ersetzt hat. Es wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Dem Zeugen P1 als Eigentümer des abgebrannten Gebäudes stand gegen den Beklagten zu 3) gemäß §§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Werkstatt zu. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Überlassen der Werkstatt durch den Versicherungsnehmer P1 an den Beklagten zu 3) um einen Mietvertrag oder einen unentgeltlichen Leihvertrag gehandelt hat, da unstreitig zumindest ein Schuldverhältnis vorlag, aus dem für den Beklagten zu 3) die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Werkstatträume bestand (§ 546 Abs. 1 BGB oder § 604 Abs. 1 BGB).
a) Mit der Zerstörung des gesamten Gebäudes samt des Inventars ist dem Beklagten zu 3) die Erfüllung dieser vertraglichen Leistungspflicht unmöglich im Sinne des § 275 BGB geworden.
b) Es liegt auch ein hinreichendes Verschulden des Beklagten zu 3) im Hinblick auf das Leistungshindernis der Unmöglichkeit der Rückgabe vor.
aa) Nach Auffassung der Kammer liegt zwar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Fall eines konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegen den Mieter vor, wegen dessen der Beklagte zu 3) nur für eigenes, grob fahrlässiges Verschulden oder nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung für das schädigende Verhalten der übrigen Beklagten haftet.
Aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung nimmt der Bundesgerichtshofs bei Gebäudefeuerversicherungen einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für den Fall an, in dem der Wohnungsmieter in Folge von leichter Fahrlässigkeit einen Brandschaden verursacht (vgl. BGH NJW 2001, 1353). Der Regressverzicht hängt nicht davon ab, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH NJW-RR 2007, 684). Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze auch auf Gewerberaummietverhältnisse übertragen (BGH NJW-RR 2002, 1243). In einer solchen Konstellation haftet der Mieter ebenfalls nicht für schädigendes Handeln Dritter nach den Grundsätzen des § 278 BGB, sondern nur noch nach den Maßstäben der Repräsentantenhaftung (BGH NJW 2006, 3712). Einen solchen konkludenten Regressverzicht nimmt der Bundesgerichtshof auch bei Personen an, welche die versicherte Sache aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses besitzen, wenn der Versicherungsnehmer aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen auf ein Entgelt verzichtet (BGH NJW 2006, 3711).
Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Überlassung der Mietwerkstatt um ein entgeltliches Mietverhältnis handelte, wie der Beklagte zu 3) behauptet, oder um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Für die Kammer ist ein hinreichendes, familiäres Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer P1 und dem Beklagten zu 3) gegeben, das einen Grund darstellen würde, auf ein Entgelt zu verzichten, handelt es sich bei dem Beklagten zu 3) doch um den Ehemann der Enkelin des Versicherungsnehmers. Der Bundesgerichtshof hat ein hinreichendes familiäres Verhältnis selbst bei dem Bruder der Schwiegertochter des Versicherungsnehmers bejaht (BGH NJW 2006, 3711).
bb) Nach Auffassung der Kammer ist jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3) im Sinne des § 276 BGB gegeben.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 277 Rn. 5).
Ein solches Verhalten steht zur Überzeugung der Kammer bei dem Beklagten zu 3) fest, da er jedenfalls davon gewusst hat, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) das Benzin aus dem Tank des auf die Hebebühne gefahrenen Wagens abließen und es in den von ihm selbst zur Verfügung gestellten Eimern sammelten. Auch wenn der Beklagte zu 3), wie er behauptet, nichts von dem Schlagen des Lochs in den Tank gewusst hat, begründet allein das Hinstellen der beiden Eimer und das Dulden des Ablassens von Benzin in diese ein besonders schweres Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Beklagte zu 3) wusste nach seinen eigenen Angaben zumindest, dass der Beklagte zu 1) einen Eimer unter dem Wagen hochgehalten hat, um das auslaufende Benzin in dem ersten Eimer aufzufangen. Dem Beklagten zu 3) war bewusst, dass eine erhebliche Menge Benzin abgelassen werden sollte, denn der 10-Liter-Eimer reichte nicht aus und die übrigen Beklagten verlangten nach einem weiteren Eimer. Dem Beklagten zu 3) hätte daher spätestens, als er den zweiten Eimer brachte und den Beklagten zu 1) den ersten Eimer hochhalten sah, bewusst sein müssen, dass die durchgeführte Art des Benzinablassens erheblich risikobehaftet war. Ihm war zudem bewusst, dass die anderen Beklagten in den Eimern erhebliche Mengen Benzin offen in der Werkstatt herumstehen ließen. Ihm musste daher auch die Gefahr der Bildung von Benzindämpfen bewusst sein und ihm musste ebenfalls klar sein, dass die Gefahr von herunterfallenden Tropfen bei dem Ablassen von Benzin aus einer Höhe von 1,5 m in einen Eimer, den man darunter hält, besteht.
Der Beklagte zu 3) duldete somit in der von ihm zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugwerkstatt, dass Benzin in einer gefährdungsverursachenden Art und Weise abgelassen und gelagert wird. Nicht zuletzt deshalb, weil er selbst noch funkenverursachenden Arbeiten in den Räumlichkeiten durchführte, hätte ihm das erhebliche Risiko bekannt sein müssen. Für den Beklagten zu 3) bestand als Vermieter der „Mietwerkstatt“ auch die Pflicht, das Handeln der Beklagten zu 1), 2) und 4) zu unterbinden. Er hat die Werkstatträume für den Verkehr eröffnet und ihn traf daher die Pflicht, die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten zu treffen. Dazu gehört auch, gefährliche Arbeiten seiner Kunden zu unterbinden, wenn er Kenntnis von diesen erlangt. Dies gilt nur umso mehr, da der Beklagte zu 3) nicht wissen konnte, ob seine Kunden überhaupt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kfz-Reparaturen und die damit zusammenhängenden Gefahren hatten.
An dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ändert es nach Ansicht der Kammer auch nichts, dass der Beklagte zu 3) die Beklagten zu 1), 2) und 4) unstreitig ermahnt hat, bei ihren Arbeiten wegen der bestehenden Brandgefahr äußerste Vorsicht walten zu lassen und dass er dem Beklagten zu 4) untersagt hat, im Werkstattbereich zu rauchen. Ein allgemeiner Hinweis befreit den Beklagten zu 3) nicht davon, konkrete Gefährdungen auszuräumen, wenn er miterlebt, dass Kunden bei ihren Reparaturarbeiten potentielle Brandquellen schaffen, wie es vorliegend der Fall war.
Aufgrund des bereits aus diesem Grunde gegebenen Vorwurfs eines grob fahrlässigen Verschuldens kann daher dahinstehen, ob der von dem Beklagten zu 3) benutzte Feuerlöscher sachgerecht gewesen ist oder nicht. Zudem müsste sich das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 3) auf die Pflichtverletzung beziehen, welche die Unmöglichkeit der Rückgabe bedingte. Dies ist bezüglich des Feuerlöschers nicht der Fall.
Auch die Frage, ob der Beklagte zu 3) Hinweistafeln mit Gefahrenhinweisen aufgehängt hat, insbesondere eine mit Hinweisen auf Brandgefahren, ist nicht relevant. Zudem hat der Beklagte zu 3) die übrigen Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, wegen Brandgefahren äußerste Vorsicht walten zu lassen, was diese nicht dazu bewegt hat, eben diese Vorsicht auch tatsächlich walten zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine Hinweistafel sie nicht von ihrem Handeln abgehalten hätte.
cc) Der Beklagte zu 3) haftet jedoch nur für sein eigenes, grob fahrlässiges Verschulden. Er haftet hingegen nicht im Wege der Repräsentantenhaftung für das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 1), 2) und 4).
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vetretungs- oder eines ähnlichem Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Die bloße Obhutsüberlassung der versicherten Sache reicht nicht aus. Es bedarf der Befugnis eines in einem gewissen Umfang selbstständigen, nicht ganz unbedeutenden Handelns für den Versicherungsnehmer (BGH NJW 1993, 1862). Solch eine Befugnis lag bei den Beklagten zu 1), 2) und 4) nicht vor.
IV.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 3) auch ein gemäß § 86 VVG i.V.m. § 86 VVG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB übergegangener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) wegen der Zerstörung der übrigen Gebäudeteile zu. Aus dem Schuldverhältnis mit dem Zeugen P1 folgte für den Beklagten zu 3) gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht, Rücksicht auf die Rechtsgüter des Zeugen P1 zu nehmen. Diese Rücksichtnahmepflicht hat der Beklagte zu 3) durch sein grob fahrlässiges Verhalten verletzt; dies hatte letztendlich zur Folge, dass die nicht von dem Schuldverhältnis umfassten übrigen Gebäudebestandteile zerstört wurden. Nach Auffassung der Kammer kann es dahinstehen, ob man auch bezüglich des restlichen Gebäudes von einem konkludenten Regressverzicht des Gebäudeversicherers ausgeht, denn selbst wenn dieser vorliegen sollte, würde dieser nur einen konkludenten Verzicht für Schadensersatz aufgrund leicht fahrlässigen Verhaltens begründen; dem Beklagten zu 3) ist aber der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen (siehe oben).
V.
Wie gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) steht dem Kläger schließlich auch gegen den Beklagten zu 3) ein Anspruch aus § 86 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
1. Hinsichtlich der Entstehung der Schäden und des Übergangs des Anspruchs auf den Kläger wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (B. I., II. 1).
2. Die Schäden sind auch durch eine dem Beklagten zu 3) zurechenbare Handlung verursacht worden.
Für die Kammer liegt bereits durch das Dulden des Ablassens von Benzin aus dem Tank eines auf einer Hebebühne befindlichen Wagens in der Höhe von 1,5 m in von dem Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellten Eimern ein Verhalten dar, das sowohl äquivalent als auch adäquat kausal den späteren Brandschaden verursacht hat. Würde man die Hingabe der Eimer und das Dulden des Ablassens hinwegdenken, wäre der Brand später nicht in dem vorliegenden Umfang ausgebrochen, denn es hätte sich kein Benzin in dem Eimer befunden, welches wegen eines Funken Feuer fing.
Das Unterlassen steht vorliegend auch einem Handeln gleich, denn es war geboten und die Vornahme der gebotenen Handlung hätte den eingetretenen Erfolg verhindert können. Für den Beklagten zu 3) bestand als Vermieter der „Mietwerkstatt“ eine Verkehrssicherungspflicht, die er verletzt hat. Er hat durch die Eröffnung der „Mietwerkstatt“ die Werkstatträume dem Verkehr eröffnet. Ihn traf daher die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 46). Ihn traf daher die Pflicht, die Arbeiten seiner Kunden dahingehend zu überwachen, ob von ihnen eine Gefahr für Personen ausgeht. Nach Auffassung der Kammer war es dem Beklagten zu 3) auch zumutbar, die Arbeiten der Beklagten zu 1), 2) und 4) dahingehend zu überwachen, vor allem, da er selbst vorträgt, er sei in der Werkstatt anwesend gewesen und habe den übrigen Beklagten zwischendurch noch einen zweiten Eimer gebracht, um das Benzin auffangen zu können.
Das Verhalten des Beklagten zu 3) war auch adäquat kausal, denn die durch das Unterlassen des Eingreifens entstandene abstrakte Brandgefahr hat sich später in dem ausgebrochenen Brand verwirklicht. Das Ablassen des Benzins in die Eimer hat den Eintritt des Erfolges nicht nur unerheblich erhöht, denn ohne dieses und das folgende Aufbewahren des Benzins in den Eimern hätte sich dieses nicht durch einen außerhalb des Tanks befindlichen Funken entzünden können. Für den Beklagten zu 3) war der eingetretene Erfolg auch vorhersehbar und lag nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Insbesondere als Betreiber einer Kraftfahrzeugwerkstatt, in der aufgrund von Arbeiten jederzeit Funken entstehen können, musste dem Beklagte zu 3) bewusst sein, welche erhebliche Brandgefahr von in Eimern gesammeltem Benzin, dem Auffangen von Benzin aus einem Tank in einer Höhe von 1,5 m und den im Laufe der Arbeiten entstehenden Benzindämpfen ausgeht.
3. Der Beklagte zu 3) handelte rechtswidrig – es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich – und schuldhaft. Auch wenn man, um die vertragliche Haftungsreduzierung aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Regressverzicht nicht durch die deliktische Haftung auszuhöhlen, auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Haftung des Beklagten zu 3) auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ist ein hinreichendes Verschulden des Beklagten zu 3) gegeben. Es wird auf die oben (B. III. 2. b) bb)) gemachten Ausführungen zum grob fahrlässigen Verschulden des Beklagten zu 3) verwiesen.
VI.
Die Beklagten haften nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB als Gesamtschuldner. Nach dieser Vorschrift ist, wenn mehrere einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Dies ist hier der Fall. Bei jedem der Beklagten ist – wie oben dargelegt – für sich genommen ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben. Aufgrund ihrer wechselseitigen Angaben steht fest, dass jedenfalls einer der Beklagten die Entstehung des Feuers verursacht hat, da der Brand entweder durch einen von der durch den Beklagten zu 2) angezündeten Hand des Beklagten zu 1) zu Boden fallenden Funken oder durch einen Funken aufgrund von Hämmer- oder Flexarbeiten des Beklagten zu 3) verursachten worden ist. Es ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben jedoch ungewiss, welcher der Beteiligten den Schaden letztlich tatsächlich verursacht hat. Nach Auffassung der Kammer dürfte auch ein Sachverständiger heute nicht mehr aufklären können, welche dieser Verursachungsvarianten das Feuer tatsächlich verursacht hat.
VII.
Da die Höhe des klägerischen Anspruchs – insbesondere die Höhe des Zeitwertschadens an dem abgebrannten Gebäude – noch streitig ist, ist zunächst wie erkannt durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden. Die Entscheidung über die Höhe des klägerischen Anspruchs zu a) ist dabei dem Betragsverfahren vorzubehalten. Dasselbe gilt für die Entscheidung über den Klageantrag zu c), mit dem der Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zu dem Klageantrag zu a) geltend macht.
VIII.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) bis 4) jeweils ein Anspruch auf Ersatz künftiger, brandbedingter Schäden aus dem Schadensereignis vom 31.01.2013 zu. Es kann umfassend auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.
IX.
Die Kostenentscheidung ist ebenfalls dem Betragsverfahren bzw. dem Schlussurteil vorzubehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nicht (Baumbach u.a, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 304 Rn. 23).
Der Streitwert wird auf 409.925,97 EUR festgesetzt.