Die Ausübung des Arztberufes erfordert ein hohes Maß an Verantwortung. Dieses Ausmaß an verantwortlicher Tätigkeit erfordert entsprechend auch einen umfassenden Versicherungsschutz. Diese Berufshaftpflicht für Ärzte sollte alle möglichen Risiken der ärztlichen Tätigkeit berücksichtigen und absichern.
Welchen Sinn ergibt die Berufshaftpflicht für Ärzte?

Wie jede andere Berufshaftpflichtversicherung auch schützt die Ärztehaftpflicht vor den Risiken des Arbeitsalltages. Der Beruf Arzt ist hier vor ganz besondere Herausforderungen gestellt, weswegen diese Berufshaftpflichtversicherung eine Reihe von besonderen Leistungen und Voraussetzungen enthält. Vom Allgemeinmediziner bis zum Zahnarzt gilt aber das eine Berufshaftpflicht für die Ausübung des Berufes immer notwendig ist. Das Versicherungsrecht sieht die Berufshaftpflicht für Ärzte deswegen als eine Pflichtversicherung vor, welche unterschiedliche Ausmaße bei der Leistung haben kann. Welche Unterschiede das im Detail sind, wird in den folgenden Abschnitten einmal in Kürze näher erläutert.
Die Berufshaftpflicht für Ärzte – Unterschiede zwischen selbständigen und angestellten Ärzten
Die erste und wichtigste Unterscheidung welche maßgeblich für die entstehenden Kosten für diese Berufshaftpflicht ist, ist die Unterscheidung zwischen einem angestellten und einem selbständigen Arzt mit Kassensitz. Das Medizinrecht und das Versicherungsrecht sehen vor, dass beide gleichermaßen versichert sein müssen. Allerdings gibt es natürlich Unterschiede in der Bandbreite der Leistungen. Denn im Gegensatz zum Arzt mit Kassensitz übernimmt bei einem angestellten Arzt der jeweilige Arbeitgeber einen Teil der Versicherungsleistung und dadurch auch einen Teil der Kosten. Bei einem selbständigen Arzt mit Kassensitz entfällt diese Kostenübernahme, denn dieser hat natürlich sämtliche Kosten für seine Berufshaftpflichtversicherung selbst zu tragen.
Medizinstudenten, Praktikanten und Assistenzärzte in der Berufshaftpflicht für Ärzte
Da es sich bei diesen drei Berufsgruppen um Mitarbeiter in einem festen und vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis handelt sind sie aus der Sicht des Versicherungsrechts den angestellten Ärzten gleichgestellt. Allerdings werden üblicherweise für diese drei Gruppen Versicherung ausgewählt die ein breiteres Leistungsspektrum haben und den jeweiligen individuellen Anforderungen angepasst werden. Medizinstudenten sind beispielsweise grundsätzlich gegen grobe Fahrlässigkeit abgesichert da sie weder über die notwendige Berufserfahrung, noch über die notwendige Ausbildung verfügen.
Haftung des Arbeitgebers und Sonderfälle im Versicherungsrecht

Die übliche Haftungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich über die leichte und die mittlere Fahrlässigkeit. Alle Konsequenzen die aus diesen Gründen entstehen können sind abgesichert und die daraus entstehenden Kosten müssen vom Arbeitnehmer übernommen werden. Dennoch müssen angestellte Ärzte sich oft gegen grobe Fahrlässigkeit selbst versichern. Tun Sie das nicht und verzichten auf diesen Schutz, so laufen sie im Falle des Falles in Gefahr die Kosten eines Versicherungsfalls selbst übernehmen zu müssen.
Ein wichtiger Sonderfall ist der sogenannte Dienstschluss des Arztes. Per Definition hat der Arzt nämlich kein offizielles Ende des Arbeitseinsatzes und ist immer verpflichtet (auch in seiner Freizeit) seiner Tätigkeit nachzugehen. Dieses sogenannte ärztliche Restrisiko muss individuell abgesichert werden.
Auch nach dem Ende ihrer Karriere müssen sich Ärzte umfassend schützen. Die sogenannte Nachhaftpflichtversicherung im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung der Ärzte schützt vor einem langfristigen Schaden der während der Behandlung entweder nicht absehbar war, oder erst später in Folge der Behandlung aufgetreten ist. Die Nachhaftpflichtversicherung schützt den Arzt auch wenn dieser selbst berufsunfähig geworden ist.

Eine Berufshaftpflicht für Ärzte muss auch für ein praktisches Jahr im Ausland (Famulatur) abgeschlossen werden. Die Ärzteversicherung schützt vor Regressansprüchen bei Schadensfällen nach ausländischem und Nicht-EU-Recht.
Der Versicherungsschutz gegen sogenannte Kunstfehler bzw. Ärztefehler ist für jeden Arzt (dazu zählt auch der Zahnarzt, Tierarzt oder ein im Ruhestand befindlicher Arzt) unverzichtbar und wird daher per Gesetz in ausreichendem Umfang gefordert. Bei nicht ausreichender Absicherung durch die Haftpflicht droht dem Mediziner oder der Medizinnerin der Entzug der Zulassung. Nach Meinung der Bundesregierung können nur so auch größere Schadensersatzzahlungen im hohen Euro Bereich an Patienten umfassend erfüllt werden. Bisher sind Mediziner über das Standesrecht und in einigen Bereichen über verschiedene landesrechtliche Regelungen zwar grundlegend bereits dazu verpflichtet sich ausreichend abzusichern, jedoch bestehen in Einzelfällen tatsächlich noch weitgehende Lücken in der Absicherung. Durch eine geplante Stärkung der Patientenrechte soll gesetzlich eine Versicherungspolice vorgeschrieben werden. Grundsätzlich sollte im jedem Vertrag eine ausreichend hohe Deckungssumme vereinbart werden. Der große Anteil bestehender Berufshaftpflichtversicherungen bieten eine Deckungssumme von durchschnittlich 1 – 3 Millionen Euro für Personenschäden sowie Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden an. Es ist jedoch insbesondere dabei zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren die Kosten zur Pflege, der Versorgung der Hinterbliebenen und der Verdienstausfall immens angestiegen sind und absehbar noch weiter steigen werden. Eine entsprechende Anspassung der Deckungssumme ist daher anzuraten. Neben den gestiegenen Kosten steigt pikanterweise durch die Verwendung neuster und bessserer Diagnoseverfahren auch die Gefahr zunehmender wegen unterlassener oder unzureichender Befunderhebung belangt zu werden. Eine Erhöhung der Summe für Personenschäden erscheint in dem Zusammenhang also durchaus für angebracht. Sinnvoll erscheint hier eine Aufstockung der Deckungssumme auf mindestend 5 Millionen.