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Beratung bei Vermittlung Rürup-Rente – keine Aufklärung über vorzeitige Auszahlung

Eine ehemalige Selbstständige erhält nach einem Urteil des Landgerichts Amberg über 15.000 Euro von ihrem Versicherer zurück. Der Grund: Der Vermittler hatte sie beim Abschluss einer Rürup-Rente nicht ausreichend über die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Kapital aufgeklärt und das Produkt war für ihre damalige Situation schlicht ungeeignet. Nun muss der Versicherer die volle Summe der eingezahlten Beiträge erstatten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Amberg
  • Datum: 09.02.2023
  • Aktenzeichen: 24 O 1195/21
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage aufgrund fehlerhafter Versicherungsberatung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine 49-jährige Frau, die eine selbständige Praxis übernimmt. Sie argumentiert, dass sie eine flexible private Rentenversicherung wollte, um bei Bedarf auf das Kapital zugreifen zu können, was ihr nicht mitgeteilt wurde.
  • Beklagter: Ein Versicherungsunternehmen, das eine Rürup-Rente angeboten hat. Sie behaupten, dass der Versicherungsvermittler die Klägerin ordnungsgemäß über die Merkmale der Rürup-Rente aufgeklärt hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin schloss eine Rürup-Rente ab, unter der Vorstellung, dass sie bei Bedarf frühzeitig auf das Kapital zugreifen könne. Später erfuhr sie, dass dies nicht möglich war und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages, da die Beratung unzureichend und irreführend gewesen sein soll.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Beratung des Versicherungsvermittlers ausreichend war und ob die Klägerin hinreichend über die Unmöglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung bei der Rürup-Rente aufgeklärt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde dazu verurteilt, den Versicherungsvertrag rückabzuwickeln und der Klägerin 15.368,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Beratung durch den Vermittler nicht ausreichend war, insbesondere fehlte ein klarer Hinweis zur Unmöglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass diese Information ausreichend vermittelt wurde, da die Beratungsdokumentation unzureichend war.
  • Folgen: Der Beklagte muss den gezahlten Betrag an die Klägerin zurückzahlen. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung komplexer Versicherungsprodukte wie der Rürup-Rente. Das Urteil kann auch Auswirkungen auf die Praxis von Versicherern haben, den Beratungs- und Dokumentationspflichten nachzukommen.

Rürup-Rente: Gerichtsurteil zu Aufklärungspflichten der Vermittler im Fokus

Die Rürup-Rente, auch als Basisrente bekannt, ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die besonders für Selbstständige und Freiberufler von Bedeutung ist. Diese Rentenversicherung bringt nicht nur steuerliche Vorteile mit sich, sondern bietet auch eine finanzielle Absicherung im Alter. Allerdings muss man sich der Voraussetzungen bewusst sein, die für den Abschluss eines Rürup-Rente Vertrages gelten. Zudem können individuelle Aspekte wie die Flexibilität der Rürup-Rente und mögliche Einsparungen bei der Altersvorsorge entscheidend sein.

Ein zentrales Thema bei der Rürup-Rente ist die vorzeitige Auszahlung, die vielen Versicherungsnehmern oft unklar ist. In jüngster Zeit haben Gerichte über die Beratungspflichten von Vermittlern entschieden, insbesondere darüber, ob diese ausreichend über die Nachteile und Optionen wie die Kapitaloption aufgeklärt haben. Im folgenden Abschnitt wird ein bedeutsames Urteil zu diesem Thema beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Beratungsfehler bei Rürup-Rente: Versicherer muss 15.000 Euro zurückzahlen

Das Landgericht Amberg hat einen Versicherer zur Rückzahlung von über 15.000 Euro an eine ehemalige Selbstständige verurteilt. Der Versicherungsvermittler hatte bei der Beratung zu einer Rürup-Rente wesentliche Informationen verschwiegen.

Mangelhafte Aufklärung über fehlende Verfügbarkeit

Beratungsfehler bei Rürup-Rente Rückzahlungspflicht
Die mangelhafte Aufklärung über die fehlende Verfügbarkeit und Eignung der Rürup-Rente führte zu einem Gerichtsurteil, das den Versicherer zur Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge verurteilte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die damals 49-jährige Klägerin hatte Ende 2015 auf Empfehlung eines Versicherungsvermittlers eine Rürup-Rente mit monatlichen Beiträgen von 240 Euro abgeschlossen. Der Vermittler klärte sie jedoch nicht ausreichend darüber auf, dass bei diesem Produkt vor Rentenbeginn keine Möglichkeit besteht, auf das angesparte Kapital zuzugreifen. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts aber zwingend erforderlich gewesen, da sich die Rürup-Rente gerade in diesem Punkt von anderen privaten Rentenversicherungen unterscheidet.

Ungeeignetes Produkt für die Kundin

Das Gericht stellte zudem fest, dass eine Rürup-Rente für die Kundin generell ungeeignet war. Die Frau stand am Beginn ihrer Selbstständigkeit und befand sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Bei einer Laufzeit von 18 Jahren bis zum Rentenbeginn mit 67 Jahren war die fehlende Flexibilität des Produkts problematisch. Die Bindung erheblicher monatlicher Beiträge ohne Zugriffsmöglichkeit auf das Kapital lag in dieser ungewissen Situation nicht nahe.

Unzureichende Dokumentation der Beratung

Die vom Vermittler vorgelegte Beratungsdokumentation war nach Ansicht des Gerichts mangelhaft. Weder die Wünsche und Bedürfnisse der Kundin noch die Gründe für die Produktempfehlung waren ausreichend dokumentiert. Der wichtige Hinweis auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit fehlte komplett. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin die Dokumentation überhaupt rechtzeitig erhalten hatte.

Schadensersatz in voller Beitragshöhe

Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge in Höhe von 15.368,16 Euro nebst Zinsen. Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes oder der Abschluss- und Verwaltungskosten lehnte das Gericht ab. Da der Versicherer durch sein Fehlverhalten die Rückabwicklung verursacht habe, müsse er auch die Kosten tragen. Der Einwand der Verjährung griff nicht, da die Kundin erst 2021 von dem Beratungsfehler erfuhr.

Weitreichende Pflichten für Versicherungsvermittler

Das Urteil verdeutlicht die strengen Beratungspflichten bei der Vermittlung von Rürup-Renten. Vermittler müssen die besonderen Merkmale und Einschränkungen dieser Produktart klar kommunizieren und dokumentieren. Zudem muss die Eignung für die individuelle Situation des Kunden sorgfältig geprüft werden. Bei Verstößen drohen Schadensersatzansprüche in voller Beitragshöhe.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Versicherungsvermittler bei Rürup-Renten unmissverständlich über die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das angesparte Kapital aufklären müssen. Eine mangelhafte Beratung führt zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Zudem ist eine Rürup-Rente für Selbstständige in wirtschaftlich unsicherer Situation wegen der fehlenden Flexibilität grundsätzlich ungeeignet. Besonders bedeutsam ist, dass die Beweislast für eine ordnungsgemäße Beratung beim Versicherer liegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Rürup-Rente abgeschlossen haben, ohne dass Sie explizit über die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf Ihr Kapital aufgeklärt wurden, können Sie Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben. Sie müssen dabei nicht beweisen, dass keine ausreichende Beratung stattgefunden hat – der Versicherer muss nachweisen, dass er Sie korrekt beraten hat. Als Selbstständiger oder in einer finanziell angespannten Situation sollten Sie besonders vorsichtig bei langfristigen Verträgen ohne Zugriffsmöglichkeit sein. Prüfen Sie genau, ob Ihnen die Einschränkungen der Rürup-Rente bei Vertragsabschluss deutlich erklärt wurden. Bei Zweifeln an der Beratung können Sie sich auf dieses Urteil berufen und alle eingezahlten Beiträge zurückfordern.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn auch Sie von einer mangelhaften Aufklärung bei Ihrer Rürup-Rente betroffen sind, kann eine rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation entscheidend sein. Unsere erfahrenen Experten prüfen die Details Ihres Vertrages und analysieren, ob eine vollständige Rückabwicklung in Ihrem Fall möglich ist. Mit langjähriger Expertise im Versicherungsrecht unterstützen wir Sie, Ihre Ansprüche durchzusetzen und eine für Sie optimale Lösung zu finden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Aufklärungspflichten hat ein Versicherungsvermittler bei einer Rürup-Rente?

Ein Versicherungsvermittler muss bei der Beratung zur Rürup-Rente umfassende Aufklärungspflichten nach § 61 Abs. 1 VVG erfüllen. Die Beratung muss dabei auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ausgerichtet sein.

Wesentliche Aufklärungspflichten

Der Vermittler muss zwingend über die fehlende Verfügbarkeit des eingezahlten Kapitals informieren. Dies bedeutet konkret, dass keine vorzeitige Auszahlung oder Kündigung mit Kapitalauszahlung möglich ist.

Die Aufklärung muss auch die eingeschränkte Vererbbarkeit umfassen. Nur Ehepartner und Kinder haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Dokumentationspflicht

Der Versicherungsvermittler muss die Beratung schriftlich dokumentieren und dem Kunden vor Vertragsabschluss aushändigen. Ein bloßer Hinweis im Produktinformationsblatt reicht nicht aus.

Prüfung der persönlichen Situation

Der Vermittler muss die wirtschaftliche Situation des Interessenten prüfen und bewerten, ob eine Rürup-Rente als Vorsorgeprodukt geeignet ist. Besonders bei Selbstständigen oder Personen in wirtschaftlich unsicherer Lage ist die langfristige Bindung kritisch zu prüfen.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Bei Verletzung der Aufklärungspflichten kann der Versicherungsvermittler zum Schadensersatz verpflichtet werden. Der Versicherer haftet dabei als Gesamtschuldner mit dem Vermittler. Im Schadensfall müssen die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden.


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Wie lange kann ich Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung geltend machen?

Bei fehlerhafter Finanzberatung gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn Sie von der fehlerhaften Beratung Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.

Beginn der Verjährungsfrist

Für den Start der Verjährungsfrist müssen Sie vier zentrale Aspekte kennen:

  • Die Person des Schädigers
  • Die fehlerhafte Beratung
  • Den eingetretenen Schaden
  • Ihre eigene Betroffenheit

Besonderheiten bei der Kenntnisnahme

Wenn Sie als Anleger aufgrund eines Vertrauensverhältnisses den Beschwichtigungen Ihres Beraters bei Problemen mit der Anlage glauben, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Verjährung beginnt erst dann, wenn Sie als juristischer Laie die Fehlerhaftigkeit der Beratung tatsächlich erkennen können.

Maximale Verjährungsfristen

Unabhängig von Ihrer Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung. Wenn Sie beispielsweise am 15. Januar 2013 falsch beraten wurden, endet die Verjährungsfrist am 15. Januar 2023 – auch wenn Sie von der Falschberatung nichts wussten.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Praxis: Eine Ärztin schloss 2001 eine Kombination aus Bankdarlehen und Lebensversicherung ab. Obwohl der Bankberater nachweislich fehlerhaft beraten hatte, konnte sie 2013 keinen Schadensersatz mehr geltend machen, da die zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.


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Welche Unterlagen benötige ich, um einen Beratungsfehler nachzuweisen?

Bei der Rürup-Rente liegt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Beratung beim Versicherungsvermittler. Sie müssen als Versicherungsnehmer lediglich den Beratungsfehler behaupten.

Relevante Dokumente

Der Versicherungsvermittler muss durch eine vollständige Beratungsdokumentation nachweisen, dass er Sie korrekt beraten hat. Wenn Sie keine Beratungsdokumentation erhalten haben oder diese unvollständig ist, spricht dies bereits für einen Beratungsfehler.

Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten

Kann der Vermittler keine ordnungsgemäße Dokumentation vorlegen, kommt es zu einer Beweislastumkehr. Das bedeutet: Der Vermittler muss dann beweisen, wie im Detail beraten wurde. Ohne schriftliche Dokumentation wird ihm dies kaum gelingen.

Dokumentation des Beratungsgesprächs

Folgende Aspekte müssen in der Beratungsdokumentation nachweislich behandelt worden sein:

  • Die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Kapitalentnahme
  • Die eingeschränkte Vererbbarkeit der Rente
  • Die steuerlichen Aspekte in der Auszahlungsphase
  • Die Angemessenheit des Produkts für Ihre persönliche Situation

Wenn diese Punkte nicht dokumentiert wurden, liegt ein Dokumentationsmangel vor, der Ihre Position in einem Rechtsstreit stärkt.

Zugang der Beratungsdokumentation

Der Vermittler muss auch nachweisen können, dass Sie die Beratungsdokumentation tatsächlich vor Vertragsabschluss erhalten haben. Ohne einen solchen Nachweis wird vermutet, dass keine ausreichende Beratung stattgefunden hat.


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Wie hoch kann der Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung ausfallen?

Bei fehlerhafter Beratung zu einer Rürup-Rente können Sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der gesamten eingezahlten Beiträge geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist dabei so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.

Grundlage der Schadensberechnung

Die Schadenshöhe bemisst sich nach dem Differenzprinzip: Was hätten Sie ohne die Falschberatung an Vermögen, und was haben Sie jetzt? Der Unterschied ist Ihr Schaden. Wenn Sie beispielsweise monatlich 200 Euro über fünf Jahre eingezahlt haben, können Sie einen Betrag von 11.600 Euro als Schadensersatz verlangen.

Gesamtschuldnerische Haftung

Sowohl der Versicherungsvermittler als auch die Versicherungsgesellschaft haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. Das bedeutet für Sie: Sie können den vollen Schadensersatz von jedem der beiden Beteiligten einfordern.

Beweislast und Dokumentation

Liegt keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation vor, wirkt sich dies zu Ihren Gunsten aus. Die Beweislast für eine korrekte Beratung liegt dann beim Versicherungsvermittler. Kann dieser nicht nachweisen, dass er Sie umfassend über alle wichtigen Aspekte der Rürup-Rente informiert hat, erhöht dies Ihre Chancen auf Schadensersatz.


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Wann ist eine Rürup-Rente grundsätzlich ungeeignet für einen Versicherungsnehmer?

Eine Rürup-Rente erweist sich als besonders ungeeignet für Jungunternehmer und Studenten, da diese zu Beginn ihrer Karriere meist nur geringe Beiträge einzahlen können und ihnen dadurch die wesentlichen Steuervorteile entgehen. Gleichzeitig müssen sie im Alter ihre Rente zu 100 Prozent versteuern, was einen doppelten Nachteil darstellt.

Kritische finanzielle Situationen

Für Personen in prekären finanziellen Situationen ist die Rürup-Rente ebenfalls ungeeignet, da keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kapitalauszahlung besteht. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der finanziellen Flexibilität, selbst in Notsituationen. Die vertragliche Bindung bleibt bis zum Rentenalter bestehen, ohne Möglichkeit auf kurzfristige Auszahlungen für dringende Investitionen.

Einkommenssituation

Angestellte mit niedriger Steuerlast profitieren in der Regel nicht von einer Rürup-Rente. Besonders kritisch ist die Situation für Personen mit schwer planbarem Einkommen, da die Vorteile der Basisrente nur bei regelmäßigen, verlässlichen Einzahlungen zum Tragen kommen.

Weitere Ausschlusskriterien

Die Rürup-Rente ist auch ungeeignet für Versicherungsnehmer, die:

  • bereits hohe Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten
  • Wert auf Vererbbarkeit des angesparten Kapitals legen, da die eingezahlten Beiträge während der Ansparphase nicht übertragbar sind
  • flexible Auszahlungsoptionen benötigen, da eine Kapitalauszahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rürup-Rente

Eine spezielle Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, die besonders für Selbstständige und Freiberufler konzipiert wurde. Das Besondere an dieser Rentenform ist, dass das eingezahlte Kapital bis zum Rentenbeginn nicht verfügbar ist und nur als monatliche Rente ausgezahlt werden kann. Die Beiträge können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker zahlt monatlich 500 Euro in eine Rürup-Rente ein und kann diese Beiträge von der Steuer absetzen, kann aber im Gegenzug nicht vorzeitig auf das Geld zugreifen.


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Beratungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung eines Versicherungsvermittlers, den Kunden umfassend und verständlich über alle wesentlichen Aspekte eines Versicherungsprodukts aufzuklären (§ 61 VVG). Dies umfasst insbesondere Risiken, Einschränkungen und die Eignung für die persönliche Situation des Kunden. Beispiel: Ein Vermittler muss bei einer Rürup-Rente explizit darauf hinweisen, dass das eingezahlte Geld bis zur Rente nicht verfügbar ist.


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Beratungsdokumentation

Eine schriftliche Aufzeichnung des Beratungsgesprächs, die nach § 61 Abs. 1 VVG verpflichtend ist. Sie muss die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, die erteilten Ratschläge und die Gründe für jeden Rat enthalten. Die Dokumentation dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Beratung. Beispiel: Der Vermittler dokumentiert schriftlich, dass er über die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Kapital informiert hat und der Kunde dies verstanden hat.


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Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens (§§ 249 ff. BGB). Bei Versicherungen kann dieser durch fehlerhafte Beratung entstehen und zur Rückabwicklung des Vertrags führen. Der Geschädigte muss so gestellt werden, als hätte er den Vertrag nie abgeschlossen. Beispiel: Bei mangelhafter Beratung muss der Versicherer alle eingezahlten Beiträge zurückzahlen.


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Verjährung

Die gesetzliche Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann (§§ 194 ff. BGB). Bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst mit Kenntnis des Schadens. Beispiel: Erfährt ein Kunde erst Jahre nach Vertragsabschluss von einem Beratungsfehler, beginnt die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG: Diese Vorschriften regeln die Haftung von Versicherungsunternehmen für fehlerhafte Beratung. Insbesondere wird festgelegt, dass eine mangelhafte Aufklärung über wesentliche Vertragsinhalte, wie die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung, einen Schadensersatzanspruch begründet. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsvermittler versäumt, die Klägerin ausreichend darüber zu informieren, was dazu führte, dass sie finanziell benachteiligt wurde.
  • § 59 VVG: Diese Bestimmung betrifft die Pflicht zur Dokumentation der Beratung bei Versicherungsverträgen. Der Versicherer muss nachweisen, dass er die Risiken und Nachteile des Produkts ausreichend dargestellt hat. Im konkreten Fall konnte das Versicherungsunternehmen nicht substantiiert darlegen, ob die Klägerin über die fehlende Verfügbarkeit ihres Kapitals aufgeklärt wurde, was zu einem Vorwurf der fehlenden Beratung führt.
  • § 278 BGB: Hier wird die Zurechnung von Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen an den Schuldner geregelt. Das bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen für das Fehlverhalten des Vermittlers haften muss, wenn dieser die Beratungsstandards nicht eingehalten hat. Da der Vermittler die Klägerin fehlerhaft beraten hat, wird diese Haftung auf das Unternehmen übertragen, was die Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin schafft.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Diese Vorschrift gebietet es, Verträge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erfüllen. Bei Verträgen über komplexe Finanzprodukte wie Rürup-Renten ist eine angemessene Beratung unerlässlich, um den Versicherten vor nachteiligen Entscheidungen zu schützen. Im Fall ist die wirtschaftliche Situation der Klägerin, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, ein entscheidender Punkt, der die Unangemessenheit des Produkts verdeutlicht.
  • § 8 Abs. 1 VVG: Diese Regelung betrifft die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens bei der Vertragsabwicklung und die Notwendigkeit klarer und verständlicher Informationen. Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass der Versicherer nicht ausreichend über die nicht gegebene Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung aufgeklärt hat, was zu Missverständnissen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin führt. Somit liegt eine Verletzung dieser Informationspflicht vor.

Das vorliegende Urteil

LG Amberg – Az.: 24 O 1195/21 – Endurteil vom 09.02.2023


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