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Berufsunfähigkeitsversicherung: Maßgebliche Tätigkeit für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 527/15

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.(Rn.23)

2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.(Rn.24)

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung
Symbolfoto: Jakub Jirsak / Bigstock

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin die mit der Zusatzversicherung versprochenen Leistungen zu erbringen.

Dem Versicherungsvertrag liegen Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

 

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens drei Jahre außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; … Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei auch Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die der Versicherte aufgrund neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ausübt.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. …“

Der Kläger ist HNO-Arzt und war seit Januar 2000, zunächst in einer Gemeinschaftspraxis und ab Dezember 2002 in einer Einzelpraxis, selbständig tätig. Ab dem Jahr 2000 kam es bei ihm zu einer kompletten Arthrose des rechten Schultergelenks und dadurch bedingt zu Einschränkungen seiner beruflichen Tätigkeit. Seit 2005 führte der Kläger bei seinen Patienten keine ambulanten chirurgischen Eingriffe in seiner Praxis und Operationen in einem Belegkrankenhaus mehr durch. Er stellte im Februar 2006 eine Assistenzärztin ein, die kleinere ambulante Eingriffe vornahm und weitere ärztliche Tätigkeiten ausübte, zu denen er selbst aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage war. Nachdem der Kläger im Jahre 2006 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte, erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab April 2006 an und erbrachte ab Mai 2006 die vertraglich vereinbarten Leistungen.

Mit Schreiben vom 15. August 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) übergegangen und er seitdem bei dessen Trägerunternehmen angestellt sei. Außerdem war er zum ärztlichen Leiter des MVZ bestellt worden. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15. April 2011 an, ihre Leistungen im Nachprüfungsverfahren zum 31. Mai 2011 einzustellen; bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, weil die vom Kläger seit August 2010 ausgeübte Tätigkeit seine bisherige Lebensstellung wahre.

Seine Klage auf Versicherungsleistungen hat der Kläger für den Zeitraum ab April 2013 zusätzlich darauf gestützt, dass seine Tätigkeit im MVZ unstreitig aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung zum 31. März 2013 geendet hat. Seit Mai 2013 ist der Kläger gegen ein monatliches Honorar als Praxisvertreter in einer Gemeinschaftspraxis in H.  tätig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – Rentenleistungen ab April 2013 bis längstens 30. November 2020 zuerkannt, die Beklagte zur Erstattung im Zeitraum von April 2013 bis November 2015 gezahlter Beiträge verurteilt und zudem festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages sei und ab Dezember 2015 keine Beiträge zu zahlen habe. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – angenommen, die konkrete Verweisungsmöglichkeit der Beklagten sei durch die Beendigung der Tätigkeit des Klägers im MVZ entfallen und es sei nunmehr nicht erneut Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers, dass neue gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten seien, die eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ begründeten. Denn aufgrund der Verweisung werde diese Tätigkeit nicht zu derjenigen in gesunden Tagen. Es sei vielmehr immer noch auf die Tätigkeit vor Eintreten der Beschränkungen abzustellen, die zum Anerkenntnis der Beklagten geführt hätten; an dieses Anerkenntnis sei die Beklagte weiterhin gebunden, weil das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens gerade keine gesundheitliche Veränderung zum Besseren gewesen sei. Allein entscheidend für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten sei damit, ob der Kläger immer noch eine Tätigkeit ausübe, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Das sei für seine Tätigkeit als Praxisvertreter zu verneinen.

Die Tatsache, dass die Beklagte nach § 6 Abs. 1 BB-BUZ berechtigt sei, die Anspruchsvoraussetzungen jederzeit zu Lasten des Versicherten zu überprüfen, führe dazu, dass nach Treu und Glauben auch der Versicherte Nachprüfung verlangen könne, ob er immer noch eine andere Tätigkeit ausübe, die seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Ansonsten ginge das Risiko späterer nachteiliger Arbeitsplatzveränderungen ausschließlich zu Lasten des Versicherten. Selbst wenn der Kläger seine Tätigkeit beim MVZ aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses beendet habe, handele es sich dabei um ein übliches Arbeitsplatzrisiko, das sich bei Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis jederzeit verwirklichen könne.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht auch insoweit statthaft, als sich die Beklagte mit ihr gegen die getroffene Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers wendet. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist diese Feststellung nicht von der Zulassung ausgenommen.

Ausweislich des Urteilstenors hat das Berufungsgericht die Revision für den Zeitraum ab April 2013 zugelassen und damit die Zulassung des Rechtsmittels auf den Gegenstand der Verurteilung der Beklagten beschränken wollen. Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Zulassung lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten, ob bei einer konkreten Verweisungsmöglichkeit die Vergleichstätigkeit oder aber der „in gesunden Tagen“ ausgeübte Beruf Anknüpfungspunkt für die Berufsunfähigkeit sei, wenn die Vergleichstätigkeit wieder beendet werde.

Mit ihrer Annahme, die zur Begründung der Zulassungsentscheidung aufgeworfene Frage lasse sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers beantworten, berücksichtigt die Revisionserwiderung die Voraussetzungen des Begriffs bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht ausreichend. Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, steht bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ und damit der Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht fest; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Versicherte auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. „Berufsunfähigkeit“ in der von der Beklagten ihren Bedingungen zugrunde gelegten Definition ist demgemäß ein eigenständiger juristischer Begriff, der eine Kombination aus rechtlichen und medizinischen Aspekten enthält (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1995 – IV ZR 319/94, VersR 1995, 1431 unter 2 a [juris Rn. 13]; vom 30. September 1992 – IV ZR 227/91, BGHZ 119, 263 unter II 1, 2 [juris Rn. 11 f.]; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. A Rn. 76, 79) und die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine Vergleichstätigkeit einschließt.

2. Die Revision ist indessen unbegründet.

a) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage zutreffend auch insoweit als zulässig behandelt, als der Kläger mit ihr seine Berufsunfähigkeit festgestellt wissen möchte.

Zwar ist es richtig, dass es sich bei der Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für sich genommen um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. März 2014 – IV ZR 102/13, juris Rn. 15 m.w.N.) handelt. Klageanträge sind jedoch als Prozesserklärungen auszulegen. Für diese Auslegung, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist – ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen – nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 11; Urteile vom 7. April 2016 – IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11; vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es dem Interesse des Klägers, die Feststellung seiner Befreiung von der Beitragspflicht für Haupt- und Zusatzversicherung zu erreichen. Hierbei ging er davon aus, dass das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit – was zutrifft – eine notwendige rechtliche Vorfrage für diesen Anspruch ist. Auch sein Wille war erkennbar lediglich auf Feststellung der Beitragsbefreiung gerichtet. Dass er die Berufsunfähigkeit nur als Begründungselement des Anspruchs auf Beitragsbefreiung ansieht, macht bereits die Zusammenfassung beider Fragen in einem einheitlichen Klageantrag deutlich.

b) Zu Recht rügt die Revision hingegen die Annahme des Berufungsgerichts als unzutreffend, die Beklagte sei ungeachtet ihrer im Nachprüfungsverfahren erfolgten Änderungsmitteilung wieder an das im Rahmen der Erstfeststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers erfolgte Anerkenntnis gebunden, weil die Leistungseinstellung nicht wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers erfolgt sei.

aa) Durch die wirksame Änderungsmitteilung der Beklagten endeten vielmehr ihre Leistungspflicht im konkreten Versicherungsfall und die Bindung an ihr abgegebenes Anerkenntnis.

Der Versicherer kann im Wege des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 6 BB-BUZ von der durch sein Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 – IV ZR 269/08, NJW 2011, 1736 Rn. 13) und seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen (Senatsurteile vom 28. April 1999 – IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 17. Februar 1993 – IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unter III [juris Rn. 39]). Damit ist der gedehnte Versicherungsfall (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21) beendet (so auch HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 6 BB-BUZ Rn. 5).

bb) Aus der Beseitigung der Selbstbindung des Versicherers im Wege des Nachprüfungsverfahrens folgt, dass die frühere Leistungspflicht des Versicherers mit der Beendigung der Vergleichstätigkeit nicht wieder auflebt, der Versicherte vielmehr – will er wiederum Leistungen erhalten – einen neuen Leistungsantrag stellen muss (so auch Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. H Rn. 169). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Versicherte angesichts des jederzeitigen bedingungsgemäßen Nachprüfungsrechts des Versicherers im Falle einer konkreten Verweisung seinerseits Nachprüfung verlangen kann, ob er immer noch eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ein derartiges eigenes Nachprüfungsrecht des Versicherten findet im Wortlaut der Bedingungen keine Stütze; es ist auch unter Symmetriegesichtspunkten weder mit Blick auf das bei Vertragsschluss abgegebene Leistungsversprechen des Versicherers noch den Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung geboten. Ein eigenes Nachprüfungsrecht des Versicherten ist zudem auch nicht erforderlich. Ihm ist es unbenommen, jederzeit erneut Leistungen zu beantragen, während sich der Versicherer von seinem Leistungsanerkenntnis nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens lösen kann.

c) Gleichwohl bleibt die Revision ohne Erfolg. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich, dass beim Kläger ab April 2013 die Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ erneut vorliegen. Der versicherte Beruf des Klägers war auch zum Zeitpunkt dieses neuen Versicherungsfalles die Tätigkeit eines selbständigen HNO-Arztes, wie er ihn ausübte, bevor er aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenks seine ärztliche Tätigkeit einschränken musste und insbesondere keine Operationen mehr durchführte. Dass der Kläger diese Tätigkeit auch ab April 2013 gesundheitlich weiterhin nicht ausüben kann, hat die Beklagte nicht bestritten.

aa) Anders als die Revision meint, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem unzutreffenden Verständnis des in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung versicherten Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 – IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 11; vom 26. Februar 2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1 [juris Rn. 9]; vom 12. Januar 2000 – IV ZR 85/99, VersR 2000, 349 unter 2 a [juris Rn. 10]; vom 22. September 1993 – IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470 unter 3 [juris Rn. 21]; vgl. nunmehr auch § 172 Abs. 2 VVG, der die frühere Rspr. umgesetzt hat, so Terno, r+s 2008, 361; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 172 Rn. 8). Dies gilt für Versicherungsbedingungen wie den vorliegenden § 2 Abs. 1 BB-BUZ, nach denen der Versicherte außerstande sein muss, „seinen Beruf“ auszuüben. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner Vereinbarung einer sogenannten Tätigkeitsklausel, um den versicherten Beruf in dieser Weise zu bestimmen. Eine solche hätte vielmehr die Funktion, ein im Versicherungsschein genanntes allgemeines Berufsbild anstelle der konkreten, in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit zum versicherten Beruf zu machen, so dass Berufsunfähigkeit erst dann einträte, wenn dem Versicherten das gesamte allgemeine Berufsbild verschlossen wäre (vgl. Gebert/Steinbeck in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 3. Aufl. § 9 Rn. 49; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 59; OLG Köln, r + s 1995, 436, 437).

bb) Die aufgrund der Arthrose des rechten Schultergelenks eingeschränkte ärztliche Tätigkeit, die der Kläger zunächst in seiner HNO-Praxis und anschließend als Angestellter im MVZ ausübte, wurde nicht zum versicherten Beruf des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ. War ein Berufswechsel vor Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich leidensbedingt, bleibt Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der vor diesem Wechsel ausgeübte Beruf (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 – IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b [juris Rn. 20]; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 172 Rn. 53; Höra in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 36; im Grundsatz ebenso, aber mit – insbesondere zeitlichen – Grenzen: Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 172 Rn. 8; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 79; vgl. auch Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 2 BUZ 2008 Rn. 49; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 68 f.; HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 172 Rn. 22; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 16 ff.; OLG Saarbrücken VersR 2014, 1114). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst weiterhin eine leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausgeübt hat und nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut Versicherungsansprüche geltend macht. Dies ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 1 BB-BUZ.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).

(2) Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Klausel entnehmen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt, wenn er „infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls“ zur Ausübung seines Berufs außerstande ist. Die leidensbedingte Einschränkung seiner beruflichen Fähigkeiten begründet danach gerade den Versicherungsfall, gegen den er sich mit der Berufsunfähigkeitsversicherung nach deren erkennbarem Zweck absichern will. Die Feststellung einer solchen Einschränkung bedarf jedoch eines Vergleichsmaßstabs, unter dem der Versicherungsnehmer nur seine berufliche Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen verstehen kann. Der bedingungsgemäß festgelegte Grad von Berufsunfähigkeit, der erst einen Anspruch auf die zugesagten Leistungen gibt, orientiert sich nicht an einem fortlaufend absinkenden Leistungsniveau des Versicherten als Vergleichsmaßstab (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1993 – IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470 unter 3 [juris Rn. 20]). Dies muss daher auch die Definition seines versicherten Berufes bestimmen. Andernfalls setzten zukünftige Versicherungsansprüche eine immer weiter fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustands voraus. Der Versicherungsnehmer kann aber § 2 Abs. 1 BB-BUZ nicht entnehmen, dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand dann, wenn er bereits einmal den Versicherungsfall ausgelöst hat, für die restliche Laufzeit der Versicherung zum neuen Normalzustand werden soll, an dem künftig der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu messen wäre. Bei einem anderen Klauselverständnis würde der versprochene und durch unverminderte Beiträge erworbene Versicherungsschutz während der Versicherungsdauer zunehmend entwertet (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 17; Höra in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 36).

(3) Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist weder aus § 2 Abs. 1 BB-BUZ noch aus den Versicherungsbedingungen im Übrigen erkennbar, dass dieser Versicherungsschutz für seinen Beruf aus gesunden Tagen einer zeitlichen Grenze unterliegen könnte. Eine solche einschränkende Regelung fehlt in den Klauseln. Der Versicherungsnehmer kann daher bei verständiger Würdigung den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen, ab wann eine gesundheitlich verminderte Leistungsfähigkeit und eine daran angepasste Berufstätigkeit im Weiteren zum versicherten Normalzustand werden könnte, weshalb zeitliche Grenzen nicht konstruiert werden können (entgegen Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 79 (drei Jahre); Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 2 BUZ 2008 Rn. 49 (fünf Jahre)).

cc) Es steht der Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht entgegen, dass der Kläger nach Beendigung des ersten Versicherungsfalles und vor dem erneuten Leistungsantrag eine inzwischen beendete Tätigkeit im MVZ ausgeübt hat, auf die ihn die Beklagte wirksam verwiesen hat. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der „in gesunden Tagen“ ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 BB-BUZ, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt, wenn er zur Ausübung seines Berufs außerstande ist und auch keine andere Tätigkeit „ausübt“, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit verdeutlicht ihm der Versicherer, dass eine Verweisung auf Tätigkeiten, die er zwar ausüben könnte, aber nicht ausübt, ausgeschlossen sein soll. Indem nur auf die tatsächliche Ausübung einer anderen Tätigkeit abgestellt wird, soll der Versicherungsnehmer zugleich der Beweispflicht dafür enthoben werden, aus gesundheitlichen Gründen keine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Während bei Vereinbarung einer abstrakten Verweisungsmöglichkeit Berufsunfähigkeit nur dann eintritt, wenn der Versicherte zur Ausübung eines Vergleichsberufs aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 232/03, VersR 2007, 631 Rn. 12), sind solche erhöhten Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Wortlaut der vorliegenden Klausel nicht ersichtlich. Für den Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, dass – bei unverändertem Gesundheitszustand – die zeitweilige Ausübung einer Vergleichstätigkeit auch über deren Beendigung hinaus für die Zukunft zum Verlust des Versicherungsschutzes in seinem versicherten Beruf führt. Es trifft daher nicht zu, dass sich bei Beendigung einer konkreten Verweisungstätigkeit aus anderen als gesundheitlichen Gründen das versicherte Risiko nicht realisiert habe (entgegen Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 142; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 178). Auf die Gründe des Klägers für die Beendigung seiner zwischenzeitlich ausgeübten Vergleichstätigkeit kommt es somit nicht an.

dd) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger – ausgehend von seinem Ausgangsberuf – nicht auf seine seit Mai 2013 ausgeübte Tätigkeit als Praxisvertreter verweisen kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit als niedergelassener HNO-Arzt hinsichtlich der bisherigen Lebensstellung nicht vergleichbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei kommt es – anders als die Revision meint – nicht allein auf einen Einkommensverlust und die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen, sondern auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten an. Insoweit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden dass das Berufungsgericht davon ausgeht, einer Tätigkeit als Praxisvertreter komme nicht die gleiche soziale Wertschätzung wie jener eines niedergelassenen Facharztes mit eigener Praxis zu.

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